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   BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99   

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https://dejure.org/2003,4186
BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99 (https://dejure.org/2003,4186)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99 (https://dejure.org/2003,4186)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2003 - 2 BvR 1894/99 (https://dejure.org/2003,4186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Gewährung eines die abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet ergänzenden ruhegehaltsfähigen Zuschusses - niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern derzeit noch verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung der im Beitrittsgebiet erlangten Vorbildung; Ableistung des Vorbereitungsdienstes im bisherigen Bundesgebiet; Begriff der Befähigungsvoraussetzungen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 73; 2. BesÜV § 2 Abs. 1 § 4
    Vereinbarung der sog. abgesenkten "Ostbesoldung" mit dem Grundgesetz; Gewährung eines die Besoldung ergänzenden ruhegehaltsfähigen Zuschusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 17 ff.).

    a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 17 ff.).

    Verfassungsrechtlicher Maßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz, nicht dagegen das speziellere Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 17 f.).

    b) Im Hinblick auf das Ziel der schnellen Gewinnung von dringend benötigtem Fachpersonal hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - im Fall des Begünstigungsausschlusses eines Richters, der die universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben hat, entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, die Gewährung des Zuschusses an Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zählende rechtswissenschaftliche Studium sowie die erste juristische Staatsprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sind.

    Es handelt sich zwar auch hier um laufbahnrechtlich vorausgesetzte Vorbildungen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BRRG; § 19 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten); sie vermitteln aber in der Regel nicht die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 21), sondern allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Zängl, in: Fürst, GKÖD , Bd. I, K vor § 15 Rn. 14).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 103, 310 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 17 ff.).

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • VG Weimar, 12.07.2005 - 4 K 3880/03

    Besoldung und Versorgung; Besoldung und Versorgung; Befähigung;

    An die als nach Art. 3 Abs. 1 GG "geboten" bezeichnete Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Befähigungsvoraussetzungen´ in § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV (a. F.) in den Beschlüssen der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99 -, 19.11.2003 - 2 BvR 538/00 - und - 2 BvR 1894/99 - und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - ist das erkennende Gericht nicht gebunden, weil dieser Auslegung keine über den dem jeweiligen Kammerbeschluss zugrunde liegenden Fall hinausgehende Bindungswikrung zukommt.

    Bei der Auslegung sieht das erkennende Gericht sich nicht durch den Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2003 - 2 BvR 538/00 - sowie die weiteren Kammerbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99 - ; vom 19.11.2003 -2 BvR 1894/99 - und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 -, eingeschränkt.

    der Befähigungsvoraussetzungen bei Beamten der vorgenannten Laufbahnen nicht darauf ankommen, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannte Bildungsstand erworben wurde (vgl. ebenso die weiteren Kammerbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99 - betreffend die Laufbahn des mittleren Justizdienstes; vom 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99 -, betreffend die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 -, betreffend Dienstordnungsangestellte).

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54, [101]; 103, 310, [318 ff.]; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - Umdruck, S. 17 ff. m.w.N.)"; vgl. ebenso die weiteren Kammerbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99; vom 19.11.2003 - 2 BvR 1894/99 - und vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 -, dort unter Angabe der Fundstelle in der amtlichen Sammlung für den Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvR 209/99 -: BVerfGE 107, 257, [270 ff.]).

  • BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Ostbesoldung von Beamten

    Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. No-vember 2003 - 2 BvR 1883/99 -, ZBR 2004, S. 100 , und vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 -, ZBR 2004, S. 169 und - 2 BvR 1894/99 -, ThürVBl. 2004, S. 139 ).

  • OVG Thüringen, 29.10.2009 - 2 KO 893/07

    Besoldung und Versorgung; Verjährung von Besoldungsansprüchen;

    Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids waren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 ebenso wie die nachfolgenden (Kammer-)Entscheidungen vom 13. November 2003 (Az.: 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100 = DÖD 2004, 140) und vom 19. November 2003 (Az.: 2 BvR 538/00 - NVwZ 2004, 337 = ZBR 2004, 169 = DVBl 2004, 761 sowie Az.: 2 BvR 1894/99 - ThürVBl 2004, 139) längst veröffentlicht und damit ihre Kenntnisnahme objektiv möglich.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 27.11

    Abgesenkte Dienstbezüge; andere Bewerber; Anpassungsfortbildung;

    Maßgeblich für die geforderte dienstrechtlichen Vorbildung sind dabei nicht die allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse, vielmehr wird die fachliche Qualifikation regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2004 - BVerwG 2 C 69.03 - ZBR 2005, 39; vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 , Kammerbeschlüsse vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100 , vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - ZBR 2004, 169 und - 2 BvR 1894/99 - ThürVBl 2004, 139 sowie vom 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - juris).
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 123/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Berufung wg.

    Die Bewährungsbeamten unterscheiden sich zudem maßgeblich von der (den Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [Beschl. v. 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - Beschl. v. 19. November 2003 - 2 BvR 1894/99 - Beschl. v. 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - Beschl. v. 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 -] und des Bundesverwaltungsgerichts [Urt. v. 25. Mai 2004 - 2 C 69.03 - Urt. v. 25. Mai 2004 - 2 C 70.03 - Urt. v. 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Urt. v. 15. Juni 2006 - 2 C 16.05 - Urt. v. 15. Juni 2006 - 2 C 17.05 -] bildenden) Fallgruppe derjenigen Beamten, die nach einer Schulausbildung im Beitrittsgebiet (vor oder nach der Wiedervereinigung) einen regulären Vorbereitungsdienst mit abschließender Laufbahnprüfung ganz oder teilweise im bisherigen Bundesgebiet absolviert hatten.
  • OVG Thüringen, 08.07.2008 - 2 ZKO 458/06

    Besoldung und Versorgung; Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen iSd § 4 Abs. 1 S.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine streng an den Vorgaben des Laufbahnrechts orientierte Auslegung der Norm durch die Praxis und die Gerichtsbarkeit mit Blick auf den Gleichheitssatz nicht bestätigt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - Juris, vom 19. November 2003 - 2 BvR 1894/99 - ThürVBl.
  • OVG Thüringen, 24.09.2009 - 2 KO 433/07

    Recht der Landesbeamten; Begriff der "Ernennung" i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1

    Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung die mobilitätsfördernde Zielsetzung der Gewährung des Zuschusses betont (vgl. BVerfGE 107, 257; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100, vom 19. November 2003 - 2 BvR 1894/99 - ThürVBl 2004, 138, - 2 BvR 538/00 - DVBl. 2004, 761; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 63.03 - DVBl. 2004, S. 1414; Urteil des Senats vom 27. März 2007, a. a. O.).
  • VG Dresden, 12.10.2004 - 11 K 257/04

    Anspruch auf volle Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei

    Ebenso wenig kommt es insoweit auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 73 BBesG sowie der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2003, 2 BvR 1894/99, zit. nach juris; Beschl. v. 13.11.2003 ZBR, 2004, 110; Beschl. v. 12.02.2003, BVerfGE 107, 257 ff.) oder deren Vereinbarkeit mit Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft an (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 07.04.2004 - 2 B 49/04).
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