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   BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18   

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BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18 (https://dejure.org/2018,43156)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18 (https://dejure.org/2018,43156)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 (https://dejure.org/2018,43156)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität; Definition des Begriffs der "Transaktion" als Voraussetzung für die Entstehung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen über 10.000 Euro hinsichtlich eines ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar - negative Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) gegen individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen statthaft - erheblicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität; Definition des Begriffs der "Transaktion" als Voraussetzung für die Entstehung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten bei Bargeldzahlungen über 10.000 Euro hinsichtlich eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar - negative Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) gegen individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen statthaft - erheblicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und der zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutz

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 659
  • NVwZ 2019, 302
  • WM 2019, 64
  • NZG 2019, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    a) Die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 123, 148 ).

    Das Durchlaufen des Rechtswegs ist grundsätzlich auch zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offenlässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ).

    Obwohl dann die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen fällen muss (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 123, 148 ).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), wenn es offensichtlich sinn- und aussichtslos und daher unzumutbar wäre, die Fachgerichte anzurufen, oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ).

    Vorliegend stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    Das Durchlaufen des Rechtswegs ist grundsätzlich auch zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offenlässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ).

    Obwohl dann die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen fällen muss (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 123, 148 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    Obwohl dann die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen fällen muss (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 123, 148 ).

    Es ist außerdem unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    Auch soll das Bundesverfassungsgericht nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).

    Vorliegend stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    Doch genügt eine Verfassungsbeschwerde auch dann nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (BVerfGE 145, 20 ).

    b) Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene - vorbeugende negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 115, 81 ; 145, 20 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 - www.bverfg.de, Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    Es ist außerdem unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ; 138, 261 ).

    Vorliegend stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    b) Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene - vorbeugende negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 115, 81 ; 145, 20 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 - www.bverfg.de, Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    Diese ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerwGE 39, 247 ; 124, 47 ).
  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    b) Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene - vorbeugende negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 115, 81 ; 145, 20 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 - www.bverfg.de, Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
    a) Die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 123, 148 ).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 555/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, Rn. 10).

    § 4 Abs. 5 GwGMeldV-Immobilien fordert ein "grobes Missverhältnis" zwischen Erwerbsvorgang sowie legalem Einkommen und Vermögen, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien ein "erhebliches" Abweichen von Gegenleistung und tatsächlichem Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes beziehungsweise vorherigem Preis, § 6 Abs. 2 Satz 1 GwGMeldV-Immobilien für die dort genannten Gestaltungen das Fehlen eines "nachvollziehbaren Grundes" und § 6 Abs. 3 Satz 1 GwGMeldV-Immobilien bei Zahlung über ein Anderkonto das Fehlen eines "berechtigten Sicherungsinteresses" (zu Unklarheiten in den genannten Begrifflichkeiten vgl. Gabriel, in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 15 GwG Rn. 34; Krais, in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 6 GwGMeldV-Immobilien Rn. 5; ders., CCZ 2020, S. 311 ; Pelz, in: BeckOK GwG, 1.6.2022, § 4 GwGMeldV-Immobilien Rn. 7; Thelen, Geldwäscherecht in der notariellen Praxis, 2021, Rn. 480, 487, 503 und 522; siehe zu der genannten Formulierung aus § 4 Abs. 3 und Abs. 6 GwGMeldV-Immobilien auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 8).

  • VerfGH Thüringen, 28.07.2021 - VerfGH 46/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über das Nationale

    Eine Verfassungsbeschwerde genügt allerdings dann nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [54] = juris Rn. 85 und Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 4).

    Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, warum es ihnen nicht zumutbar gewesen sein soll, beispielsweise eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. hierzu auch BVerfGE 145, 20 [55] = juris Rn. 86; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

    Eine solche negative Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

  • VerfGH Thüringen, 24.08.2021 - VerfGH 46/19

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über das Nationale

    Eine Verfassungsbeschwerde genügt allerdings dann nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [54] = juris Rn. 85 und Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 4).

    Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, warum es ihnen nicht zumutbar gewesen sein soll, beispielsweise eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. hierzu auch BVerfGE 145, 20 [55] = juris Rn. 86; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

    Eine solche negative Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nur ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), wenn es offensichtlich sinn- und aussichtslos und daher unzumutbar wäre, die Fachgerichte anzurufen, oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 6 A 10204/19

    Verpflichtung von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften zur Bestellung eines

    Gleichwohl handelt es sich aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, BVerwGE 158, 199, juris Rn. 13 m.w.N.) inhaltlich um einen pflichtenkonkretisierenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn die fortdauernde Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten folgt für die verpflichteten Unternehmen bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 7 GwG (vgl. wie hier zu weiteren unmittelbar aus dem GwG folgenden Pflichten BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, NVwZ NVwZ 2019, 302 [303]).
  • BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

    Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht auch dann nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 60, 360 ; 79, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ; 123, 148 ) oder sie sonst nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 150, 309 ).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei wegen

    aa) Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene -negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 115, 81 ; 145, 20 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 5).
  • VG Köln, 25.02.2022 - 14 L 2107/21
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.1.1996 - 13 A 6644/95 -, juris Rn. 4ff.; Beschluss vom 25.8.2017 - 13 B 762/17 -, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteile vom 28.1.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 40, 42, und vom 23.6.2016 - 2 C 18.15 -, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch zu anderen Regelungen des GwG BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18 -, juris Rn. 5 ff.
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