Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21   

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https://dejure.org/2021,48148
BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse") erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • rewis.io

    Zur Verfassungsmäßigkeit der sog. "Bundesnotbremse"

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesnotbremse) erfolglos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse") verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der "Bundesnotbremse" waren zulässig - Corona-Virus

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Bundesnotbremse, Pandemie

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Corona-Impfung: Einführung einer Impfpflicht derzeit verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Bundesnotbremse" zur Eindämmung der Corona-Pandemie war verfassungsgemäß - Verfassungsbeschwerden erfolglos

Besprechungen u.ä. (2)

  • cicero.de (Pressekommentar, 03.12.2021)

    In den Bahnen des Rechts?

  • netzwerkkrista.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Hüter der Verfassung auf dem Rückzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 223
  • NJW 2022, 139
 
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Wird zitiert von ... (223)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    a) Sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene erging in Reaktion auf die dynamisch verlaufende COVID-19-Pandemie seit März 2020 eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter etwa Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schul- und Geschäftsschließungen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 6 ff. - Bundesnotbremse I).

    Dies war auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86).

    Aufgeworfen sind insoweit allein verfassungsrechtliche Fragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 103).

    Nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens besteht ein Rechtsschutzinteresse hier auch nicht ausnahmsweise deshalb fort, weil ansonsten entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -,Rn. 98).

    Die in § 20a IfSG geregelte und durch § 22a IfSG konkretisierte Nachweispflicht ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als "Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen" diesem Kompetenztitel zuzuordnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 123 ff.).

    Entsprechend lässt auch die amtliche Überschrift des § 20a IfSG "Immunitätsnachweis gegen COVID-19" erkennen (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 129), dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, solche Personen zu erfassen, die über einen ausreichenden Immunschutz verfügen.

    Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 f.).

    Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 171 m.w.N.).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz Einzelner vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Gesundheit umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.), kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -).

    Zu Gunsten eines sachlich fundierten Umgangs mit der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten globalen Pandemie war er gehalten, solche wissenschaftlich aufbereiteten und bewerteten Daten zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage auch bisherige Maßnahmen zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178).

    Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N. - Suizidhilfe; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 m.w.N.).

    Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.).

    Es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Beschränkung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor; weder sind inzwischen besser gesicherte gegenteilige Erkenntnisse ersichtlich, noch hat es der Gesetzgeber versäumt, für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 177 f., jeweils m.w.N.).

    Da sich die Aerosole im Raum verteilen können, ist auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 193 f. mit Verweis auf die eingeholten sachkundigen Stellungnahmen; vgl. auch RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. November 2021).

    Verändern sich die maßgeblichen Umstände nach Inkrafttreten des Gesetzes, kann sich zwar auch die auf die Eignung bezogene Einschätzungsprärogative mit der Zeit verengen und die Regelung möglicherweise irgendwann nicht mehr tragen (vgl. BVerfGE 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. m.w.N.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 ; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204).

    Das gilt zunächst für selbst durchgeführte, so genannte Schnelltests, bei denen - vergleichbar der Einhaltung allgemeinerer Verhaltenspflichten wie etwa dem Tragen einer Schutzmaske oder dem Abstandhalten - schon das Risiko einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften Anwendung besteht (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 210).

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 217 m.w.N.).

    Gleichwohl kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.), weil sie durch nachträgliche Erkenntnisse oder Entwicklungen erschüttert werden (vgl. auch BVerfGE 68, 287 ).

    Mit dem erstrebten Schutz von Gesundheit und Leben der besonders gefährdeten, vulnerablen Personen dient § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG überragend wichtigen Rechtsgütern (vgl. dazu auch BVerfGE 121, 317 ; 126, 122 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. dazu auch Conseil Constitutionnel, Décision n°2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 123).

    Soweit Verstöße gegen bestimmte, in § 20a IfSG auferlegte Pflichten oder aufgrund § 20a IfSG ergangener Anordnungen mit einer Bußgeldandrohung bewehrt werden, liegt auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor (vgl. auch BVerfGE 153, 182 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237).

    Daher verbietet Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht, soweit gewährleistet ist, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 155 f. m.w.N.).

    Danach sind zwar die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 159).

    b) Es bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsandrohung durch § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, die dazu dient, die Einhaltung der in Bezug genommenen Regelungen in § 20a IfSG zu fördern (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfGE 138, 261 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 119 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 79).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfGE 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 81).

    Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 122 und - 1 BvR 971/21 -, Rn. 82).

    Sein Umfang hängt vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185).

    Auf der anderen Seite ist es jedoch nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.) der Akzeptanz neuer Windenergieanlagen besonders dienlich, wenn sie von einer lokal verankerten Projektgesellschaft unter bürgerschaftlicher und kommunaler Mitverantwortung betrieben werden (oben Rn. 112 ff.).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Nach seinem Vortrag erscheint es möglich, dass er durch die Regelung des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, die ihm den Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder in Begleitung der benannten Personen oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattete, in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auch in dessen Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit, sowie in seinem Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (zu den betroffenen Grundrechten vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 106 ff.).

    Der Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitssystems könnte als Zwischenziel dieses Gesundheits- und Lebensschutzes zu verstehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 174 f. ).

    Allerdings findet sich für diese Auslegung kein eindeutiger Hinweis (anders bei § 28b IfSG i. d. F. vom 22. April 2021, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - a. a. O.).

    b) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 103 ff., Rn. 109; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 177).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 114; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185, jeweils m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 9.10 - juris Rn. 34).

    Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Verordnungsgeber wegen der damals in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des Virus SARS-CoV-2 (vgl. UA Rn. 55) ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung zustand (UA Rn. 54; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 - BVerwGE 160, 157 Rn. 26 und vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 21).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der im hier maßgeblichen Zeitraum fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 204).

    Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - a. a. O. Rn. 205).

    Dass der Verordnungsgeber Verhaltens- und Hygieneregeln für Kontakte im öffentlichen Raum nicht als gleich wirksame Maßnahmen angesehen hat, ist plausibel (vgl. zur Erforderlichkeit der Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210).

    Die Annahme, dass es dort vermehrt - eher als beim Sport im Freien außerhalb von Einrichtungen - zu Begegnungen und physischen Kontakten von Menschen kommen konnte und dass auch Kontakte im Freien zu Ansteckungen führen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 193 f.; Kammerbeschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 23), ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt.

    aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 216 m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) entschieden, dass die Kontaktbeschränkungen verhältnismäßig im engeren Sinne waren (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 215 ff.).

    (1) Sie waren ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) der Betroffenen (vgl. zu den Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 219 ff.).

    Dass das Gewicht der Grundrechtseingriffe durch zeitlich vorausgehende vergleichbare Maßnahmen mitbestimmt werden kann und dass die Auswirkungen der durch die Kontaktbeschränkungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung durch zeitgleich geltende weitere Ge- und Verbote zur Bekämpfung der Pandemie verstärkt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 223 f.), hat das Oberverwaltungsgericht berücksichtigt.

    Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 231 m. w. N.).

    (3) Der Verordnungsgeber hat für den zu beurteilenden Zeitraum bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit der Maßnahme verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 232, 234).

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