Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91, 1 BvR 470/91, 1 BvR 602/91, 1 BvR 616/91, 1 BvR 905/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1323
BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91, 1 BvR 470/91, 1 BvR 602/91, 1 BvR 616/91, 1 BvR 905/91 (https://dejure.org/1991,1323)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 1 BvR 454/91, 1 BvR 470/91, 1 BvR 602/91, 1 BvR 616/91, 1 BvR 905/91 (https://dejure.org/1991,1323)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 454/91, 1 BvR 470/91, 1 BvR 602/91, 1 BvR 616/91, 1 BvR 905/91 (https://dejure.org/1991,1323)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1323) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristung - Kündigung - Mutterschutz - Akademie derWissenschaften der DDR - Nachfolgeeinrichtung - ÄltereArbeitnehmer - Schwerbehinderte - Alleinerziehende - Einigungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 167
  • ZIP 1992, 62
  • NJ 1992, 82
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Das Bundesverfassungsgericht kann über die Verfassungsbeschwerden entscheiden, ohne die Beschwerdeführer zunächst auf den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu verweisen (vgl. BVerfGE 84, 133 [144]).

    Das geltende Mutterschutzrecht trägt diesem Schutzauftrag Rechnung (vgl. BVerfGE 84, 133 [156]).

    Das gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]).

    Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV sind die Länder in die Rechte und Pflichten der Deutschen Demokratischen Republik aus den Arbeitsverträgen eingetreten und damit insoweit deren Rechtsnachfolger geworden (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]).

    Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlicher Wirkung eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Berufsfreiheit, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 84, 133 [148]).

    b) Aus Art. 23 Abs. 2 GG ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die mit der deutschen Einigung zwangsläufig verbundenen, unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben (vgl. BVerfGE 84, 133 [148]).

    Insofern lagen die Verhältnisse bei ihnen nicht anders als bei den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [153]).

    dd) In besonders schwerwiegender Weise belastet die angegriffene Regelung bestimmte sozial benachteiligte Gruppen, namentlich Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und - soweit nicht genügend Einrichtungen zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehen - auch Alleinerziehende (vgl. BVerfGE 84, 133 [154 f.]).

    Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG : BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).

    Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfGE 84, 133 [157] m.w.N.).

    Insofern liegen die Verhältnisse nicht anders als bei den Arbeitnehmern solcher öffentlicher Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Art. 13 EV abgewickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [158]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Die Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt als objektive Grundsatzentscheidung die Verpflichtung des Staates ein, schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfGE 35, 79 [114]).

    Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Als Forschungsinstitut ist es diesem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369 ff., 373 f.]; 31, 314 [322]; 39, 302 [313]).

    Träger von Grundrechten können Einrichtungen des Staates nur sein, soweit sie vom Staat unabhängig sind (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]); denn innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann es keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Als Forschungsinstitut ist es diesem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369 ff., 373 f.]; 31, 314 [322]; 39, 302 [313]).

    Träger von Grundrechten können Einrichtungen des Staates nur sein, soweit sie vom Staat unabhängig sind (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]); denn innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann es keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG : BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    aa) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe müssen die Grenzen des Zumutbaren gewahrt sein (vgl. BVerfGE 77, 84 [111]; 81, 70 [92]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG : BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Die gesetzliche Regelung eines Einzelfalles ist hingegen nicht ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, daß es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhaltes von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfGE 25, 371 [399]).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Es kann dahingestellt bleiben, wie weit es im einzelnen durch das Grundrecht auf Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ) vor staatlichen Eingriffen in seinen Tätigkeitsbereich geschützt wird (vgl. BVerfGE 67, 202 [207]).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91
    Danach darf der Gesetzgeber, wenn er die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der

    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Die Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, weil sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und über den Fall der Beschwerdeführer hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 ; 85, 167 ).
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Eine Regelung, die zur Folge hätte, dass eine Rechtsanwältin, um Nachteile für ihre Versorgungsanwartschaften zu vermeiden, innerhalb der Zeiten des Mutterschutzes ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und damit ihren Arbeitsplatz aufgeben muss, wäre mit Art. 6 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 167 ).
  • BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen richterdienstgerichtliche Urteile mangels

    Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 ; 85, 167 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht an den Antrag gebunden (vgl. BVerfGE 85, 167 ; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 115, 158 ; Schneider, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 56).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04

    Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer

    Von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darf das Bundesverfassungsgericht nur mit noch größerer Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 71, 350 ; 81, 53 ; 82, 310 ; 85, 167 ; 86, 390 ; 93, 181 ; 94, 334 ; 96, 120 ; 104, 23 ; 104, 51 ).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

    aa) Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleichgelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 ; 85, 167 ; 108, 370 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Ungewißheit über die Wiedererlangung des verlorenen Arbeitsplatzes kann jedoch besonders ältere Arbeitnehmer psychisch stark belasten (vgl. BVerfGE 85, 167 ).
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

    Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss kein konkreter Anordnungsinhalt begehrt werden, da das Verfassungsgericht nicht an den gestellten Antrag gebunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1991 ‌- 1 BvR 454/91 -‌, BVerfGE 85, 167-176, Rn. 21 m. w. N., juris).
  • BAG, 10.10.1996 - 8 AZR 477/94

    Akademie der Wissenschaften der DDR - Mutterschutz

    Der geschützten Arbeitnehmerin gegenüber entfalte Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV keine Wirkung (BVerfG Urteil vom 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360 = AP Nr. 1 zu Art. 38 Einigungsvertrag, zu C II der Gründe; auch schon Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 167).
  • LSG Berlin, 30.01.2002 - L 9 KR 982/01

    Pharma-Unternehmen scheitert mit Eil-Antrag gegen Arzneimittel-Festbeträge

  • BAG, 14.12.1995 - 6 AZR 1042/94

    Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst

  • KreisG Leipzig-Stadt, 26.06.1992 - I K 628/91
  • BVerwG, 19.12.1991 - 6 P 30.91

    Wiedervereinigung - Forschungsinstitute der DDR - Initiativrecht bei Aufstellung

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 1467/91

    Außervollzugsetzung des Auslaufens von Arbeitsverhältnissen der bei der

  • LAG Brandenburg, 25.09.1998 - 4 Sa 289/98

    Anrechnung von Arbeitszeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht