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   BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89   

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https://dejure.org/1996,7456
BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89 (https://dejure.org/1996,7456)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1996 - 1 BvR 250/89 (https://dejure.org/1996,7456)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 1 BvR 250/89 (https://dejure.org/1996,7456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1979) § 33a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89
    In die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93 ) zugrunde gelegt worden seien, seien auch Leistungen eingeflossen, die der Deckung unangemessen hohen Sonderbedarfs in Einzelfällen dienten (vgl. dazu auch BTDrucks 13/381, S. 3) und damit nicht Maßstab für die allgemein erforderliche Versorgung Bedürftiger mit angemessenem Wohnraum sein könnten.

    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).

    a) Ohne daß es darauf ankäme, nach welcher Methode der für das Existenzminimum maßgebliche Wohnbedarfswert ermittelt wird und ob - im Hinblick auf etwaige Besonderheiten der gewählten Berechnungsmethode - bestimmte Unterschreitungen der Vergleichsgrößen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 [113 ff.]), erweist sich der Abzugshöchstbetrag von 3.600 DM für das Jahr 1984 bei Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe als zu gering: Stellt man auf die zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 91, 93 [104]) herangezogenen Vergleichsgrößen ("Richtwerte") ab, so ergibt sich für das Streitjahr 1984 schon für im Haushalt lebende minderjährige Kinder ein Wert von 4.920 DM.

    Der naturgemäß höhere Mindestbedarf im eigenen Haushalt lebender Erwachsener beträgt nach den den Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen beigefügten Aufstellungen sogar 8.838 DM, wenn man für den Wohnbedarf auf die sozialhilferechtlichen Durchschnittswerte (wie in BVerfGE 91, 93 ["Richtwerte"]) abstellt; für mit dem Unterhaltenden in häuslicher Gemeinschaft lebende Erwachsene ergeben sich immerhin noch 6.047 DM.

    Wäre in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 ein Höchstbetrag festgelegt gewesen, der noch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Freistellung des Existenzminimums für Unterhaltsleistungen in BVerfGE 91, 93 (o.g. "Richtwerte" abzüglich 15 vom Hundert) entsprochen hätte, so hätte dies zwar eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens bewirkt.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89
    Die Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]).

    b) Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß der zu geringen Bemessung des Abzugshöchstbetrags für das Jahr 1984 eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung - etwa eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]) - zugrunde läge.

    Auch eine existentielle Betroffenheit (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 [25]) der Beschwerdeführer scheidet aus.

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89
    In Anknüpfung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 214 ) tragen sie u.a. vor, daß der Höchstbetrag von 3.600 DM in realitätsfremder Weise zu gering bemessen und unter dem Gesichtspunkt der materiellen Steuergerechtigkeit nicht mehr hinnehmbar sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1984 (BVerfGE 66, 214 ) - in bezug auf die für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1973 gültig gewesene Höchstbetragsregelung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG - entschieden, daß der Gesetzgeber für die steuerliche Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsverpflichtungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe.

  • BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89
    Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 30. November 1995 und 13. März 1996 in einem Parallelverfahren (1 BvR 746/86) Stellung genommen: Bei der Ermittlung des Wohnbedarfs im Rahmen des Existenzminimums sei entsprechend dem "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996" der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 (BTDrucks 13/381) von den aus den Wohngeldstatistiken entnommenen Werten (für die Empfänger des sogenannten Tabellenwohngelds) auszugehen.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89
    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89
    In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat es in späteren Entscheidungen (BVerfGE 82, 60 ; 87, 153; 91, 93) den existenznotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum), wie ihn der Gesetzgeber durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen (Regelsätze zuzüglich sogenannter Einmalbeihilfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) zugrunde lege, als Vergleichsmaßstab herangezogen und ausgeführt, daß das Gebot, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen, im Ergebnis dem Grundsatz entspreche, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsleistungen nicht realitätsfremde Grenzen ziehen dürfe (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).
  • BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für

    Dies ergibt sich im wesentlichen Bezug aus dem Beschluß vom gleichen Tage im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 250/89, in dem es um die steuerliche Anrechnung der von den Beschwerdeführern an ihre Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen im Veranlagungszeitraum 1984 geht, während hier der Veranlagungszeitraum 1985 inmitten steht.

    Wie im Verfahren 1 BvR 250/89 (vgl. den Beschluß vom gleichen Tage, unter II. 3.) entspricht es auch hier der Billigkeit, die Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG ).

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