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   BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06   

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BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 (https://dejure.org/2006,4258)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 (https://dejure.org/2006,4258)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 (https://dejure.org/2006,4258)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6 ZPO) wegen Aufhebung einer anderen, denselben Themenkomplex betreffenden fachgerichtlichen Entscheidung durch das BVerfG

  • Wolters Kluwer

    Festlegung der Nacherbfolge in einem Erbvertrag; Ausschluss männlicher Nachkommen von der Erbfolge wegen unstandesgemäßer Heirat; Bindung der Nacherbschaft an die Heirat mit Nachkommen des Hauses Preußen oder ebenbürtiger Familien ; Beschränkung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 580 Nr. 6; ; BVerfGG § 79; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 580 Nr. 6; BVerfGG § 79
    Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits wegen Wandel der Rechtsauffassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 99
  • NJW 2007, 1802
  • FamRZ 2007, 337
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Nach der Hausverfassung musste der angeheiratete Ehepartner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammen (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGK 3, 112 ).

    Auf die Verfassungsbeschwerde des ältesten Bruders des Beschwerdeführers gegen die im Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1 BvR 2248/01 - BVerfGK 3, 112) unter anderem den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 auf.

    Deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht auch keine Veranlassung, mit der aufhebenden Entscheidung (BVerfGK 3, 112) der bei ihrem Erlass ebenfalls vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung des auf das Hausvermögen bezogenen Pflichtteils im Vorprozess stattzugeben.

    Im Gegenteil: Die Kammer hat explizit darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft unwirksam wäre, allein auf der Ebene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist (vgl. BVerfGK 3, 112 ).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eröffnet gesehen und sich dabei im Wesentlichen auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvR 1905/02 - FamRZ 2006, S. 253) gestützt.

    Denn schon der § 79 Abs. 2 BVerfGG zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005, a.a.O., S. 254 m.w.N.), verbietet eine Restitution in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens.

    Diese Zielrichtung und Systematik besteht unverändert fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Der Gesetzgeber entschied sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 7, 194 ).

    Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfGE 7, 194 ).

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Der Gesetzgeber entschied sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 7, 194 ).

    Ein Wandel der Rechtsauffassung kann daher keinen Restitutionsgrund darstellen (vgl. BVerfGE 2, 380 ).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvR 253/63

    Vertriebenenbegriff

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Denn der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren stand mit dieser Klageabweisung weder in untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu BVerfGE 1, 322 ; 17, 224 ) noch entfaltete er eine Bindungswirkung (vgl. dazu BVerfGE 10, 136 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 20.10.1959 - 1 BvR 125/59

    Durchlieferung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Denn der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren stand mit dieser Klageabweisung weder in untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu BVerfGE 1, 322 ; 17, 224 ) noch entfaltete er eine Bindungswirkung (vgl. dazu BVerfGE 10, 136 ).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Insbesondere ist es wegen der konzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 78, 123 ) hinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann.
  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Denn der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren stand mit dieser Klageabweisung weder in untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu BVerfGE 1, 322 ; 17, 224 ) noch entfaltete er eine Bindungswirkung (vgl. dazu BVerfGE 10, 136 ).
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
    Die Fachgerichte hatten die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen bejaht, wobei das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 zur Begründung einen in einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren erlassenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 (BGHZ 140, 118) zitiert und ausgeführt hatte, dass und warum es den darin enthaltenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und insbesondere der Erbunfähigkeitsklausel folge.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 795/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

    Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses

  • OLG Bremen, 10.12.2004 - 5 U 29/04

    Prozessrechtliche und materielle Voraussetzungen einer erfolgreichen

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Der Gesetzgeber hat sich hierbei für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit entschieden (BVerfG 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - Rn. 14 mwN, BVerfGK 10, 99) und beispielsweise nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.
  • BGH, 20.03.2013 - XII ZB 81/11

    Darlehen eines Sozialhilfeträgers zur Deckung von Elternunterhalt: Einwand

    Unanfechtbar gewordene Zivilurteile, die auf verfassungswidriger Grundlage zu Stande gekommen sind, sollen nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden (BVerfG FamRZ 2007, 337 f.).
  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 155/18

    Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der AVE VTV 2008

    Nachträglich entstandene Umstände, die den Subsumtionsschluss infrage stellen, den das Gericht aufgrund einer von ihm für wirksam erachteten Rechtsnorm in Bezug auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff gezogen hat, haben keine Auswirkungen auf die Rechtskraft und begründen grundsätzlich auch keine Einwendung gegen den titulierten Anspruch iSv. § 767 ZPO (vgl. BGH 12. November 2015 - IX ZR 313/14 - Rn. 4; vgl. auch BVerfG 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - Rn. 15, BVerfGK 10, 99) .

    bb) In bestimmten, von ihm gesondert geregelten Fällen hat der Gesetzgeber der Einzelfallgerechtigkeit und dem Individualrechtsschutz im Vollstreckungsverfahren ausnahmsweise Vorrang vor der ihrerseits verfassungsrechtliche Legitimität beanspruchenden Rechtskraft und Bestandskraft eingeräumt (vgl. BVerfG 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - Rn. 14, BVerfGK 10, 99; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG Stand Juni 2018 § 79 Rn. 3 f.) .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18

    Bestandskräftige "Altanschließerbescheide" müssen nicht aufgehoben werden

    Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19

    Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

    Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO teilweise zwar Ähnlichkeiten mit dem Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO aufweist, dass aber gerade für Letzteres anerkannt ist, dass die zwischenzeitliche Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift, die Erklärung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder der Unvereinbarkeit einer bestimmten Auslegung mit dem Grundgesetz keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - juris, Rn. 13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 - juris, Rn. 9 ff.).
  • OLG Bremen, 01.02.2016 - 5 W 38/15

    Entlassung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht; Testamentsvollstrecker;

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst auch das Pflichtteilsrecht des Kindes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - juris - Rn. 19 und BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit

    Allerdings handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich lediglich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung ändert (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 104 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 - juris).
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    § 79 Abs. 2 BVerfGG bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die nachteiligen Wirkungen, die von unanfechtbar gewordenen Akten der öffentlichen Gewalt, die in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sind, ausgehen oder in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht rückwirkend aufgehoben bzw. beseitigt werden sollen, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung dieser Akte ergebenden Rechtsfolgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, Rz. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, Rz. 131; Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 BvR 1534/92 -, Rz. 23; Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, Rz. 46; Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, Rz. 13, jew. bei juris; Beschluss vom 6. Dezember 2005, a.a.O., Rz. 34).

    Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris, Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2016 - 4 S 2578/15

    Konkurrentenstreitverfahren um Besetzung der Stelle eines Vizepräsidenten des

    Deshalb ist es hinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris).

    Wegen dieser konzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ist es hinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 -, Juris).

  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17

    Eine Reduzierung des in § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens auf Null

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 07.09.2016 - 8 K 6/13

    Widerruf einer Erledigungerklärung bei Wandel der bisherigen Rechtsprechung

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

  • VG Potsdam, 07.09.2016 - 8 K 1657/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser): übereinstimmende

  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 2236/18

    Rücknahmepflicht bei verfassungswidrigem Beitragsbescheid; Reduzierung des

  • VG Berlin, 11.11.2022 - 8 K 1.19
  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2019 - 9 N 137.16

    Rechtsfolgen übereinstimmender Erledigungserklärungen; Voraussetzungen für den

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 31/10 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 105/12
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