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   BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11   

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https://dejure.org/2012,42795
BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 (https://dejure.org/2012,42795)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 81 Abs 6 GWB vom 18.12.2007
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 81 Abs 6 GWB vom 18.12.2007
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der in § 81 Abs. 6 GWB geregelten Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße mit dem Grundgesetz

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verzinsung von Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der in § 81 Abs. 6 GWB geregelten Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße mit dem Grundgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kartellrecht - Verzinsungspflicht von Geldbußen verfassungsgemäß

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzinsung von Kartellgeldbußen ist verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf Geldbußen im Kartellrecht sind verfassungsgemäß

  • bista.de (Kurzinformation)

    Unternehmen müssen Kartellbußen sofort zahlen oder verzinsen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf Kartellbußen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß - Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen soll Unternehmen von rechtsmissbräuchlichen Einspruchserhebungen zur Erzielung finanzieller Vorteile abhalten

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 81 Abs. 6 GWB
    Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verzinsung kartellrechtlicher Geldbußen verfassungsgemäß

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 1
  • NJW 2013, 1418
  • ZIP 2013, 476
  • WM 2013, 279
  • BB 2013, 194
  • DÖV 2013, 278
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; 129, 49 ; stRspr).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 257 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 257 ).

    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 129, 49 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Die Unschuldsvermutung ist nicht nur kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr kommt ihr als einer besonderen Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 ).

    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 m.w.N.).

    An Art. 103 Abs. 2 GG sind zwar auch Sanktionen zu messen, die keine Strafe sind, aber wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
    Die Unschuldsvermutung ist nicht nur kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr kommt ihr als einer besonderen Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 ).

    Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ergibt sich hier, dass den Betroffenen Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ).

    Solange der gesetzliche Nachweis der Schuld nicht geführt ist, sind die Betroffenen auch vor Nachteilen geschützt, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 110, 1 m.w.N.).

    An Art. 103 Abs. 2 GG sind zwar auch Sanktionen zu messen, die keine Strafe sind, aber wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Der Beschluss des Sozialgerichts genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 127, 335 ; 133, 1 ).

    Grundsätzlich ist insoweit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ).

    Das Sozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten entscheidungserheblichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 136, 127 ) ausreichend begründet.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Sie genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen (vgl. hierzu BVerfGE 105, 61 ; 133, 1 ).

    Der Bundesfinanzhof hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ausreichend begründet (zu den Anforderungen hierfür vgl. BVerfGE 133, 1 ).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - BVerfGE 133, 1 RdNr 44 mwN; BVerfG vom 30.3.2007 - 1 BvR 3144/06 - SozR 4-2700 § 9 Nr. 10 RdNr 18 mwN) .
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