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   BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97   

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BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 (https://dejure.org/1999,1581)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 (https://dejure.org/1999,1581)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1999 - 1 BvL 26/97 (https://dejure.org/1999,1581)
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Schulfach 'Werte und Normen'

Art. 4, Art. 100 GG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Freistellung vom Unterrichtsfach "Werte und Normen" (Ethik-Unterricht)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zum Schulbesuch - Niedersächsisches Schulrecht - Werte und Normen - Religinsunterricht als Alternative - Gleichheitsgebot - Elterliches Erziehungsrecht

  • Judicialis

    BVerfGG § 80 a; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; NSchG § 128 Abs. 1; ; NSchG § 128; ; NSchG § 128 Abs. 1 Satz 1; ; NSchG § 128 Abs. 1 Satz 2; ; NSchG § 125; ; NSchG § 190

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Schulbesuch im Fach Werte und Normen - Niedersachsen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 756
  • VBlBW 1999, 258
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Freiburg, 08.03.1995 - 2 K 1125/94

    Verpflichtung eines Schülers an der Teilnahme am Ethik-Unterricht; Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    (2) Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend mit der in der Rechtsprechung zum baden-württembergischen Schulrecht vertretenen Auffassung befaßt, daß Schüler, die den Ethikunterricht besuchen müssen, nicht gegenüber Teilnehmern am Religionsunterricht benachteiligt würden, weil beide Fächer als sogenannte Komplementärfächer gleichwertig seien (vgl. VG Freiburg, NVwZ 1996, S. 507 ; s. auch BVerwG, VerwRspr 25 (1974), S. 415 ; VGH Baden-Württemberg, DVBl 1997, S. 1186 , sowie jetzt BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 -).

    Dazu hätte im Hinblick auf die Darstellung der Gemeinsamkeiten von Religions- und Ethikunterricht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Freiburg, NVwZ 1996, S. 507 ; Würtenberger, Politische Studien 1994, Nr. 335, S. 25 f.) und außerdem deshalb Anlaß bestanden, weil nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts der Religionsunterricht heute auch als ein auf Wissensvermittlung gerichtetes, an den höheren Schulen sogar wissenschaftliches Fach angesehen wird, das in die Lehre eines Bekenntnisses einführt, vergleichenden Hinweisen offenbleibt und zugleich Gelegenheit bietet, mit den Schülern grundsätzliche Lebensfragen zu erörtern (vgl. BVerfGE 74, 244 ).

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ).

    (1) Es hat sich in seinem Beschluß aber nicht mit den naheliegenden Fragen beschäftigt, ob § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 NSchG überhaupt (unmittelbar) auf den Nichtglauben abstellt und ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gegebenenfalls auch mittelbare Anknüpfungen grundsätzlich verbietet, was in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten ist (vgl. BVerfGE 97, 35 ; Osterloh, a.a.O., Art. 3 Rn. 255 f.; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 74, je m.w.N.).

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    Schüler, die sich vom konfessionsgebundenen Religionsunterricht (vgl. § 125 NSchG; Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG; BVerfGE 74, 244 ) abmelden, brauchen dafür nicht notwendig a- oder antireligiöse Gründe zu haben, können sich bei ihrer Entscheidung vielmehr beispielsweise von der mangelnden Qualität des Religionsunterrichts oder von Antipathie gegenüber dem Religionslehrer leiten lassen.

    Dazu hätte im Hinblick auf die Darstellung der Gemeinsamkeiten von Religions- und Ethikunterricht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Freiburg, NVwZ 1996, S. 507 ; Würtenberger, Politische Studien 1994, Nr. 335, S. 25 f.) und außerdem deshalb Anlaß bestanden, weil nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts der Religionsunterricht heute auch als ein auf Wissensvermittlung gerichtetes, an den höheren Schulen sogar wissenschaftliches Fach angesehen wird, das in die Lehre eines Bekenntnisses einführt, vergleichenden Hinweisen offenbleibt und zugleich Gelegenheit bietet, mit den Schülern grundsätzliche Lebensfragen zu erörtern (vgl. BVerfGE 74, 244 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ).

  • VG Hannover, 20.08.1997 - 6 A 8016/94

    Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht "Werte und Normen"; Gebot der

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. August 1997 (6 A 8016/94) -.

    Mit Beschluß vom 20. August 1997 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 128 Abs. 1 NSchG verfassungsgemäß sei (vgl. NVwZ 1998, S. 316).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ).

    Ausnahmen können, etwa auf der Grundlage einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht, gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 85, 191 ; BVerfGE 92, 91 ).

  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    (2) Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend mit der in der Rechtsprechung zum baden-württembergischen Schulrecht vertretenen Auffassung befaßt, daß Schüler, die den Ethikunterricht besuchen müssen, nicht gegenüber Teilnehmern am Religionsunterricht benachteiligt würden, weil beide Fächer als sogenannte Komplementärfächer gleichwertig seien (vgl. VG Freiburg, NVwZ 1996, S. 507 ; s. auch BVerwG, VerwRspr 25 (1974), S. 415 ; VGH Baden-Württemberg, DVBl 1997, S. 1186 , sowie jetzt BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 -).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 16/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ).
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97
    Das Gericht muß sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21

    Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem "gefährlichen Ort" auf St. Pauli

    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern - als mittelbare Diskriminierung - in erster Linie andere Ziele verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1999, 1 BvL 26/97, NVwZ 1999, 756 f., juris Rn. 13).

    Differenzierende Regelungen können darüber hinaus zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die in dem Unterscheidungsmerkmal selbst begründet liegen, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.2.1999, 1 BvL 26/97, juris Rn. 13; Urt. v. 28.1.1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191, juris Rn. 55).

  • VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10

    Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule

    Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 -, Ethikunterricht , Juris; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95).

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.).

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