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   BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01   

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https://dejure.org/2005,5162
BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01 (https://dejure.org/2005,5162)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.2005 - 1 BvR 290/01 (https://dejure.org/2005,5162)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 1 BvR 290/01 (https://dejure.org/2005,5162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechts auf Eigentum durch die Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) - Voraussetzungen und Grenzen einer verfassungsgemäßen Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums - Prüfungskompetenz des ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Ausgleichsleistung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zu Telekommunikationszwecken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe der Entschädigung für Inhalts- und Schrankenbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 50
  • NJW-RR 2005, 741
  • WM 2005, 855
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01
    Allein der Umstand, dass über den Inhalt der einfachrechtlichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterschiedliche Auffassungen bestehen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen, da insoweit keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ).

    § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. stellt auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht angenommenen weit gefassten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ; NJW 2001, S. 2960 ).

    § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ) eine Ausgleichsfunktion für die Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. zu.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Orientierung des Bundesgerichtshofs an dem marktüblichen Entgelt von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Schutzstreifen bereits zuvor zum Zwecke der betriebsinternen Sprachtelefonie genutzt wurde (vgl. BGHZ 145, 16 ).

    Nach der auch vom Oberlandesgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Grundeigentümers folgerichtig in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken, hilfsweise - sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben - für die Verlegung von Versorgungsleitungen gezahlt wird (vgl. BGHZ 145, 16 ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01
    Während dies bei Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit nicht notwendig der Verkehrswert sein muss (vgl. zur Enteignungsentschädigung: BVerfGE 24, 367 ), muss bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zugunsten Privater die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig kompensiert werden (vgl. BVerfGE 100, 289 ).
  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Während jedoch bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zugunsten Privater die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig zu kompensieren ist, muss der Ausgleichsanspruch bei Inhaltsbeschränkungen und Entziehungen des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit nicht notwendig den Verkehrswert abdecken (vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2005 - 1 BvR 290/01 -, NJW-RR 2005, S. 741 ).
  • BGH, 07.07.2016 - III ZR 28/15

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der

    Eine starre Fixierung auf den Verkehrswert würde übersehen, dass durch Inhaltsbeschränkungen des Eigentums zum Wohle der Allgemeinheit verursachte Wertminderungen nach dem Regelungssystem des Art. 14 GG bis zu einem gewissen Grad von den Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden müssen (BVerfGE 24, 367, 421; BVerfG, NJW-RR 2005, 741, 742; NVwZ 2010, 512 Rn. 43 ff) und die Entschädigung nur die Nachteile auszugleichen hat, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt (BVerfG, NVwZ 2010 aaO Rn. 43).
  • VG Gera, 03.12.2020 - 3 K 2157/18

    (Bestimmung eines fairen und angemessenen Mitnutzungsentgelts i.S.v. § 77n Abs. 3

    Hierzu zählen Fälle, in denen Regelungen Dritten Rechte am Eigentum einräumen und diese dadurch gleichsam auf Kosten des Eigentümers Gewinne erzielen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Januar 2005 - 1 BvR 290/01 - Juris; Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsgutachten über "Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen aus dem Telekommunikationsbereich, Themengebiet 2: Ausgestaltung der Mitnutzungsansprüche, 2016, S. 21; im Folgenden: Rechtsgutachten), weil dann die Einschränkung der Eigentumsfreiheit entgegen Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG vorrangig dem mitbenutzenden Dritten und weniger dem Wohle der Allgemeinheit dient (vgl. Rechtsgutachten a.a.O., S. 21 f.).
  • BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04

    Höhe des Ausgleichsanspruchs

    Nur so kann sichergestellt werden, dass die aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. folgende Einbuße des Eigentümers auch möglichst marktgerecht ausgeglichen wird (BVerfG, WM 2005, 855, 856 f.).
  • OLG Hamm, 08.06.2009 - 5 U 228/08
    (BGHZ 145, 16 - 35; 159, 168 - 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834 - 835; BVerfG WM 2005, 855 - 857).

    Sollte sich ein Marktwert noch nicht gebildet haben, kann grundsätzlich bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrages auf die Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für Versorgungsleitungen entrichtet werden (BGHZ 145, 16 - 35; 159, 168 - 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834 - 835; BVerfG WM 2005, 855 - 857).

    Das marktübliche Entgelt hat sich am freien Grundstücksmarkt zu orientieren, an dem die Marktteilnehmer ohne Regulierung des Staates agieren und Angebot wie Nachfrage auf einer freien Entschließung ohne erzwungene Einflussnahme aufgebaut sind, damit die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig kompensiert wird (BVerfG WM 2005, 855 ff.).

    Diese Umstände sind bei der Bemessung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. zu berücksichtigen (BGHZ 145, 16, 35; 159, 168, 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834, 835; BVerfG WM 2005, 855, 857).

  • OLG Hamm, 15.12.2005 - 5 U 82/04

    Ausgleichsanspruch für die Verlegung von Telekommunikationsfernleitungen nach §

    Dementsprechend kann es auch nicht Grundlage eines marktüblichen Entgelts sein, das sich am freien (Grundstücks)markt orientiert und auf Angebot und Nachfrage und einer freien Entschließung aufbaut (BVerfG, WM 2005, 855 ff.).
  • LG Münster, 14.11.2008 - 4 O 259/07
    Mit Beschl. v. 20.01.2005 (WM 2005, 855) hat das BVerfG sodann ausgeführt, dass sich die Höhe der Ausgleichsleistung am Wert des abverlangten Gutes zu orientieren habe.
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