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   BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21   

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BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21 (https://dejure.org/2022,4302)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21 (https://dejure.org/2022,4302)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 1377/21 (https://dejure.org/2022,4302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zu einem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts (Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 41 Abs 1 BImSchG, § 42 Abs 1 BImSchG, § 42 Abs 2 BImSchG
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Aspekte bereits im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes in Bezug auf ...

  • Wolters Kluwer

    Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde i.R.e. Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts wegen Schutzes vor durch Schienenverkehr verursachten Lärmimmissionen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Aspekte bereits im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes in Bezug auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde i.R.e. Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts wegen Schutzes vor durch Schienenverkehr verursachten Lärmimmissionen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Geltendmachung verfassungsrechtlicher Aspekte bereits im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes in Bezug auf ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zu einem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts (Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - und der fehlende Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbedenken müssen schon vor Fachgerichten vorgetragen sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Sie müssen vielmehr, um dem Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr).

    Es ist dann von ihrer Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinandersetzen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung der Beschwerdeführenden befasst, sie seien durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ; 74, 102 ) oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist.
  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 68 - IT-Sicherheitslücken; stRspr).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ; 74, 102 ) oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist.
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 612/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Zu den Maßstäben der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich Verkehrslärm folgenden Schutzpflicht einschließlich der Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Fluglärm betreffenden Verfahren ausgeführt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 40 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 142, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 37 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, Rn. 9 ff.):.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Zu den Maßstäben der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich Verkehrslärm folgenden Schutzpflicht einschließlich der Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Fluglärm betreffenden Verfahren ausgeführt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 40 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 142, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 37 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, Rn. 9 ff.):.
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Zu den Maßstäben der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich Verkehrslärm folgenden Schutzpflicht einschließlich der Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Fluglärm betreffenden Verfahren ausgeführt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 40 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 142, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 37 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, Rn. 9 ff.):.
  • BVerfG, 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung des Geldausgleichs für teure

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Zu den Maßstäben der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich Verkehrslärm folgenden Schutzpflicht einschließlich der Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Fluglärm betreffenden Verfahren ausgeführt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 40 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 142, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 37 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, Rn. 9 ff.):.
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Zu den Maßstäben der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich Verkehrslärm folgenden Schutzpflicht einschließlich der Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Fluglärm betreffenden Verfahren ausgeführt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 40 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 56, 54 ; 79, 174 ; 142, 313 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 37 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, Rn. 9 ff.):.
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21
    Sie müssen vielmehr, um dem Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, beim Auftreten neuer Gefahrenlagen oder dem Erhalt neuer Gefahrenbekämpfungsmaßnahmen jedenfalls nach einer sog. Beobachtungs- oder Übergangs- bzw. Experimentierphase auf die neue Lage mit spezialgesetzlichen Vorschriften zu reagieren, mit denen den ermächtigten Stellen das auf die besondere Gefahrenlage zugeschnittene "Programm" nach einer parlamentarischen Debatte und Entscheidungsfindung konkreter an die Hand gegeben wird und mit dem die Entscheidungen der Behörden zugleich für die Normadressaten vorhersehbarer gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - DVBl. 2013, 169 ; ThürVerfGH, Urt. v. 19.05.2021 - 110/20 - juris Rn. 48 f.; Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG NRW, Urt. v. 05.07.2013 - 5 A 607/11 - NWVBl 2013, 492; vgl. ferner dazu, dass der Gesetzgeber nicht nur wegen des Parlamentsvorbehalts zugunsten der von Grundrechtseingriffen Betroffenen, sondern auch wegen der den Staat treffenden grundrechtlichen Schutzpflichten zugunsten der von Gefahren bedrohten Grundrechtsträger dazu verpflichtet ist, "den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können", BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638, v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805, v. 04.05.2022 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991, v. 02.07.2018 - 1 BvR 612/12 - NVwZ 2018, 1555, und v. 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, beim Auftreten neuer Gefahrenlagen oder dem Erhalt neuer Gefahrenbekämpfungsmaßnahmen jedenfalls nach einer sog. Beobachtungs- oder Übergangs- bzw. Experimentierphase auf die neue Lage mit spezialgesetzlichen Vorschriften zu reagieren, mit denen den ermächtigten Stellen das auf die besondere Gefahrenlage zugeschnittene "Programm" nach einer parlamentarischen Debatte und Entscheidungsfindung konkreter an die Hand gegeben wird und mit dem die Entscheidungen der Behörden zugleich für die Normadressaten vorhersehbarer gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - DVBl. 2013, 169 ; ThürVerfGH, Urt. v. 19.05.2021 - 110/20 - juris Rn. 48 f.; Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG NRW, Urt. v. 05.07.2013 - 5 A 607/11 - NWVBl 2013, 492; vgl. ferner dazu, dass der Gesetzgeber nicht nur wegen des Parlamentsvorbehalts zugunsten der von Grundrechtseingriffen Betroffenen, sondern auch wegen der den Staat treffenden grundrechtlichen Schutzpflichten zugunsten der von Gefahren bedrohten Grundrechtsträger dazu verpflichtet ist, "den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können", BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638, v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805, v. 04.05.2022 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991, v. 02.07.2018 - 1 BvR 612/12 - NVwZ 2018, 1555, und v. 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, beim Auftreten neuer Gefahrenlagen oder dem Erhalt neuer Gefahrenbekämpfungsmaßnahmen jedenfalls nach einer sog. Beobachtungs- oder Übergangs- bzw. Experimentierphase auf die neue Lage mit spezialgesetzlichen Vorschriften zu reagieren, mit denen den ermächtigten Stellen das auf die besondere Gefahrenlage zugeschnittene "Programm" nach einer parlamentarischen Debatte und Entscheidungsfindung konkreter an die Hand gegeben wird und mit dem die Entscheidungen der Behörden zugleich für die Normadressaten vorhersehbarer gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - DVBl. 2013, 169 ; ThürVerfGH, Urt. v. 19.05.2021 - 110/20 - juris Rn. 48 f.; Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG NRW, Urt. v. 05.07.2013 - 5 A 607/11 - NWVBl 2013, 492; vgl. ferner dazu, dass der Gesetzgeber nicht nur wegen des Parlamentsvorbehalts zugunsten der von Grundrechtseingriffen Betroffenen, sondern auch wegen der den Staat treffenden grundrechtlichen Schutzpflichten zugunsten der von Gefahren bedrohten Grundrechtsträger dazu verpflichtet ist, "den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können", BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638, v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805, v. 04.05.2022 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991, v. 02.07.2018 - 1 BvR 612/12 - NVwZ 2018, 1555, und v. 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21 - juris).
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