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   BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03   

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BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03 (https://dejure.org/2007,5503)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03 (https://dejure.org/2007,5503)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2007 - 1 BvR 2633/03 (https://dejure.org/2007,5503)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz aufgrund einer Protestaktion mit Anleitung zur Einspruchseinlegung in Bußgeldangelegenheiten

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) durch die Verteilung von "Anti-Strafzetteln"; Darstellung einer Äußerung in einer möglichst effektiven Form als Ausgestaltung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • BRAK-Mitteilungen

    Verteilung eines "Anti-Strafzettels"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; RBerG Art. 1 § 1
    Verstoß einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen das RBerG gegen die Meinungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 312
  • NJW 2007, 2391
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.2004 - 1 BvR 1807/98

    Zur Anwendbarkeit des RBerG auf Fernsehsendungen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    Sie findet ihre Schranken unter anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das Rechtsberatungsgesetz gehört (vgl. BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

    aa) Was erlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 97, 12 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

    Diese Belange können eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich rechtfertigen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    Zu dem Recht auf freie Meinungsäußerung gehört gerade auch die Freiheit, die Äußerung in eine möglichst effektive Form zu kleiden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 97, 391 ).

    Wird durch das Verbot einer Beratungstätigkeit zugleich eine über den Zweck der Beratung hinausgehende Meinungsäußerung unterdrückt, die mit der Beratung untrennbar verbunden ist und der die Beratung als Protestmittel dient, muss bei der erforderlichen Zuordnung der widerstreitenden Belange auch der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ) Rechnung getragen werden.

    Erweisen sich die Sachverhalte, auf die der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beschränkt, als typisierbar und rechtlich einfach zu beurteilen, so kommt den Schutzzwecken des Rechtsberatungsgesetzes gegenüber der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr) nur geringes Gewicht zu.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    Zu dem Recht auf freie Meinungsäußerung gehört gerade auch die Freiheit, die Äußerung in eine möglichst effektive Form zu kleiden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 97, 391 ).

    Wird durch das Verbot einer Beratungstätigkeit zugleich eine über den Zweck der Beratung hinausgehende Meinungsäußerung unterdrückt, die mit der Beratung untrennbar verbunden ist und der die Beratung als Protestmittel dient, muss bei der erforderlichen Zuordnung der widerstreitenden Belange auch der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ) Rechnung getragen werden.

    Dieses Grundrecht verlangt vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 11.03.2004 - 1 BvR 517/99

    Zur Anwendbarkeit von RBerG Art 1 § 1, UWG § 1 auf eine Fernseh- und eine

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    Sie findet ihre Schranken unter anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das Rechtsberatungsgesetz gehört (vgl. BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

    aa) Was erlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 97, 12 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

    Diese Belange können eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich rechtfertigen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    aa) Was erlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 97, 12 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 ; 3, 77 ).

    aa) Das Rechtsberatungsgesetz verfolgt den von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannten Zweck, die Rechtsuchenden und die Rechtspflege vor den Folgen einer nicht hinreichend qualifizierten Rechtsberatung zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 12 ).

  • BayObLG, 31.10.2003 - 3 ObOWi 87/03

    Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Oktober 2003 - 3 ObOWi 87/03 -,.

    Das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 15. Juli 2003 - 2 OWi 60 Js 42040/02 - und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Oktober 2003 - 3 ObOWi 87/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    Zu dem Recht auf freie Meinungsäußerung gehört gerade auch die Freiheit, die Äußerung in eine möglichst effektive Form zu kleiden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2007 - 1 BvR 2633/03
    aa) Der Sinngehalt der in dem "Anti-Strafzettel" verbreiteten Äußerung erschöpft sich nicht in der rechtlichen Beratung, die als solche durch Art. 2 Abs. 1 GG und nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt wird (vgl. BVerfGK 3, 348 ).
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