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   BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18, 1 BvR 2085/18, 1 BvR 2086/18, 1 BvR 2087/18, 1 BvR 2088/18, 1 BvR 2089/18, 1 BvR 2090/18, 1 BvR 2091/18, 1 BvR 2092/18, 1 BvR 2093/18, 1 BvR 2094/18, 1 BvR 2095/18, 1 BvR 2125/18, 1 BvR 2126/18, 1 BvR 2127/18   

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https://dejure.org/2020,7731
BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18, 1 BvR 2085/18, 1 BvR 2086/18, 1 BvR 2087/18, 1 BvR 2088/18, 1 BvR 2089/18, 1 BvR 2090/18, 1 BvR 2091/18, 1 BvR 2092/18, 1 BvR 2093/18, 1 BvR 2094/18, 1 BvR 2095/18, 1 BvR 2125/18, 1 BvR 2126/18, 1 BvR 2127/18 (https://dejure.org/2020,7731)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18, 1 BvR 2085/18, 1 BvR 2086/18, 1 BvR 2087/18, 1 BvR 2088/18, 1 BvR 2089/18, 1 BvR 2090/18, 1 BvR 2091/18, 1 BvR 2092/18, 1 BvR 2093/18, 1 BvR 2094/18, 1 BvR 2095/18, 1 BvR 2125/18, 1 BvR 2126/18, 1 BvR 2127/18 (https://dejure.org/2020,7731)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18, 1 BvR 2085/18, 1 BvR 2086/18, 1 BvR 2087/18, 1 BvR 2088/18, 1 BvR 2089/18, 1 BvR 2090/18, 1 BvR 2091/18, 1 BvR 2092/18, 1 BvR 2093/18, 1 BvR 2094/18, 1 BvR 2095/18, 1 BvR 2125/18, 1 BvR 2126/18, 1 BvR 2127/18 (https://dejure.org/2020,7731)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, BetrAVG, § 1 Abs 1 SteinkohleFinG
    Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung einer "Energiebeihilfe" im Wege der Änderung tarifvertraglicher Zusagen - keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) hinsichtlich der Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerden wegen der anlässlich der Beendigung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland beschlossenen Ersetzung der Deputatleistung durch eine Energiebeihilfe; Zuwendung der Deputatkohle als Leistung der betrieblichen Altersversorgung; Berücksichtigung der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung einer "Energiebeihilfe" im Wege der Änderung tarifvertraglicher Zusagen - keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) hinsichtlich der Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung einer "Energiebeihilfe" im Wege der Änderung tarifvertraglicher Zusagen - keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG ) hinsichtlich der Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerden wegen der anlässlich der Beendigung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland beschlossenen Ersetzung der Deputatleistung durch eine Energiebeihilfe; Zuwendung der Deputatkohle als Leistung der betrieblichen Altersversorgung; Berücksichtigung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung einer "Energiebeihilfe" im Wege der Änderung tarifvertraglicher Zusagen - keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) hinsichtlich der Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Streichung der Deputat-Kohle für Bergleute bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gestrichene Deputatkohle

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bergleute scheitern: Keine Kohle für die Altersversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 724
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Im Fall der gesetzlichen Rentenversicherung sind Anwartschaften als von Art. 14 GG geschützt anerkannt worden (seit BVerfGE 53, 257 ; vgl. BVerfGE 117, 272 m.w.N.), wobei die nicht unerheblichen Eigenleistungen eine Rolle spielten (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    aa) Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung schließt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Renten- und Rentenanwartschaftsrechte aufgrund des ausgeprägten sozialen Bezugs eine Umgestaltung, Kürzung und Beschränkung nicht schlechthin aus (vgl. BVerfGE 117, 272 ; 128, 138 ).

    Soweit gerügt wird, das Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigeren Rechtslage sei verletzt worden, ist dann aus verfassungsrechtlicher Sicht Art. 14 GG der Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 71, 1 ; 76, 220 ; 117, 272 ); dahinter tritt die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung zurück (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet (dazu bb), kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient (dazu cc) und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (dazu dd) genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 128, 138 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    aa) Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung schließt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Renten- und Rentenanwartschaftsrechte aufgrund des ausgeprägten sozialen Bezugs eine Umgestaltung, Kürzung und Beschränkung nicht schlechthin aus (vgl. BVerfGE 117, 272 ; 128, 138 ).

    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet (dazu bb), kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient (dazu cc) und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (dazu dd) genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 128, 138 ; stRspr).

    Hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass in Anwartschaften die Möglichkeit der Änderung bereits in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 128, 138 ).

    Eine verfassungsrechtlich anders zu beurteilende sprunghafte und willkürliche Veränderung bisheriger Regeln (vgl. BVerfGE 128, 138 ) liegt daher nicht vor.

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Es steht zudem mit verfassungsrechtlichen Maßgaben in Einklang, denn grundsätzlich sind zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch versicherungsrechtliche Positionen angleichbar und austauschbar, wenn der Grund ihrer Leistung entfallen ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ).

    Hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass in Anwartschaften die Möglichkeit der Änderung bereits in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 128, 138 ).

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Soweit gerügt wird, das Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigeren Rechtslage sei verletzt worden, ist dann aus verfassungsrechtlicher Sicht Art. 14 GG der Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 71, 1 ; 76, 220 ; 117, 272 ); dahinter tritt die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung zurück (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet (dazu bb), kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient (dazu cc) und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (dazu dd) genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 128, 138 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Soweit gerügt wird, das Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigeren Rechtslage sei verletzt worden, ist dann aus verfassungsrechtlicher Sicht Art. 14 GG der Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 71, 1 ; 76, 220 ; 117, 272 ); dahinter tritt die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung zurück (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet (dazu bb), kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient (dazu cc) und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (dazu dd) genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 128, 138 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Allerdings wurde die betriebliche Altersversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und deren Satzung daher unmittelbar an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 124, 199 ), als vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst angesehen (vgl. BVerfGE 131, 66 ; 136, 152 ).

    Auch das Grundrecht auf Eigentum schützt zwar unverfallbare Anwartschaften, jedoch ebenfalls nicht in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 16, 94 ; 22, 387 ; 131, 66 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet (dazu bb), kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient (dazu cc) und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (dazu dd) genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 128, 138 ; stRspr).

    Wie der Gesetzgeber dürfen die Tarifparteien auch Ansprüche zur Alterssicherung umgestalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzen und beschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Im Fall der gesetzlichen Rentenversicherung sind Anwartschaften als von Art. 14 GG geschützt anerkannt worden (seit BVerfGE 53, 257 ; vgl. BVerfGE 117, 272 m.w.N.), wobei die nicht unerheblichen Eigenleistungen eine Rolle spielten (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet (dazu bb), kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient (dazu cc) und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (dazu dd) genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 100, 1 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 128, 138 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Auch das Grundrecht auf Eigentum schützt zwar unverfallbare Anwartschaften, jedoch ebenfalls nicht in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 16, 94 ; 22, 387 ; 131, 66 ).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
    Auch das Grundrecht auf Eigentum schützt zwar unverfallbare Anwartschaften, jedoch ebenfalls nicht in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 16, 94 ; 22, 387 ; 131, 66 ).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Vielmehr führt die gesetzliche Ausprägung des intertemporalen Rentenrechts im Zeitverlauf zu einem Ausgleich der Chancen und Risiken von Rechtsänderungen, die zugleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz bei Bestandsrenten in besonderer Weise Rechnung trägt (zum Vertrauensschutz bei Rentenkürzungen vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138, 155 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 50 ff und zuletzt BVerfG Beschluss vom 20.2.2020 - 1 BvR 2071/18 ua - juris RdNr 6 mwN; zur Rechtfertigung der Stichtagsregelung bei Einführung von Kindererziehungszeiten zum 1.1.1986 aufgrund der Strukturen des Rentenversicherungssystems s auch BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 44 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 12 f) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

    Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG auf die Klägerin mit dem sog. Näherungsverfahren begegnet jedoch wegen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. -) .

    a) Die betriebliche Altersversorgung wird vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 4) .

    Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet, kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 6) .

    Sogar bei Versicherungsleistungen mit nicht unerheblichen Eigenleistungen gehört weder die konkrete Beitragshöhe noch die konkrete Leistung zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Inhalt einer Anwartschaft (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 12) .

    Dagegen spricht nicht, wenn die anwendbare Regelung zur betrieblichen Altersversorgung anders als die gesetzliche Rente nicht große Teile der Allgemeinheit betrifft, sondern allein Beschäftigte eines bestimmten Bereichs, wenn hinter der Änderung ein entsprechend gemeinwohlorientiertes Ziel steht (vgl. BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 13) .

    c) Es steht mit verfassungsrechtlichen Maßgaben in Einklang, wenn zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch versicherungsrechtliche Positionen angleich- und austauschbar gestaltet werden (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 15) .

    Eine verfassungsrechtlich anders zu beurteilende sprunghafte und willkürliche Veränderung bisheriger Regeln liegt nicht vor (BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 2071/18 ua. - Rn. 17) .

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R

    Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

    Vielmehr führt die gesetzliche Ausprägung des intertemporalen Rentenrechts im Zeitverlauf zu einem Ausgleich der Chancen und Risiken von Rechtsänderungen, die zugleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz bei Bestandsrenten in besonderer Weise Rechnung trägt (zum Vertrauensschutz bei Rentenkürzungen vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138, 155 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9, RdNr 50 ff und zuletzt BVerfG Beschluss vom 20.2.2020 - 1 BvR 2071/18 ua - juris RdNr 6 mwN; zur Rechtfertigung der Stichtagsregelung bei Einführung von Kindererziehungszeiten zum 1.1.1986 aufgrund der Strukturen des Rentenversicherungssystems s auch BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 44 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 12 f) .
  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne die Berücksichtigung eines

    Die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung tritt dahinter zurück (BVerfG Beschluss vom 20.2.2020 - 1 BvR 2071/18 ua - juris RdNr 6; vgl auch BVerfG Beschluss vom 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 - BVerfGE 64, 87 = SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1 - juris RdNr 66 "Rentenanpassung") .
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