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   BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08   

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BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 (https://dejure.org/2009,43)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 (https://dejure.org/2009,43)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 (https://dejure.org/2009,43)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Untersagung, Sportwetten zu vermitteln - Rechtmäßigkeit auch einer "Alt-Verfügung" aufgrund der Neuregelung des Glücksspielrechts in Niedersachsen durch das ...

  • aufrecht.de

    Verfassungsbeschwerde eines gewerblichen Vermittlers von Sportwetten gegen Versagung von Eilrechtsschutz erfolglos

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Sportwettmonopols und seiner ordnungsrechtlichen Durchsetzung; Auslegung der Anforderungen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und Überprüfung ihrer ...

  • kanzlei.biz

    Regelungsdefizite bei der landesrechtlichen Umsetzung des Glückspielstaatsvertrags

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2; ; GlüStV § 4 Abs. 1; ; GlüStV § 21 Abs. 1; ; NGlüSpG § 2 Abs. 3; ; StGB § 284; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • kanzlei.biz

    Regelungsdefizite bei der landesrechtlichen Umsetzung des Glückspielstaatsvertrags

  • streifler.de

    Sportwetten: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen Versagung von Eilrechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der ordnungspolizeilichen Durchsetzung des staatlichen Sportwettmonopols

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen Versagung von Eilrechtsschutz

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Glücksspiele - Onlinelotto - Sportwetten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportwetten erneut vor dem Bundesverfassungsgericht

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Untersagungsverfügung gegen Sportwetten kann sofort vollzogen werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Vb eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen Versagung von Eilrechtsschutz

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde eines privaten Sportwetten-Vermittlers unbegündet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sofortvollzug einer Verbotsuntersagung gegen Sportwetten rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde eines privaten Sportwetten-Vermittlers unbegündet

Sonstiges

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.01.2020)

    Neuregulierung des Glücksspiel-Staatsvertrags: Die Liberalisierer setzen sich durch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 263
  • NVwZ 2009, 1221
  • DVBl 2009, 666
 
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Wird zitiert von ... (242)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Erfolglos blieb auch ein im April 2007, also während der sogenannten Übergangszeit im Sinne des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276 ), gestellter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Nds OVG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 11 MC 160/07 -).

    Die seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die vom Land ergriffenen tatsächlichen Maßnahmen trügen den Aussagen des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276) insgesamt noch - also trotz einzelner Unzulänglichkeiten - ausreichend Rechnung und verstießen daher weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG, noch gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

    Die Verfassungsbeschwerde wirft insbesondere keine durch das Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) noch nicht grundsätzlich geklärte verfassungsrechtliche Frage auf.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) entschieden, dass die mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit (nur) bei einer aktiv am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens zumutbar ist und dass diese Anforderungen im Hinblick auf die damalige Regelungslage und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots nicht erfüllt waren (zur Übertragbarkeit der verfassungsrechtlichen Aussagen auf die damalige Rechtslage in Niedersachsen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -, [...]).

    Die im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) dahingehend präzisiert, dass auch eine den Ausschluss anderer Wettanbieter durchsetzende ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung im verfassungsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig - und somit rechtswidrig - ist, soweit und solange das als Ausnahme zum grundsätzlichen - repressiven - Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zugelassene staatliche Wettangebot in seiner Ausgestaltung nicht dem suchtpräventiven Ziel entspricht, welches die mit dem - gesetzlichen - Verbot einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit allein rechtfertigen kann.

    Da das staatliche Sportwettmonopol in Niedersachsen in seiner damaligen Ausgestaltung als verfassungswidrig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -, [...]), ist die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung demnach jedenfalls für die Zeit vor Erlass des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) als rechtswidrig zu beurteilen und ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung schon deshalb zu verneinen (vgl. BVerfGE 79, 275 ).

    Mit dem Glücksspielstaatsvertrag haben die Länder - jedenfalls soweit es um die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten geht - in Ausübung der insoweit bestehenden kompetenziellen (vgl. insoweit BVerfGE 115, 276 ) und inhaltlichen (vgl. insoweit BVerfGE 115, 276 ) Regelungsoptionen den bundesweit einheitlichen Rahmen für die erforderliche gesetzliche Neuregelung des Bereichs der Sportwetten geschaffen und damit - vorbehaltlich einer verfassungsrechtlichen Bewertung der neuen Rechtslage - auf landesgesetzlicher Ebene die erforderliche Konsequenz aus dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) gezogen.

    Die Frage, ob und inwieweit die Neuregelung und die in Anwendung dieser Neuregelung erfolgte tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, kann anhand des im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) grundsätzlich geklärten verfassungsrechtlichen Maßstabs beantwortet werden.

    Dies gilt zumal im Hinblick darauf, dass das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) angesichts der verfassungsrechtlichen Erwägungen, aus denen sich die Unvereinbarkeit der dort in Rede stehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols ergibt, auch die grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen benennt, die der Gesetzgeber zu beachten hat, falls er sich - wie geschehen - für die Beibehaltung eines staatlichen Monopols entscheidet (vgl. dazu im Einzelnen: BVerfGE 115, 276 ).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde auch weder im Hinblick darauf zu, dass der mit ihr angegriffene Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht nur für den Bereich der Sportwetten, sondern auch für den Bereich der Lotterien von einer (noch) ausreichenden Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) ausgeht, noch im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht bei Gesamtbetrachtung des Glücksspielbereichs unter Einbeziehung des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels in europarechtlicher Hinsicht Zweifel an einer kohärenten und systematischen Bekämpfung der Spielsucht äußert.

    Das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) lässt ausreichend deutlich erkennen, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auf eine "Kohärenz und Systematik" des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht ankommt.

    Vielmehr verlangt das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von (Sport-)Wetten und (Zahlen-)Lotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots.

    Zwar ist diese - entsprechend der Ausführungen unter Punkt II 1 a - für die Zeit vor dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) als verfassungsrechtlich unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig zu beurteilen, so dass insoweit eine sofortige Vollziehung schon deshalb nicht im öffentlichen Interesse geboten (gewesen) sein kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ).

    Gleiches würde für die sogenannte Übergangszeit gelten, sofern - was vorliegend allerdings nicht zu klären ist - ein Mindestmaß an Konsistenz im Sinne der Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276 ) nicht hergestellt gewesen sein sollte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, NVwZ 2009, S. 295).

    In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Oberverwaltungsgericht der Rechtmäßigkeitsbeurteilung zugrunde gelegt, dass die Ausgestaltung des - niedersächsischen - staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt den vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht.

    Im Hinblick auf die vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) im Rahmen des Neuregelungsauftrags geforderte konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft (vgl. dort S. 317 f.) ist insoweit hinzuweisen auf die Regelungen in:.

    Soweit im Hinblick auf die Delegation der Festlegung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in § 21 Abs. 1 GlüStV fraglich ist, ob die neue Regelungslage - wie vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) gefordert - inhaltliche Kriterien zu Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten in ausreichendem Umfang gesetzlich festlegt, ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach § 21 Abs. 1 GlüStV Sportwetten zumindest nur in Form von Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubnisfähig sind.

    Soweit dieses Verbot, welches in Verbindung mit dem Verbot unerlaubter Veranstaltung von Sportwetten das staatliche Sportwettmonopol in Niedersachsen errichtet, gemäß der Ausführungen unter Punkt II 2 a aa (2) (b) als grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar angesehen werden kann, sind die ihm zugrunde liegenden Erwägungen, soweit sie ausweislich einer entsprechenden Ausgestaltung des Sportwettmonopols als vorrangig auf die Abwehr und Beherrschung der mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren gerichtet und somit legitim angesehen werden können (vgl. BVerfGE 115, 276 ), zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mittels derer das Verbot unerlaubter Sportwettvermittlung durchgesetzt wird (vgl. insoweit für die alte Rechtslage bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343 ).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz wahrt der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die - mit der Verfassungsbeschwerde als solche nicht rügefähige (vgl. BVerfGE 115, 276 ) - gemeinschaftsrechtliche Dienst- und Niederlassungsfreiheit.

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03

    Zur Zusammensetzung des Senats einer Universität - Hier: Mehrheit der

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehenden Ausschluss der Vermittlung anderer als der innerhalb des Monopols veranstalteten Sportwetten und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung, als auch die an einen effektiven einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine insoweit angeordnete sofortige Vollziehung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem für die verfassungsrechtliche Beurteilung der sofortigen Vollziehung einer die Sportwettvermittlung untersagenden Ordnungsverfügung erforderlichen Umfang geklärt (zur Effektivität des - einstweiligen - Rechtsschutzes vgl. insbesondere BVerfGE 35, 263 ; 65, 1 ; 79, 69 ; 93, 1 stRspr; im Anschluss daran ferner BVerfGK 2, 29 ; 5, 196 ; 5, 237 ; 5, 328 ).

    Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 2, 29 ; zur besonderen Bedeutung der Effektivität im Hinblick auf behauptete Verletzungen grundrechtlicher Freiheitsrechte vgl. ferner BVerfGE 60, 253 ).

    Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des (Eil-)Rechtsschutzes verlangt eine entsprechende Intensivierung der verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen summarischen Prüfung im Eilverfahren (nur) dann, wenn andernfalls - zumal im Hinblick auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten - erhebliche und unzumutbare (schwere) Nachteile entstünden (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 2, 29 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehenden Ausschluss der Vermittlung anderer als der innerhalb des Monopols veranstalteten Sportwetten und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung, als auch die an einen effektiven einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine insoweit angeordnete sofortige Vollziehung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem für die verfassungsrechtliche Beurteilung der sofortigen Vollziehung einer die Sportwettvermittlung untersagenden Ordnungsverfügung erforderlichen Umfang geklärt (zur Effektivität des - einstweiligen - Rechtsschutzes vgl. insbesondere BVerfGE 35, 263 ; 65, 1 ; 79, 69 ; 93, 1 stRspr; im Anschluss daran ferner BVerfGK 2, 29 ; 5, 196 ; 5, 237 ; 5, 328 ).

    Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 2, 29 ; zur besonderen Bedeutung der Effektivität im Hinblick auf behauptete Verletzungen grundrechtlicher Freiheitsrechte vgl. ferner BVerfGE 60, 253 ).

    Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des (Eil-)Rechtsschutzes verlangt eine entsprechende Intensivierung der verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen summarischen Prüfung im Eilverfahren (nur) dann, wenn andernfalls - zumal im Hinblick auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten - erhebliche und unzumutbare (schwere) Nachteile entstünden (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 2, 29 ).

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Kurz darauf wurde die Vollziehung im Hinblick auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - (BVerfGK 5, 196) wieder ausgesetzt.

    Sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehenden Ausschluss der Vermittlung anderer als der innerhalb des Monopols veranstalteten Sportwetten und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung, als auch die an einen effektiven einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine insoweit angeordnete sofortige Vollziehung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem für die verfassungsrechtliche Beurteilung der sofortigen Vollziehung einer die Sportwettvermittlung untersagenden Ordnungsverfügung erforderlichen Umfang geklärt (zur Effektivität des - einstweiligen - Rechtsschutzes vgl. insbesondere BVerfGE 35, 263 ; 65, 1 ; 79, 69 ; 93, 1 stRspr; im Anschluss daran ferner BVerfGK 2, 29 ; 5, 196 ; 5, 237 ; 5, 328 ).

    Anders als in dem durch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - (BVerfGK 5, 196) entschiedenen Fall stehen die gemeinschaftsrechtlichen Bewertungen des angegriffenen Beschlusses nicht in Widerspruch zu ausdrücklich anders lautenden Aussagen in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. bereits ähnlich: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, [...]).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Da das staatliche Sportwettmonopol in Niedersachsen in seiner damaligen Ausgestaltung als verfassungswidrig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -, [...]), ist die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung demnach jedenfalls für die Zeit vor Erlass des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) als rechtswidrig zu beurteilen und ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung schon deshalb zu verneinen (vgl. BVerfGE 79, 275 ).

    Zwar ist diese - entsprechend der Ausführungen unter Punkt II 1 a - für die Zeit vor dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) als verfassungsrechtlich unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig zu beurteilen, so dass insoweit eine sofortige Vollziehung schon deshalb nicht im öffentlichen Interesse geboten (gewesen) sein kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ).

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Die im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) dahingehend präzisiert, dass auch eine den Ausschluss anderer Wettanbieter durchsetzende ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung im verfassungsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig - und somit rechtswidrig - ist, soweit und solange das als Ausnahme zum grundsätzlichen - repressiven - Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zugelassene staatliche Wettangebot in seiner Ausgestaltung nicht dem suchtpräventiven Ziel entspricht, welches die mit dem - gesetzlichen - Verbot einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit allein rechtfertigen kann.

    Angesichts der Verfassungswidrigkeit der ordnungsrechtlichen Durchsetzung des unter der alten Rechtslage maßgeblich aus § 284 StGB abgeleiteten Verbots der Vermittlung anderer als der vom jeweiligen Land veranstalteter beziehungsweise erlaubter Sportwetten darf insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass die entsprechende fachgerichtliche Auslegung des § 284 StGB als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301) und der Beschwerdeführer mithin an sich von einem Vermittlungsverbot ausgehen musste.

  • BVerfG, 22.10.2007 - 1 BvR 973/05

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) entschieden, dass die mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit (nur) bei einer aktiv am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens zumutbar ist und dass diese Anforderungen im Hinblick auf die damalige Regelungslage und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots nicht erfüllt waren (zur Übertragbarkeit der verfassungsrechtlichen Aussagen auf die damalige Rechtslage in Niedersachsen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -, [...]).

    Da das staatliche Sportwettmonopol in Niedersachsen in seiner damaligen Ausgestaltung als verfassungswidrig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -, [...]), ist die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung demnach jedenfalls für die Zeit vor Erlass des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) als rechtswidrig zu beurteilen und ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung schon deshalb zu verneinen (vgl. BVerfGE 79, 275 ).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Entgegen der Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die sofortige Vollziehung von Untersagungsverfügungen, die in ihrer Wirkung einem vorläufigen Berufsverbot glichen, aufgestellt worden seien (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, BVerfGK 2, 89), sei insoweit die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der konkreten Gefährlichkeit der Vermittlungstätigkeit unterblieben und außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, zu dem das staatliche Wettmonopol festgestelltermaßen verfassungswidrig gewesen sei.

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der Konstellation, in der eine grundsätzlich zweifelsfrei erlaubte Berufstätigkeit mit sofortiger Wirkung vollumfänglich unterbunden werden soll (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, BVerfGK 2, 89).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehenden Ausschluss der Vermittlung anderer als der innerhalb des Monopols veranstalteten Sportwetten und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung, als auch die an einen effektiven einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine insoweit angeordnete sofortige Vollziehung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem für die verfassungsrechtliche Beurteilung der sofortigen Vollziehung einer die Sportwettvermittlung untersagenden Ordnungsverfügung erforderlichen Umfang geklärt (zur Effektivität des - einstweiligen - Rechtsschutzes vgl. insbesondere BVerfGE 35, 263 ; 65, 1 ; 79, 69 ; 93, 1 stRspr; im Anschluss daran ferner BVerfGK 2, 29 ; 5, 196 ; 5, 237 ; 5, 328 ).

    Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 2, 29 ; zur besonderen Bedeutung der Effektivität im Hinblick auf behauptete Verletzungen grundrechtlicher Freiheitsrechte vgl. ferner BVerfGE 60, 253 ).

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
    Anders als in dem durch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - (BVerfGK 5, 196) entschiedenen Fall stehen die gemeinschaftsrechtlichen Bewertungen des angegriffenen Beschlusses nicht in Widerspruch zu ausdrücklich anders lautenden Aussagen in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. bereits ähnlich: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, [...]).
  • BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06

    Vermittlung von Sportwetten

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 2578/07

    Verfassungsmäßigkeit der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Vermittlung

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 489/07

    Private Vermittlung von Sportwetten in Niedersachsen weiterhin unzulässig

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 15.12.2004 - 1 BvR 2495/04

    Verletzung der Rechtsweggarantie durch Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung

  • BVerfG, 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04

    Verletzung der Rechtsweggarantie durch Zurückweisung eines Antrags auf

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassung ein Konsistenzgebot lediglich für das aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierte Glücksspielangebot entnommen und überdies klargestellt, dass sich aus ihr kein sektor-übergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen einschließlich derjenigen zum gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiel ableiten lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - BVerfGK 15, 263 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Der Kläger hätte bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses im vorliegenden Verfahren seinen Anfechtungsantrag, soweit er die Zeit vor dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 betraf, zulässigerweise hilfsweise auf Feststellung, dass die angefochtene Verfügung in diesen Zeiträumen rechtswidrig gewesen ist, umstellen können (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO); damit ist grundsätzlich den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 85; Beschl. vom 05.12.2001, BVerfGE 104, 220, 232 f.; vgl. auch Kammerbeschl. vom 20.03.2009, ZfWG 2009, 99 = NVwZ 2009, 1221, juris Rdnr. 22).

    Das steht jedoch dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; in der Sache ebenso BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 8 ff.).

    Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten auch für die Rechtslage in Baden-Württemberg (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 04.07.2006, a.a.O.) und für die durch den Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 geschaffene Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.; Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 11 ff.).

    Für die Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten ist dabei eine kohärente und systematische Regelung des gesamten Glücksspielmarktes einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels nicht erforderlich; insoweit kommt es nur auf eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlicher Sicht beim Staat monopolisierten Sportwettangebots an (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 17).

    Liegen ausreichende gesetzliche Gewährleistungen dafür vor, dass das staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist, führt ein tatsächliches Ausgestaltungsdefizit nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn dieses ein grundlegendes Defizit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 45).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 28 ff., 44 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

    Im Ergebnis für Eilverfahren der vorliegenden Art auch BVerfG, Beschluss vom 20.3.2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221 ff.

    vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 20.3.2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, ZfWG 2008, 197, sowie vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Juris, Rn. 39, und Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 -, Juris, Rn. 68; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -, Juris.

    BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.

    Zur Bedeutung dieser Beschränkungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2009 - 1 BvR 2410/08 -, 2009, a. a. O.

    07 -, a.a.O., Rn. 38 f.; im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 20.3.2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.

    vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - (entgegen dem Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -); Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ff.

    BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.

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