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   BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17   

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BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17 (https://dejure.org/2018,7304)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17 (https://dejure.org/2018,7304)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 (https://dejure.org/2018,7304)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigtem

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 22 S 1 AufenthG 2004
    Ablehnung des Erlasses einer eA sowie PKH-Ablehnung: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigtem gem § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - strenger Prüfungsmaßstab bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes - teilweise Unzulässigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA sowie PKH-Ablehnung: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigtem gem § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - strenger Prüfungsmaßstab bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes - teilweise Unzulässigkeit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA sowie PKH-Ablehnung: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigtem gem § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - strenger Prüfungsmaßstab bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes - teilweise Unzulässigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Familiennachzug: Nicht offensichtlich unbegründet

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Auch wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 106, 369 ; 108, 45 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Auch wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 106, 369 ; 108, 45 ; 140, 99 ).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13; Thym, NVwZ 2018, 1340 ; vgl. zum Darlegungserfordernis BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2018 - 2 BvR 1459/17 - InfAuslR 2018, 200 Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    In diesem Sinne geht auch das Bundesverfassungsgericht beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit Blick auf die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. davon aus, dass bei der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei der Frage der Vereinbarkeit einschränkender Nachzugsregelungen mit Art. 6 GG zu berücksichtigen ist, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19

    Auslegung, völkerrechtskonforme; Elternnachzug; Elternteil; Familientrennung;

    In diesem Sinne geht auch das Bundesverfassungsgericht beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit Blick auf die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. davon aus, dass bei der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei der Frage der Vereinbarkeit einschränkender Nachzugsregelungen mit Art. 6 GG zu berücksichtigen ist, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179).
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2019 - 12 MC 93/19

    Abschnittskontrolle; Abänderungsverfahren; Amtssprache; informationelle

    Ob dieser Maßstab für die vorläufige Nichtanwendung von förmlichen Gesetzen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorliegend wegen der faktischen Wirkungen der Entscheidung - die streitige Abschnittskontrolle auf der B 6 stellt, soweit ersichtlich, den gegenwärtig und auf absehbare Zeit einzigen Anwendungsfall des § 32 Abs. 7 NPOG dar und ist als Folge der erstinstanzlichen Entscheidung ganz eingestellt worden - noch weiter zu verschärfen und an die Voraussetzungen anzugleichen ist, die das Bundesverfassungsgericht für die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes formuliert hat (vgl. etwa Beschl. v. 20.3.2018 - 2 BvR 1266/17 -, juris, Rn. 20), muss nicht geklärt werden.
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 56.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 59.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

    2002, 3258 [3259] = juris, Rn. 13; Beschluss vom 11.08.2004 - P.St. 1964 e.A. -, juris, Rn. 13; Urteil vom 09.03.2011- P.St. 2320 e.A. -, LVerfGE 22, 223 [237 f.] = juris, Rn. 88; für das Bundesverfassungsgericht vgl. aus jüngster Zeit BVerfG(K), Beschluss vom 15.03.2018 - 2 BvQ 24/18 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17 -, juris, Rn. 13 -.
  • VG Neustadt, 26.11.2019 - 2 L 1064/19

    Sinn und Zweck des AufenthG 2004 § 36a Abs 2 S 1 Nr 2; Anwendung der

    Zudem lässt § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG weitergehende Begünstigungen nach § 22, § 23 AufenthG unberührt (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 -, juris Rnr. 15).
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