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   BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06   

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BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 (https://dejure.org/2010,1014)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 (https://dejure.org/2010,1014)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 (https://dejure.org/2010,1014)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • DFR

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • openjur.de

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; §§ 91, 90 HmbHG
    §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Zu den Anforderungen der Freiheit von Wissenschaft und Forschung an die Regelungen des Binnenverhältnisses der Hochschulorgane - §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen §§ 90, 91 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) sowie gegen Regelungen des HmbHG über "die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des Hochschulpräsidenten und des Hochschulrates"; Vereinbarkeit des HmbHG mit der Wissenschaftsfreiheit; ...

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen der Freiheit von Wissenschaft und Forschung an die Regelungen des Binnenverhältnisses der Hochschulorgane - §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen der Freiheit von Wissenschaft und Forschung an die Regelungen des Binnenverhältnisses der Hochschulorgane - §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen §§ 90, 91 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) sowie gegen Regelungen des HmbHG über "die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des Hochschulpräsidenten und des Hochschulrates"; Vereinbarkeit des HmbHG mit der Wissenschaftsfreiheit; ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen §§ 90, 91 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) sowie gegen Regelungen des HmbHG über "die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des Hochschulpräsidenten und des Hochschulrates"; Vereinbarkeit des HmbHG mit der Wissenschaftsfreiheit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dekan und Fakultätsrat im Hamburgischen Hochschulgesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einzelne Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 127, 87
  • NVwZ 2011, 224
  • DVBl 2011, 119
  • DÖV 2011, 161
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 111, 333 ) entscheidend, ob eine Regelung Strukturen schaffe, die sich gefährdend für die Wissenschaftsfreiheit auswirken könnten.

    Dies unterscheide die mittels der angegriffenen Regelungen des Gesetzes vorgenommene Verlagerung der Regelungs- und Entscheidungskompetenzen auf das Dekanat auch fundamental von den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärten Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 333), bei dem die erheblich gestärkten Koordinationskompetenzen des Dekanats durch explizite wissenschaftsorganisatorische Entscheidungszuständigkeiten der Fachbereichsräte begrenzt worden seien.

    Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 88, 203 ; 111, 333 ).

    Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die organisatorischen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen zwar kein grundsätzlicher Vorrang von kollegialen Vertretungsorganen gegenüber Leitungsorganen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ; 111, 333 ).

    In wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Vorschriften, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereichs sicherstellen sollen, stehen der Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht entgegen (vgl. schon BVerfGE 93, 85 zu § 27 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen und BVerfGE 111, 333 zu § 73 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz).

    Auch Allokationsentscheidungen, die von Kollegialorganen getroffen werden, die wiederum überwiegend mit von diesen Entscheidungen betroffenen Hochschullehrern besetzt sind, können jedoch wegen fehlender klarer personaler Verantwortungszuweisung und mangelnder Distanz zum Entscheidungsgegenstand zu einer Gefährdung freier Wissenschaft führen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; Groß, DVBl 2006, S. 721 ).

    Wegen ihres Potentials zur Steuerung von Forschung und Lehre mit Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, insbesondere wenn die Mittelvergabe von wissenschaftsinadäquaten Kriterien bestimmt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 ), sind diese umfassenden Kompetenzen jedoch nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie hinreichend kontrolliert und umgrenzt sind.

    Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; 111, 333 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28).

    Eine derartige subsidiäre Zuständigkeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Zwar ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit kein Recht der Fakultät, die Fakultätsleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen dieses Gebot anzunehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 55, 37 ; 95, 193 ), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.

    Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), bei der fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung nach einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 61, 260 ; 95, 193 ), erfüllt werde.

    Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr).

    Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Zur Sicherung dieses Bereichs verpflichtet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Staat zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).

    Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Er darf neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben und ist sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 ).

    Zwar ist die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ).

    Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    a) Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen sind wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ).

    Das gleiche gilt für die Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ).

    Zwar enthält die Wissenschaftsfreiheit auch das Gebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 55, 37 ; 95, 193 ), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Dem Freiheitsrecht liegt jedoch auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), bei der fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung nach einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 61, 260 ; 95, 193 ), erfüllt werde.

    Zwar ist die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ).

    a) Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen sind wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ).

    Das gleiche gilt für die Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Die Vorschrift, die über die dem Dekanat zustehenden Aufgaben und Kompetenzen keine Aussage trifft, räumt den Dekanatsmitgliedern nicht die Befugnis zu Eingriffen in die Freiheit der Forschung und Lehre ein (vgl. hierzu auch BVerfGE 93, 85 ).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Vorschriften, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereichs sicherstellen sollen, stehen der Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht entgegen (vgl. schon BVerfGE 93, 85 zu § 27 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen und BVerfGE 111, 333 zu § 73 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Dies gelte insbesondere für die Befugnis des Dekanats zu Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG und die subsidiäre Auffangzuständigkeit in § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG sowie für die Befugnis des Dekanats zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 90 Abs. 5 Nr. 2 HmbHG), bei der fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitete Forderung nach einem ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer auf Entscheidungen, die unmittelbar die Berufung von Hochschullehrern betreffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 61, 260 ; 95, 193 ), erfüllt werde.

    Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen erfüllt, unterliegt allerdings seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 43, 242 ).

    Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; 111, 333 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28).

  • VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Zum anderen ist die Erwägung des Gesetzgebers, die wissenschaftliche Pluralität der Entscheidungsträger und die Qualität der Auswahlentscheidungen durch die Beteiligung externer Professoren zu verbessern, nicht zu beanstanden (vgl. zu diesem Argument auch BayVerfGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 - Vf. 19-VII-06 -, NVwZ 2009, S. 177 ).

    Weicht das Dekanat, dessen Dekan und Geschäftsführer nach § 90 Abs. 3 Satz 2 HmbHG vor ihrer Bestellung nicht Mitglieder der Hochschule und damit auch nicht Angehörige der Fakultät sein müssen, vom Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses ab, könnte hierin eine Durchbrechung der fachlichen Einschätzungsprärogative der betroffenen Fakultätsmitglieder liegen (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 - Vf. 19-VII-06 -, NVwZ 2009, S. 177 ).

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; 111, 333 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28).

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06
    Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 55, 37 ; 95, 193 ), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Konkurrenten gegen die sog.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

  • BVerfG, 15.09.1997 - 1 BvR 406/96
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08

    Stationsschließung an organisatorisch verselbständigtem Universitätsklinikum -

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 06.10.1955 - 1 BvR 768/52

    Fristbeginn für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei fehlender

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 12.01.2005 - 1 BvR 328/04

    Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 93/67

    Beschlagnahme einer aus der DDR stammenden Zeitschrift

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Derartige, auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen bestehende verfassungsrechtliche Beobachtungspflichten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 35, 79 ; 49, 89 ; 88, 203 ; 95, 267 ; 110, 141 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 130, 263 ; 133, 168 ) zielen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supra- oder internationale Einrichtungen auch auf die Sicherung des demokratischen Legitimationszusammenhangs.
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Dies führt hier nicht gemäß § 78 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschrift (vgl. BVerfGE 114, 1 ; 115, 277 ; 127, 87 ; 128, 157 ), weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Schutzaufträgen dient (oben B III 2 a), die gegenüber der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit überwiegen, die Öffentlichkeitsinformation durch Gesetz zu befristen (vgl. BVerfGE 127, 293 m.w.N.), zumal in der Rechtsanwendung ohnehin schon zeitliche Begrenzungen erfolgt sind.
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden, wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Hinsichtlich der Budgetbefugnisse in § 63e Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 11 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 NHG ist zwar nicht ausgeschlossen, den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen einzelne Ausstattungsentscheidungen zu beschreiten (vgl. für Hochschullehrende BVerfGE 127, 87 m.w.N.); für den hier gegebenen Fall einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch die Befugnis, solche Entscheidungen zu fällen, gilt dies jedoch nicht.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87 ; stRspr).

    Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (vgl. BVerfGE 35, 79 ); diese Mitwirkungist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 130, 263 ).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 m.w.N.; stRspr) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ) Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten.

    Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ; 127, 87 ), denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Soweit die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Erfüllung anderer Aufgaben wie der der Krankenversorgung untrennbar verzahnt ist (vgl. BVerfGE 57, 70 ; siehe auch BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), sind auch Entscheidungen über diese anderen Aufgaben wissenschaftsrelevant.

    Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge frei gestalten, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen allerdings ohnehin weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane darf jedoch nur in dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

    Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Der Beschluss des Vorstands ist, was die Landesregierung bestätigt hat, an diesen Beschluss des Senats auch gebunden (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Er kann auch auf gesetzliche Vorgaben zur Mittelverwendung zurückgreifen (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Damit hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend beachtet, wonach einem - selbst nach den hier geltenden Vorschriften bestell- und abberufbaren - Vorstand nur Entscheidungen zugewiesen werden dürfen, die nicht selbstbestimmt getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Auch hier entscheidet das Vorstandsmitglied lediglich im Benehmen mit dem Senat und unterliegt, soweit ersichtlich, keinen weiteren normativen Vorgaben (anders als beispielsweise in Hamburg, wo die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung vom Hochschulrat beschlossen werden, § 84 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG, vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Das wiegt jedenfalls dann schwer, wenn dem Senat, wie hier, keine Kontroll- und Informationsrechte und insbesondere keine anderen Einflussbefugnisse in Gestalt von Vetorechten zustehen, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl eine wirksame Kontrolle des Vorstands durch den Senat faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 127, 87 ; oben C. I. 6.).

    e) Im Gesamtgefüge der Hochschulorganisationen kommt der Möglichkeit des Vertretungsorgans, sich von einem Leitungsorgan zu trennen, umso größere Bedeutung zu, je mehr Befugnisse diesem zugewiesen und dem Vertretungsorgan entzogen sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Doch stößt es auf erhebliche Bedenken, wenn diese von den Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen allein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 127, 87 und bereits BVerfGE 35, 79 ) und die Entlassung überdies an eng gefasste sachliche Voraussetzungen geknüpft wird.

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Zugleich kann es jedoch einem Staat, der sich von Verfassungs wegen als Kulturstaat versteht (vgl. BVerfGE 18, 112 ; 31, 275 ; 35, 79 ; 36, 321 ; 39, 1 ; 81, 108 ; 111, 333 ; 127, 87 ; Häberle, Vom Kulturstaat zum Kulturverfassungsrecht, in: ders., Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, 1982, S. 1 ff.), nicht verwehrt sein, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen (vgl. BVerfGE 10, 20 ).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; stRspr).

    Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

    Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

    Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 ; 127, 87 , jeweils m.w.N.).

    Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    d) Soweit die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung der Frist des § 56 Abs. 4 VerfGHG unzulässig ist, ist damit allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Verfassungsgerichtshof die betreffenden Normen im Rahmen der Prüfung der zulässig angegriffenen Normen in den Blick nimmt, um zu beurteilen, ob in organisatorischer Hinsicht ein Gesamtgefüge geschaffen wurde, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 92).

    Dies kann es erfordern, dass hinsichtlich der Wahl und der Abwahl der Leitungsorgane eine - gegebenenfalls zum Schutz der Interessen der betroffenen Person qualifizierte (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95) - Mehrheit der Stimmen der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Selbstverwaltungsorgan gesetzlich gesichert wird, um den geringen Einfluss der Hochschullehrer auf wissenschaftsrelevante personelle, sachliche oder finanzielle Entscheidungen des Leitungsorgans zu kompensieren (vgl. auch BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, Juris Rn. 52 und 55 ff.).

    Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder eines Leitungsorgans ist ein hinreichendes Mitwirkungsniveau gewährleistet, wenn ein Selbstverwaltungsgremium mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vertreter der Hochschullehrer die Wahl eines Mitglieds, das das Vertrauen dieser Gruppe nicht genießt, verhindern kann (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 126; auch im Findungsverfahren: BVerfGE 136, 333 - Juris Rn. 85).

    Die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssen sich von dem Mitglied eines Leitungsorgans, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

    Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen erfüllt, unterliegt allerdings seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 106 ff.).

    Er bedarf hinreichend gewichtiger sachlicher Gründe, die eine Abweichung vom Berufungsvorschlag der Grundrechtsträger des Art. 20 Abs. 1 LV rechtfertigen (vgl. BVerfGE 127, 87 - Rn. 110; BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf. 19-VII-06 -, Juris Rn.121).

    Denn eine unmittelbare Entscheidung des Senats über die Vergabe solcher Leistungsbezüge und Zulagen wäre mangels der für diese Entscheidung erforderlichen Distanz nicht geeignet, der Wissenschaftsfreiheit zu dienen (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 113).

    Dennoch ist es nach Art. 20 Abs. 1 LV auch erforderlich, dass die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer sich von einem mit starken wissenschaftsrelevanten Befugnissen ausgestatteten Leitungsorgan, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen sowie ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

    Eine Nichtigerklärung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber hinsichtlich der bislang noch unzureichenden Gestaltung der Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer im Senat ein Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 133 f.; StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 184).

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung (vgl. BVerfGE 127, 87 ; auch BVerfGE 55, 37 m.w.N.) sowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ) und das Recht, sich im Rahmen des Studiums am wissenschaftlichen Gespräch aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 55, 37 ).

    b) Dieser Zwang zur Akkreditierung der Studiengänge beschränkt die Freiheit der Hochschule, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz des Studiengangs und der Lehrveranstaltungen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Wissenschaft ist zwar ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung, da eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht insofern Vorgaben, die einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb (vgl. BVerfGE 127, 87 ) mit einem transparenten Prüfungssystem (vgl. BVerfGE 93, 85 ) sicherstellen, nicht entgegen.

    Daher ist die Wissenschaftsfreiheit durch den Gesetzgeber in Systemen der Qualitätskontrolle jedenfalls prozedural und organisatorisch zu sichern; neben dem Abwehrrecht gegen punktuelle und personenbezogene Eingriffe steht auch hier eine Garantie hinreichender Teilhabe der Wissenschaft selbst (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr), die vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen sowohl innerhalb der Hochschulen wie auch durch Dritte, im Wissenschaftssystem mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Akteure schützt (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 130, 263 ; 136, 338 ).

    Er muss insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet sind, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lässt sich nicht ableiten, dass einer Hochschule, einer Fakultät oder einem Fachbereich ein verfassungsrechtlich geschütztes autonomes Recht zukommt, ausschließlich selbst über Umfang und Inhalt des Lehrangebotes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

    Dabei schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85, vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333, vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1, und vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87; BVerwG, Beschlüsse vom 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 und vom 16.03.2011 - 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174, sowie Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, BVerwGE 144, 195).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit;

    Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, juris Rn. 91ff.; Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, juris Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 55).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie dies unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 55).

    Dem Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 90; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 136).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und der Organisation des Wissenschaftsbetriebs in Gestalt der Mitwirkung in den Beschlussorganen der Hochschule (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97, 127; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 90; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56).

    Diese Mitwirkung an der öffentlichen Wissenschaftsverwaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 137; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 91; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56).

    Der Gesetzgeber verfügt im Hinblick auf die Organisation des Wissenschaftsbetriebs grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 99ff.; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 140; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 93; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - BVerwG 2 C 15.08 -, juris Rn. 41).

    Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 92ff.; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57).

    Organisationsnormen sind daher dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 139; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 92; Beschluss vom 20.6.2014, a. a. O., Rn. 57; so auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 51).

    Dementsprechend liegt eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit dann vor, wenn dem Leitungsorgan einer Hochschule substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 95).

    Je stärker jedoch der Gesetzgeber das Leitungsorgan mit Kompetenzen ausstattet, desto stärker muss er im Gegenzug die direkten und indirekten Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte der Kollegialorgane ausgestalten, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 95).

    Zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation der Hochschule ist das Recht zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 122ff.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 102).

    Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 130).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    a) Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann mit der Rüge, eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirke eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Die mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung ist hier zudem von einigem Gewicht, weil Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerade auf einen auch organisatorisch zu sichernden grundrechtlich geschützten Freiheitsraum zur Entfaltung wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit zielt (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Hochschulorganisatorische Strukturveränderungen stellen den Gesetzgeber vor die Aufgabe, durch eine wissenschaftsadäquate Organisation des Gesamtgefüges der wissenschaftlichen Einrichtung für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit einen geeigneten Rahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehindert, sich für die Errichtung der Universität Cottbus-Senftenberg im Wege der Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule zu entscheiden, denn die Verfassung gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57; stRspr).

    Er ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Dem Gesetzgeber steht gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 127, 87 m.w.N.); ihm bleibt bei der Hochschulorganisation ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die Hochschulen den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    a) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Insofern fehlte den wissenschaftlich Tätigen jede Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Bestellung und auch bei der Abberufung der Übergangsleitung und damit ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument auf die Organisation (vgl. BVerfGE 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 60) sowie bis zur Konstituierung des Gründungssenats jede institutionalisierte Mitwirkung an Entscheidungen.

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18

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  • BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

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  • BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14

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  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

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  • OVG Niedersachsen, 02.09.2014 - 5 ME 104/14

    Zuständigkeit des Hochschulsenats für die Abberufung einzelner Mitglieder des

  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 CN 1.11

    Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis für einen

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  • BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18

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  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14

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  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

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  • BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule

  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

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  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2891

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  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsfähigkeit bzw. aufgrund

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

  • BFH, 18.08.2021 - V B 25/21

    Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

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  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

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  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

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  • VG Berlin, 07.12.2023 - 12 K 150.22
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15

    Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig die

  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 S 1897/18

    Anspruch des Hochschullehrers auf Zuweisung von Ressourcen

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2019 - 5 ME 68/19

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Berufungsverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 155/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 328/14

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • VG Bremen, 12.06.2019 - 6 V 596/19

    Stellenbesetzung Professur - Besoldungsgruppe W2 - - Abweichung;

  • VG Göttingen, 18.11.2019 - 3 B 152/19

    Berufungsvorschlag: Abweichungsbefugnis; Berufungsvorschlag: Berufungskommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 329/14

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • BVerfG, 29.12.2012 - 1 BvR 1849/12

    Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117

  • VG Leipzig, 17.03.2014 - 4 L 72/14

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens um die Besetzung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 9 S 3751/21

    Zur Frage der Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

  • OVG Hamburg, 24.04.2013 - 1 Bf 74/12

    Gesetzliche Zuweisung von bei der ARGE beschäftigten Landesbeamten zu einer

  • OVG Sachsen, 22.02.2016 - 2 A 543/15

    Stellenbesetzung; Hochschullehrer; Besetzungsverfahren; Abbruch; Rektor;

  • OVG Thüringen, 12.03.2019 - 4 KO 128/18

    Unwirksamkeit der Abwahl eines Hochschulkanzlers

  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17

    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer

  • BVerfG, 20.05.2013 - 1 BvR 1024/12

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassenem Antrag auf

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 9/16

    Verfassungsbeschwerde gegen Landtagswahlrecht sowie vorläufige und vorbeugende

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 164/16

    Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer Anspruch;

  • BVerfG, 11.06.2019 - 2 BvR 834/19

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 156/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • BVerwG, 23.02.2012 - 6 BN 2.11

    Wahlgleichheit; universitäre Selbstverwaltung; Sachsen

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 265/16

    Anspruch außerkapazitärer; Anspruch innerkapazitärer; anteilsmäßige Kürzung;

  • OVG Sachsen, 16.12.2015 - 2 B 300/15

    Stellenbesetzung; Hochschullehrer; Konkurrentenstreit; Berufungskommission;

  • OVG Bremen, 04.10.2017 - 2 LA 75/14

    Ruhen von Versorgungsbezügen - Erwerbseinkommen; Ruhen von Versorgungsbezügen;

  • OVG Sachsen, 06.06.2017 - 2 B 64/17

    Stellenbesetzung, Berufungskommission, Abweichung

  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 41-IV-21

    Erheben von Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze binnen eines Jahres seit

  • VGH Hessen, 11.04.2016 - 1 B 1604/15

    Hochschullehrer; Auswahlentscheidung; Ermessen der Hochschulpräsidentin

  • VG Aachen, 20.02.2014 - 1 K 1813/11

    Umsetzung; Amtsangemessene Beschäftigung; Verwaltungsdirektorin; IGaD;

  • OVG Sachsen, 13.09.2011 - 2 B 41/11

    Besetzung einer Professur

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