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   BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06   

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https://dejure.org/2006,14783
BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06 (https://dejure.org/2006,14783)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06 (https://dejure.org/2006,14783)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2006 - 1 BvR 1337/06 (https://dejure.org/2006,14783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Elternrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG und des Rechts aus Art 6 Abs 1 GG durch Versagung des Umgangsrechts des biologischen (nicht rechtlichen) Vaters, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht - der nur biologische Vater hat ...

  • Wolters Kluwer

    Anknüpfung des Umgangsrechts und Auskunftsrechts an die rechtliche Elternschaft; Begriff der engen Bezugsperson; Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zur Begründung des Umgangsrechts einer engen Bezugsperson; Begründung einer schützenswerten familiären ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die nächste Watschn aus Strassburg - diesmal dank Herrn Schneider aus Fulda

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1661
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06
    Das Bundesverfassungsgericht habe in Fortentwicklung seiner grundlegenden Entscheidung vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) keinen Zweifel daran gelassen, dass Art. 6 Abs. 1 GG nur verletzt werde, wenn der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes auch dann nicht in den Kreis der Umgangsberechtigten einbezogen werde, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe.

    Dies ist vorliegend der rechtliche Vater des Kindes, der das Elternrecht nicht allein dadurch verliert, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt (vgl. BVerfGE 108, 82 [102 f.]).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 2 UF 386/05

    Zum Umgangs- und Informationsrecht des biologischen Vaters bei bestehender

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. S ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe, in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel - vom 18. April 2006 - 2 UF 386/05 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel - vom 9. Februar 2006 - 2 UF 386/05 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 20. Oktober 2005 - 42 F 141/04 UG - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2006 einstimmig beschlossen:.
  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom

    b) Träger des Elternrechts ist, wer --ggf. infolge eines solchen Verfahrens-- rechtlicher Vater eines Kindes ist (z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 108, 82, unter C.I.2.b, und vom 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06, FamRZ 2006, 1661, unter II.2.a).
  • EGMR, 15.09.2011 - 17080/07

    Schneider ./. Deutschland

    Am 20. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1337/06).
  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Ein solcher anerkennenswerter besonderer Umstand liegt in dem in der Rechtsordnung angelegten Schutz von engen Beziehungen eines Kindes zu seinen Bezugspersonen sowie deren Beziehungsinteressen zu dem Kind (§ 1685 Abs. 2 BGB; vgl BVerfG vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06 - juris RdNr 17; vgl zur Kindeswohldienlichkeit Brandenburgisches OLG vom 8.6.2020 - 13 UF 182/19) .
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Die Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen, und sein Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind erst entstehen zu lassen, verdienen diesen Schutz hingegen nicht (BVerfG FamRZ 2006, 1661, 1662) oder zumindest nicht in gleichem Maße.
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2006 - 2 UF 206/06

    Umgangsrecht des biologischen Vaters

    Dem Bundesverfassungsgericht lag im Verfahren 1 BvR 1337/06 ein ähnlich gelagerter Fall vor, in dem die Frage zu entscheiden war, ob ein Umgangsanspruch des leiblichen Vaters unabhängig davon bestehen kann, ob dieser die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann oder nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt, dass die Zurückweisung der Umgangsansprüche den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG verletze (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).

    Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).

    Es verstößt damit nicht gegen Grundrechte des lediglich biologischen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, das Umgangsrecht aus § 1684 BGB an die rechtliche Elternstellung zu knüpfen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG entsteht jedoch nicht schon aus dem Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).

  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

    Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2006 - 1 BvR 1337/06 -, FamRZ 2006, S. 1661).
  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 511/13

    Umgangsrecht des biologischen Vaters: Wiederaufnahme vor dem 31. Dezember 2006

    Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. September 2006 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG FamRZ 2006, 1661).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2013 - 2 UF 23/12

    Zum Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

    Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit 20 Abs. 3 GG sowie seines Menschenrechts aus Art. 8 EMRK gerügt hat, ist vom BVerfG mit Beschluss vom 20.9.2006 (Aktenzeichen: 1 BvR 1337/06, FamRZ 2006, 1661 f.) mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden.
  • OLG Nürnberg, 04.08.2021 - 11 UF 655/20

    Umgangsrecht der vom Vater des Kindes getrennt lebenden Ehefrau

    Allerdings dient § 1685 Abs. 2 BGB nicht dazu, ein bisher nicht vorhandenes Familienleben zu begründen (BVerfG FamRZ 2006, 1661 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16.06.2021, Az. XII ZB 58/20, Rn. 19).
  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines

    Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2006 - 1 BvR 1337/06 -, FamRZ 2006, S. 1661 f.).
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