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   BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06   

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https://dejure.org/2007,126
BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 (https://dejure.org/2007,126)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 (https://dejure.org/2007,126)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 (https://dejure.org/2007,126)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ergreifung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beseitigung einer Grundrechtsverletzung als Gebot des subsidiären Charakters einer Verfassungsbeschwerde; Erstreckung eines beamtenrechtlichen Familienzuschlags lediglich auf Verheiratete als verfassungswidrige ...

  • hensche.de

    Familenzuschlag, Lebenspartnerschaft, Beamte, Diskriminierungsverbote: Sexuelle Identität

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung des Familienzuschlags an in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Verheiratetenzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Verheiratetenzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 169
  • NJW 2008, 209
  • FamRZ 2007, 1869
  • FamRZ 2007, 2045 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1431
 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag für Lebenspartner.

    Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, Rn. 57, und Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, Rn. 104, beide juris; BVerfGK 12, 169 ; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 19).

    Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 63; BVerfGK 12, 169 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501).

    Hierfür ist auch schon insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 ), der Beamten, Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren (geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462 ).

    Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169 ; BVerwGE 125, 79 ).

    Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfGK 12, 169 ; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

    Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfGK 12, 169 ).

  • OLG Brandenburg, 02.08.2017 - 4 U 84/16

    Duldungspflicht einer Stadt hinsichtlich der Aufstellung von Hinweisschildern für

    Damit ist nicht jede Differenzierung ausgeschlossen der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 Rdnr. 18).
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