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   BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15   

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BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15 (https://dejure.org/2016,46775)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15 (https://dejure.org/2016,46775)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2016 - 1 BvR 1387/15 (https://dejure.org/2016,46775)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Anl 3 Nr 5 BiomasseV, EEG
    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 2 Nr 1 EEG 2014 (Beschränkung des "Landschaftspflegebonus" für Bestandsanlagen auf Landschaftspflegematerial iSd Anl 3 Nr 5 BiomasseV) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - schutzwürdiges ...

  • Wolters Kluwer

    Kürzung des Vergütungsanspruchs von Betreibern bereits in Betrieb genommener Biogasanlagen; Vergütung des über den für eine Anlage maßgeblichen Grenzwert hinaus erzeugten Stroms

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Verfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 2 Nr 1 EEG 2014 (Beschränkung des "Landschaftspflegebonus" für Bestandsanlagen auf Landschaftspflegematerial iSd Anl 3 Nr 5 BiomasseV) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - schutzwürdiges ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung des Vergütungsanspruchs von Betreibern bereits in Betrieb genommener Biogasanlagen; Vergütung des über den für eine Anlage maßgeblichen Grenzwert hinaus erzeugten Stroms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur Entscheidung angenommen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 705
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Dass Vertrauensschutz auch für auslegungsbedürftige Normen gewährt werden müsse, sehe das Bundesverfassungsgericht ebenfalls so (unter Verweis auf BVerfGE 135, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    (a) Die Maßstäbe zur Beurteilung dieser Frage, für die es maßgeblich auf den Vergleich der Inhalte des alten und des neuen Rechts ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (BVerfGE 135, 1 ).

    Danach ist eine Vorschrift aus verfassungsrechtlicher Sicht stets schon dann als konstitutiv rückwirkend anzusehen, wenn sie sich für oder gegen eine vertretbare Auslegung einer Norm entscheidet und damit ernstliche Auslegungszweifel im geltenden Recht beseitigt (BVerfGE 135, 1 ).

    Dies gilt auch, soweit es sich bei den Regelungen zum Landschaftspflegebonus im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 um eine unbestimmte Regelung handelt (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    (1) Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Die Inanspruchnahme des Landschaftspflegebonus sei hier auch nicht entgegen der gesetzgeberischen Regelungsintention oder gar in missbräuchlicher Weise erfolgt (unter Verweis auf BVerfGE 122, 374).

    Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit dem Grunde nach gesetzlich garantierte, im Einzelnen allerdings erst künftig entstehende Vergütungsansprüche, die aus der Nutzung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Bestandsanlagen generiert werden, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (auch offen gelassen in BVerfGE 122, 374 ).

    (1) Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    (1) Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes gelten auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 64, 72 ; 75, 246 ; 98, 265 ) sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 88, 384 ; 116, 96 jeweils m.w.N.) entsprechend.
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes gelten auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 64, 72 ; 75, 246 ; 98, 265 ) sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 88, 384 ; 116, 96 jeweils m.w.N.) entsprechend.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes gelten auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 64, 72 ; 75, 246 ; 98, 265 ) sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 88, 384 ; 116, 96 jeweils m.w.N.) entsprechend.
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
    Der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (zum Maßstab BVerfGE 124, 300 ) - Zweck der angegriffenen Regelung liegt insbesondere darin, der unter dem Begriff "Landschaftspflegemais" bekannt gewordenen Fehlentwicklung, der die üblicherweise von Monokulturen hervorgerufenen negativen Auswirkungen zugeschrieben werden, Einhalt zu gebieten (BTDrucks 18/1304, S. 182).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

    Ob und inwieweit ein dem Grunde nach gesetzlich garantierter, im Einzelnen allerdings erst mit Inkrafttreten eines künftigen Gesetzes - hier: des Zuteilungsgesetzes 2012 - entstehender Anspruch auf ungekürzte Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt (in Bezug auf erst künftig entstehende Vergütungsansprüche offengelassen in BVerfGE 122, 374 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 -, NVwZ 2017, S. 702 , - 1 BvR 1387/15 -, NVwZ 2017, S. 705 ), kann letztlich dahinstehen.
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 1 BvR 1387/15 - NVwZ 2017, 705 = juris Rn. 38 m. w. N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 23.6.2008 - 9 ME 172/07 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 14.02.2020 - 4 ZB 17.2388

    Errichtung eines Grabmals

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Normen in ständiger Rechtsprechung zwischen solchen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2016 - 1 BvR 1387/15 - NVwZ 2017, 705 = juris Rn. 38 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2020 - 6 A 4728/18
    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2016 - 1 BvR 1387/15 -, NVwZ 2017, 70f- = juris Rn. 48 sowie Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403, 413 ff., vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196, vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86.
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