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   BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20   

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https://dejure.org/2022,34552
BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20 (https://dejure.org/2022,34552)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.2022 - 1 BvR 201/20 (https://dejure.org/2022,34552)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - 1 BvR 201/20 (https://dejure.org/2022,34552)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "Gangsta-Rap"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 15 Abs 1 JuSchG
    Zur Abwägung von Belangen der Kunstfreiheit einerseits und des Jugendschutzes andererseits im Zusammenhang mit der Indizierung eines Musikalbums - Keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bedenken bzgl §§ 15, 18 JuSchG - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die ...

  • rewis.io

    Zur Abwägung von Belangen der Kunstfreiheit einerseits und des Jugendschutzes andererseits im Zusammenhang mit der Indizierung eines Musikalbums - Keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bedenken bzgl §§ 15, 18 JuSchG - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die ...

  • doev.de PDF

    Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "Gangsta-Rap"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die aus Jugendschutzgründen erfolgte Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre 'Gangsta-Rap'; Vorrang des Jugendschutzes gegenüber der Kunstfreiheit; Sozialethische Desorientierung von Kindern und Jugendlichen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abwägung von Belangen der Kunstfreiheit einerseits und des Jugendschutzes andererseits im Zusammenhang mit der Indizierung eines Musikalbums - Keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bedenken bzgl §§ 15, 18 JuSchG - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre Gangsta-Rap

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Indizierung von »Bushido«-Album

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Sonny Black" - oder: das indizierte "Gangsta-Rap"-Album

  • lto.de (Kurzinformation)

    Indizierung von "Sonny Black": Bushido scheitert mit Verfassungsbeschwerde

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "Gangsta-Rap" nicht zu beanstanden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre "Gangsta-Rap" nicht zu beanstanden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem Genre Gangsta-Rap

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1053
  • NVwZ 2023, 744
  • GRUR 2023, 157
  • MMR 2023, 189
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Josefine Mutzenbacher-Entscheidung (vgl. BVerfGE 83, 130 ) jeder Verkürzung der gerichtlichen Prüfung, auch im Sinne eines Entscheidungsvorrangs oder einer Einschätzungsprärogative der Bundesprüfstelle, entgegenstünden, teile der Senat nicht.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit den Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften beziehungsweise dem nachfolgenden "Jugendschutzgesetz" befasst und die Regelungen über die Eintragung von Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften unter den Gesichtspunkten der Kunstfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit und der Meinungsfreiheit nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 90, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 -, Rn. 19).

    aa) Die Fachgerichte schulden bei der Überprüfung einer aus Jugendschutzgründen erfolgten Indizierung von Verfassungs wegen eine umfassende Abwägung aller widerstreitender Belange von Kunstfreiheit und Jugendschutz (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

    Sie können sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, dass Entscheidungen der Bundesprüfstelle, deren 12er-Gremium für die Beurteilung des jugendgefährdenden Charakters oder der künstlerischen Bedeutung eines Kunstwerks besonders qualifiziert ist (dazu BVerfGE 83, 130 ), wegen eines Beurteilungsspielraums oder Entscheidungsvorrangs nur eingeschränkt überprüfbar seien (vgl. bereits BVerfGE 83, 130 ).

    Zudem wurde berücksichtigt, dass die Kunstfreiheit auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Themas sowie dessen Bearbeitung und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart umfasst (vgl. BVerfGE 83, 130 ) und dass die Anerkennung von Kunst nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- oder Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ).

    Diese Indizierung bleibt in der Eingriffsintensität hinter einem umfassenden Verbot, das Kunstwerk jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, was ein besonders schwerwiegender Eingriff wäre, zurück (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

    Ihre Grenzen sind daher nur von der Verfassung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 47, 327 ; 57, 70 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ; stRspr).

    Der Jugendschutz genießt Verfassungsrang vor allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts der Kinder und Jugendlichen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, und ihres Anspruchs auf Schutz und Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 79, 51 ; 83, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 44 ff.).

    Bundesprüfstelle und Fachgerichte müssen sich im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber verschaffen, welchen schädigenden Einfluss die konkrete Schrift ausüben kann (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

    Daher erfordert die Prüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werkes nicht oder nur lose in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind, eine werkgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

    Indem Bundesprüfstelle und Bundesverwaltungsgericht "einen gesteigerten Kunstgehalt, der über den reinen Unterhaltungsaspekt hinausginge, nicht zu erkennen vermochten", haben sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Wertschätzung des Werkes in Kritik und Wissenschaft das Gewicht der Kunstfreiheit im konkreten Fall bestimmt und in die Abwägung eingestellt (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

    Insofern darf die Abwägung nicht allein auf werkgerechter Interpretation beruhen, sondern muss auch die realen Auswirkungen eines Kunstwerks berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    aa) Die Fachgerichte schulden bei der Überprüfung einer aus Jugendschutzgründen erfolgten Indizierung von Verfassungs wegen eine umfassende Abwägung aller widerstreitender Belange von Kunstfreiheit und Jugendschutz (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

    Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheit auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Diese Indizierung bleibt in der Eingriffsintensität hinter einem umfassenden Verbot, das Kunstwerk jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, was ein besonders schwerwiegender Eingriff wäre, zurück (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

    Ihre Grenzen sind daher nur von der Verfassung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 47, 327 ; 57, 70 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ; stRspr).

    (c) Maßgeblich ist für die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Entscheidung der Bundesprüfstelle, hier dem Jugendschutz gegenüber der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen, die nachvollziehbare und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer in dem indizierten Album von den dem Wortlaut nach unbestritten frauenverachtenden, homophoben und gewaltverherrlichenden Textpassagen nicht etwa durch Verfremdung (vgl. BVerfGE 119, 1 ) oder satirische Überspitzung (vgl. BVerfGE 75, 369 ) oder gar ausdrücklich distanziert hat.

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Zudem wurde berücksichtigt, dass die Kunstfreiheit auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Themas sowie dessen Bearbeitung und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart umfasst (vgl. BVerfGE 83, 130 ) und dass die Anerkennung von Kunst nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- oder Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ).

    Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheit auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Ihre Grenzen sind daher nur von der Verfassung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 47, 327 ; 57, 70 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheit auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Ihre Grenzen sind daher nur von der Verfassung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 47, 327 ; 57, 70 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ; stRspr).

    (a) Die Kunstfreiheit wird umso eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Zudem wurde berücksichtigt, dass die Kunstfreiheit auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Themas sowie dessen Bearbeitung und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart umfasst (vgl. BVerfGE 83, 130 ) und dass die Anerkennung von Kunst nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- oder Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ).

    (c) Maßgeblich ist für die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Entscheidung der Bundesprüfstelle, hier dem Jugendschutz gegenüber der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen, die nachvollziehbare und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer in dem indizierten Album von den dem Wortlaut nach unbestritten frauenverachtenden, homophoben und gewaltverherrlichenden Textpassagen nicht etwa durch Verfremdung (vgl. BVerfGE 119, 1 ) oder satirische Überspitzung (vgl. BVerfGE 75, 369 ) oder gar ausdrücklich distanziert hat.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheit auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Ihre Grenzen sind daher nur von der Verfassung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 47, 327 ; 57, 70 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ; stRspr).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheit auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Ihre Grenzen sind daher nur von der Verfassung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 47, 327 ; 57, 70 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Kunstfreiheit durch

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    aa) Die Fachgerichte schulden bei der Überprüfung einer aus Jugendschutzgründen erfolgten Indizierung von Verfassungs wegen eine umfassende Abwägung aller widerstreitender Belange von Kunstfreiheit und Jugendschutz (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

    Diese Indizierung bleibt in der Eingriffsintensität hinter einem umfassenden Verbot, das Kunstwerk jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, was ein besonders schwerwiegender Eingriff wäre, zurück (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Der Jugendschutz genießt Verfassungsrang vor allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts der Kinder und Jugendlichen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, und ihres Anspruchs auf Schutz und Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 79, 51 ; 83, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 44 ff.).
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20
    Ihre Grenzen sind daher nur von der Verfassung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 47, 327 ; 57, 70 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 10.09.2007 - 1 BvR 1584/07

    Indizierung der CD "Live 2002" der Musikgruppe

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

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