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   BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12   

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BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12 (https://dejure.org/2013,38610)
BVerfG, Entscheidung vom 20.11.2013 - 1 BvR 63/12 (https://dejure.org/2013,38610)
BVerfG, Entscheidung vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12 (https://dejure.org/2013,38610)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei Auswahlentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 2 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 6 Abs 2 BNotO, § 6 Abs 3 S 3 BNotO, § 6b Abs 1 BNotO
    Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei ...

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, 2, Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 4, 6, 39 Abs. 1 Satz 2, 48b, 48c
    Erneute Bestellung von Notaren nach vorübergehender Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung

  • Wolters Kluwer

    Erneute Bestellung eines früheren Notars nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 6 BNotO, § 6b BNotO, § 47 BNotO, § 48b BNotO
    (Anwalts-)Notarinnen: Besser nicht für Kinder pausieren

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 6 BNotO, § 6b BNotO, § 47 BNotO, § 48b BNotO
    (Anwalts-)Notarinnen: Besser nicht für Kinder pausieren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Bestellung eines früheren Notars nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung

  • datenbank.nwb.de

    Erneute Bestellung einer früheren Notarin nach vorübergehender Amtsniederlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erneute Bestellung eines Notars nach vorübergehender Amtsniederlegung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine nur vorübergehende Amtsniederlegung eines Notars bei Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine nur vorübergehende Amtsniederlegung eines Notars bei Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 843
  • DNotZ 2014, 298
  • AnwBl 2014, 189
  • AnwBl Online 2014, 62
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Sie ergibt sich aus den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 113, 1 ).

    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 113, 1 ).

    Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (vgl. BVerfGE 113, 1 ).

    Trotz des Anstiegs ihres Anteils unter den Berufstätigen tragen überwiegend Frauen die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit (vgl. BVerfGE 113, 1 ).

    Für den Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin zur vorübergehenden Amtsniederlegung aus Gründen der Kindererziehung entschloss, wird dies nachdrücklich durch den verschwindend geringen Anteil von Männern unter den Empfängern des damals gezahlten Erziehungsgeldes belegt (vgl. BVerfGE 113, 1 ).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 4/10 -, NJW-RR 2011, S. 412 f.), dessen Geltung nach fachgerichtlicher Rechtsprechung nur im Fall einer - hier nicht gegebenen - Rechtsschutzverhinderung durch den Dienstherrn in Frage steht (vgl. BVerwGE 138, 102), hat das Unterlassen der Beschwerdeführerin zur Folge, dass sich die anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle nicht mehr beseitigen lässt.
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 4/10

    Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 4/10 -, NJW-RR 2011, S. 412 f.), dessen Geltung nach fachgerichtlicher Rechtsprechung nur im Fall einer - hier nicht gegebenen - Rechtsschutzverhinderung durch den Dienstherrn in Frage steht (vgl. BVerwGE 138, 102), hat das Unterlassen der Beschwerdeführerin zur Folge, dass sich die anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle nicht mehr beseitigen lässt.
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Dieser Subsidiaritätsgrundsatz erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen beziehungsweise um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 ; 86, 15 ; 110, 1 ; 125, 104 ).
  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Wie für jede Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. dazu BVerfGE 106, 210 ) gilt auch für das Subsidiaritätsgebot, dass ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt sein muss.
  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Denn diese Erfordernisse sind nur in Sollvorschriften geregelt, so dass in begründeten Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies erfordern (vgl. BVerfGK 15, 355 ).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ 12/11 -, NJW 2012, S. 2972 ff.) ist in einem neuen Auswahlverfahren um eine ausgeschriebene Notarstelle besonders zu berücksichtigen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und die fachliche und persönliche Eignung für das Amt hierdurch sowie durch die Ausübung des Amts bewiesen habe.
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Dieser Subsidiaritätsgrundsatz erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen beziehungsweise um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 ; 86, 15 ; 110, 1 ; 125, 104 ).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
    Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wird nur dann missachtet, wenn der Gebrauch einer anderen Möglichkeit, die Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen, einem Beschwerdeführer auch zumutbar ist (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Durch die Bestimmungen ist ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; Caesar, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 17 Rn. 25 f.).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    (2) Für die Beurteilung kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Auslegung des gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht - in Abgrenzung zum dort in Art. 3 Abs. 3 GG gesondert enthaltenen Differenzierungsverbot (vgl. insbesondere BVerfG vom 30.1.2002 BVerfGE 104, 373/393 = NJW 2002, 1256/1259 - Ausschluss des Kindesdoppelnamens; vom 20.11.2013 NJW 2014, 843/844 - faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gemäß § 48 b BNotO) - daran festzuhalten ist, dass Satz 2 des Art. 118 Abs. 2 BV zwar ein verbindliches Staatsziel beinhaltet, aus ihm aber kein subjektives Recht hergeleitet werden kann (vgl. VerfGHE 52, 79/87; ebenfalls kritisch gegenüber dem Ansatz des BVerfG, schon aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf faktische Gleichstellung von Frauen und Männern herzuleiten, z. B. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 3 Abs. 2 Rn. 309 ff.; vgl. dazu, dass parallele Landesgrundrechte als Mindestgarantien gegenüber dem Grundgesetz gegebenenfalls auch einen geringeren Schutz verbürgen können, ohne dass darin ein Widerspruch zu Bundesgrundrechten läge, BVerfG vom 15.10.1997 NJW 1998, 1296/1298 und Möstl, BayVBl 2017, 659/662).
  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

    Dagegen, dass ohne Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub und vorübergehenden Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trotz einer faktischen Unterbrechung der Anwaltstätigkeit aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO genannten Gründe eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten nicht möglich sei, spreche maßgebend, dass das mit den Regelungen verfolgte Ziel der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung von (faktischen) Benachteiligungen u.a. aufgrund des Geschlechts (vgl. dazu etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12, NJW 2014, 843 ff.) nur erreicht werden könne, wenn der/die Bewerber/-in tatsächlich aus familiären Gründen die Anwaltstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt habe.

    Trotz des Anstiegs des Anteils der Frauen unter den Berufstätigen tragen überwiegend sie die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit (vgl. BVerfGE 113, 1,19; BVerfG NJW 2014, 843 Rn. 21 ff.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Durch die Bestimmungen ist ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; Caesar, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 17 Rn. 25 f.).
  • BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 1/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit

    Der Gesetzgeber hat sich aber - was verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12, NJW 2014, 843, 844 f.; Senat aaO BGHZ 191, 344, 351 f.) - im Interesse der Bevölkerung an einer angemessenen Versorgung mit Notariaten und im Interesse der Landesjustizverwaltungen an Planungssicherheit für die einjährige Höchstfrist entschieden (Senat aaO BGHZ 191, 344, 351 Rn. 18 aE).

    Im Rahmen dieser Stellenbesetzung wird allerdings in Bezug auf die Klägerin zu berücksichtigen sein, dass diese bereits einmal eine Notarstelle innehatte (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12, NJW 2013, 843, 844 Rn. 22 f.; Senat, Urteil vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 3/11, BGHZ 191, 344, 348 Rn. 13 aE; Gaier ZNotP 2014, 282, 285; Galke ZNotP 2013, 82, 89).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 1 B 694/15

    Aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Ernennung eines Beamten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 =juris, Rn. 31 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 15 bis 18, und vom 20. November 2013 - 1 BvR63/12 -, NJW 2014, 843 = juris, Rn. 19 f. (zum Grundsatz der Ämterstabilität nach der Vergabe einer Notarstelle).
  • OLG Köln, 20.04.2015 - 2 VA (Not) 3/14
    Gegen ein solches Verständnis spricht auch, dass freiberuflich tätige Rechtsanwälte/innen keine Elternzeit in Anspruch nehmen können und ein "vorübergehender Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" - worauf der Kläger selbst hinweist - in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen ist, so dass das mit den o.g. Regelungen in der Bundesnotarordnung verfolgte Ziel im Interesse der - auch - verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung von (auch faktischen) Benachteiligungen u.a. aufgrund des Geschlechts (vgl. dazu etwa: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2013 - 1 BvR 63/12, in: NJW 2014, 843 ff.) nur dann erreicht werden kann, wenn man darauf abstellt, ob der/die Bewerber/-in tatsächlich aus familiären Gründen die Anwaltstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt hat.
  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 8 ZB 22.1193

    Keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von

    Wenn die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden "soll", ist sie dazu in der Regel verpflichtet, kann aber in Ausnahmefällen in atypischen Situationen davon abweichen (vgl. BVerfG, B.v. 20.11.2013 - 1 BvR 63/12 - NJW 2014, 843 = juris Rn. 29; B.v. 14.1.2021 - 2 BvR 2032/19 - NStZ-RR 2021, 148 Rn. 44; Maurer/Waldhoff, Allg.
  • OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21

    Besetzung einer Notarstelle; Erfüllung der dreijährigen örtlichen Wartezeit;

    Art. 3 Abs. 2 GG schützt aber auch vor bloß faktischen Benachteiligungen (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2013 - 1 BvR 63/12, NJW 2014, 843 ff.).
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