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   BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17   

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https://dejure.org/2017,50511
BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17 (https://dejure.org/2017,50511)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17 (https://dejure.org/2017,50511)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 2 BvQ 83/17 (https://dejure.org/2017,50511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11 Abs 2 SichVVollzG HE, § 16 Abs 2 SichVVollzG HE
    Ablehnung eines isolierten eA-Antrags, gerichtet auf die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in den offenen Vollzug - Rechtswegerschöpfung (hier: gem §§ 11 Abs 2, 16 Abs 2 SichVVollzG HE) nicht dargetan

  • rewis.io

    Ablehnung eines isolierten eA-Antrags, gerichtet auf die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in den offenen Vollzug - Rechtswegerschöpfung (hier: gem §§ 11 Abs 2, 16 Abs 2 SichVVollzG HE) nicht dargetan

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines isolierten eA-Antrags, gerichtet auf die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in den offenen Vollzug - Rechtswegerschöpfung (hier: gem §§ 11 Abs 2, 16 Abs 2 SichVVollzG HE) nicht dargetan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.02.2016 - 2 BvQ 9/16

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
  • BVerfG, 11.11.2015 - 2 BvQ 40/15

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn die

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvQ 29/15

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
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