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   BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17   

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BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17 (https://dejure.org/2017,50510)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17 (https://dejure.org/2017,50510)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17 (https://dejure.org/2017,50510)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 51 Abs. 2 StGB; § 53 Abs. 2 StGB; § 54 StGB; § 55 StGB; § 460 StPO
    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nur bei noch gegenwärtiger Beschwer; Beschwer bei Ablehnung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus Freiheitsstrafe und ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 51 Abs 2 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überhöhte fachgerichtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresse iS einer Beschwer verletzen Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) gegen Versagung ...

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen eine unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach bereits erfolgter Zahlung einer Geldstrafe; Verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes gegen Akte der ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überhöhte fachgerichtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresse iS einer Beschwer verletzen Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) gegen Versagung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen eine unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach bereits erfolgter Zahlung einer Geldstrafe; Verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes gegen Akte der ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überhöhte fachgerichtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresse iS einer Beschwer verletzen Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) gegen Versagung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiheitsstrafe, Geldstrafe - und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektiver Rechtsschutz - und die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei einem Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 350
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    b) Spätestens aber das Oberlandesgericht hatte gemäß §§ 311 Abs. 1, 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4) zu treffen.

    aa) Es hatte unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob vorliegend eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02 -, juris, Rn. 2).

    Weil sich aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet, bedarf sie - anders als der Regelfall der Bildung einer Gesamtstrafe - allerdings regelmäßig besonderer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 10).

    Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt (ablehnend: LG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 - 26 Qs 192/08 -, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 25. September 2000 - 533 Qs 33/00 -, NJW 2000, S. 3796; zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 32b) und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die "verschlechtert' werden konnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 -, juris, Rn. 40), verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 AR 224/03 - 5 Ws 90/03 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden - und damit willkürlich erfolgenden Weise - erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 29; stRspr).

    b) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es danach zwar grundsätzlich vereinbar, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer gegenwärtigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34).

    Dabei sind, soweit schwere Grundrechtseingriffe - insbesondere in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) - im Raum stehen, allerdings keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 35, 38).

  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden - und damit willkürlich erfolgenden Weise - erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 29; stRspr).

    b) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es danach zwar grundsätzlich vereinbar, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer gegenwärtigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34).

    Dabei sind, soweit schwere Grundrechtseingriffe - insbesondere in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) - im Raum stehen, allerdings keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 35, 38).

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 10).

    Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt (ablehnend: LG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 - 26 Qs 192/08 -, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 25. September 2000 - 533 Qs 33/00 -, NJW 2000, S. 3796; zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 32b) und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die "verschlechtert' werden konnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 -, juris, Rn. 40), verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 AR 224/03 - 5 Ws 90/03 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 2 BvR 162/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden - und damit willkürlich erfolgenden Weise - erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 29; stRspr).

    1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 36).

  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    b) Spätestens aber das Oberlandesgericht hatte gemäß §§ 311 Abs. 1, 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4) zu treffen.

    aa) Es hatte unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob vorliegend eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02 -, juris, Rn. 2).

  • LG Mannheim - 22 KLs 631 Js 510/08 (anhängig)

    Aktien Power AG/Aktienpower AG

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 2015 (22 KLs 631 Js 510/08 - AK 9/12) wegen eines zwischen Anfang 2005 und Ende 2007 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei vier Monate als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

    Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Strafverfahrens 22 KLs 631 Js 510/08 (Stand: 25. September 2017) in Abschrift vorgelegen.

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 122, 248 ; stRspr).

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden - und damit willkürlich erfolgenden Weise - erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 29; stRspr).

  • BGH, 17.12.2014 - 4 StR 486/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe:

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    aa) Es hatte unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob vorliegend eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 26.01.2011 - 1 BvR 1671/10

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist auf §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8).
  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • LG Lüneburg, 23.09.2008 - 26 Qs 192/08

    Zurückführung einer erkannten Strafe unter Auflösung bereits gebildeter

  • LG Berlin, 25.09.2000 - 533 Qs 33/00
  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

  • BVerfG, 26.04.2017 - 2 BvR 1016/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

  • BGH, 11.01.2017 - 1 StR 186/16

    Revisionsbegründung (Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge)

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

  • BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15

    Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70

    Anrechnung von Untersuchungshaft bei zweimaliger Verurteilung - Berücksichtigung

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05

    Anspruch eines Häftlings auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt -

  • BGH, 09.05.2007 - 5 StR 24/07

    Steuerhinterziehung; fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 809/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Versagung vorläufigen

  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 424/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung

    So wären bei einer Einbeziehung auch der Geldstrafe die vollstreckten Tagessätze gemäß § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB auf die verhängte Gesamtstrafe anzurechnen, was den Angeklagten insgesamt besserstellen könnte (s. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275, 276 mwN; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StV 2018, 350, 352).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19

    Finanzplan für Rüstungsprojekte: Haft für Ex-Journalist nach Geheimnisverrat

    Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18, juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31).

    Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall nämlich auch insoweit an einer einen Härteausgleich rechtfertigenden unbilligen Härte, zumal der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Nachteil herangezogene, vermeintlich verloren gegangene "erhebliche Anrechnungsüberhang" unter "deutlicher Verkürzung" der tatsächlich zu verbüßenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe (BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21) mit Blick auf die vorliegende Konstellation einer geringfügigen Geldstrafe von 25 Tagessätzen nicht ersichtlich ist.

  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Die Einbeziehung der Geldstrafen hätte mithin für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen können, so dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StraFo 2018, 106, 108; s. auch BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 15/21

    Beschränkung der Revision auf Strafausspruch bei Tateinheit; Kognitionspflicht

    Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich das Landgericht auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (StraFo 2018, 106) berufen, der für den hiesigen Fall jedoch nicht einschlägig ist.
  • OLG Celle, 20.11.2018 - 2 Ss 114/18

    Erfordernis eines Härteausgleichs bei fehlender Möglichkeit nachträglicher

    Ist eine Geldstrafe bereits vollständig bezahlt, wäre ihre Einbeziehung in eine nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund ihrer Anrechnung (§ 51 StGB) für den Angeklagten regelmäßig günstig gewesen (Anschluss an: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17 -, juris Rn. 21; entgegen: BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17 -, juris; BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11 -, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10 -, juris Rn. 18).

    Es ist jedoch fraglich, ob diese Auffassung weiterhin vertreten werden wird, nachdem das Bundesverfassungsgericht dem mit überzeugenden Argumenten entgegen getreten ist (vgl. BVerfG StraFo 2018, 106-109, juris Rn. 21-26).

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Aus der jüngsten Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass aufgrund des durch die (volle) Anrechnung aus § 51 StGB entstehenden Anrechnungsüberhangs von einem solchen Nachteil auszugehen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17 -, juris; zustimmend: OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 Ss 114/18 -, juris, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19 -, juris, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 2 Rv 7 Ss 74/19 -, juris, Rn. 7).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Hierauf wäre die bereits bezahlte Geldstrafe von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 - 4 StR 378/15, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.2007 - 5 StR 24/07, juris, Rn. 5) anzurechnen gewesen, so dass es zu einem "Anrechnungsüberhang" gekommen wäre und sich die tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe des Angeklagten dadurch verkürzt hätte (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17, StV 2018, 350, juris Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2019 - 2 Rv 7 Ss 74/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Härteausgleich wegen

    Hieran kann jedoch im Hinblick auf den stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17 (StraFo 2018, 106) nicht mehr ohne Weiteres festgehalten werden.
  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Vielmehr erfordert das Verschlechterungsverbot stets eine "ganzheitliche Betrachtung" (Paul in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 331 Rn. 4), die sich einer schematischen Handhabung entzieht und eine Vorgabe für die über die Gesamtstrafe zu treffende Entscheidung ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erweiterung des Begriffs der früheren

    Soweit sich das Landgericht für seine - früher auch vom Senat vertretene (StV 2018, 434) - Auffassung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt, sind diese durch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2017 (2 BvR 2312/17 = StraFo 2018, 106) überholt.
  • KG, 14.12.2020 - 2 Ws 166/20

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Androhung und

  • KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21

    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2

  • KG, 14.04.2022 - 161 Ss 33/22

    Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich bei wegen Vollstreckung nicht mehr

  • KG, 09.09.2021 - 161 Ss 99/21

    Geldstrafe: Herausnahme von Gesamtstrafenbildung

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