Rechtsprechung
BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 |
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NPD-Verbotsverfahren
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Einstellung der NPD-Verbotsverfahren: Erfordernis einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit für Ablehnung des Antrags auf Verfahrenseinstellung - Einstellungsbeschluss eine Prozess- und keine Sachentscheidung, ohne Bindungswirkung
- Wolters Kluwer
Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD); Organstreitverfahren auf Verbot einer Partei; Einstellung des Verfahrens wegen Beweisverwertungsverboten; Einsatz von V-Leuten
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NPD-Verbotsverfahren
- Judicialis
BVerfGG § 15 Abs. 4; ; BVerfGG § ... 15 Abs. 4 Satz 1; ; BVerfGG § 15 Abs. 4 Satz 2; ; BVerfGG §§ 43 ff.; ; BVerfGG § 45; ; StPO § 148; ; StPO § 263; ; StPO § 263 Abs. 1; ; StPO § 263 Abs. 2; ; StPO § 263 Abs. 3; ; GVG § 196 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 1; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 21 Abs. 2
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GG Art. 21 Abs. 2; BVerGG § 15 Abs. 4 S.
Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens - datenbank.nwb.de
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Kurzfassungen/Presse (4)
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Einstellung der NPD-Verbotsverfahren
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Einstellung der NPD-Verbotsverfahren
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Das BVerfG und das NPD-Verbot
- 123recht.net (Pressebericht)
NPD-Verfahren wegen V-Mann-Problematik eingestellt // "Kein faires Verfahren möglich" - Richter aber uneins
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+1Weitere Entscheidungen mit demselben BezugBVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht
Nationaldemokratische Partei Deutschlands
Verfahrensgang
- BVerfG, 15.06.2001 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 01.10.2001 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 04.12.2001 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 07.05.2002 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvB 1/01
- BVerfG, 20.05.2014 - 2 BvB 1/01
Papierfundstellen
- BVerfGE 107, 339
- NJW 2003, 1577
- NVwZ 2003, 1248 (Ls.)
- DVBl 2003, 593
Wird zitiert von ... (37)
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
11 Ein durch Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003 eingestellt (BVerfGE 107, 339).Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu - insoweit im Ansatz übereinstimmend zwischen damaliger Senatsmehrheit und -minderheit - ausgeführt: Kein staatliches Verfahren darf einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden.
Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses muss im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (BVerfGE 107, 339 ).
Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt, oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspräche (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis wird dabei allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur bei Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (BVerfGE 107, 339 nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit).
Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 entscheidungstragende Senatsminderheit).
404 b) Voraussetzung für die Annahme eines unüberwindlichen Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Sie können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung oder Beweisverwertungsverbote (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit unter Verweis auf BVerfGE 44, 353 ; 57, 250 ; 101, 106 ).
Im Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).
Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine besonders herausragende Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).
Neben den Geboten der Verlässlichkeit und Transparenz ist die Anforderung strikter Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit) unverzichtbar.
Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder einerseits und als - in der Regel entgeltlich tätige - Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, dessen Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).
Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).
408 bb) Staatliche Stellen müssen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei abgeschaltet haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht darstellt, der in jedem Einzelfall neben einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. BVerfGE 107, 339 ; siehe auch BVerfGE 134, 141 ).
410 e) Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; Gebot der Quellenfreiheit).
Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst wurden, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).
413 bb) Die Quellenfreiheit des zur Begründung eines Verbotsantrags vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).
Ist lediglich ein Teil des Beweismaterials betroffen, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann, wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).
Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) den Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).
417 aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 107, 339 Senatsmehrheit), und ist auch im Parteiverbotsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 42 ; 107, 339 ).
Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit) oder wesentlich erschwert.
Eine Beobachtung - auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; 134, 141 ; BVerwGE 110, 126 ) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt.
Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).
Die Normentrias der Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG gehört zu den Kernbestandteilen präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).
Das Grundanliegen einer Verfassung, die sich nicht durch den Missbrauch der von ihr gewährleisteten Freiheitsrechte zur Disposition stellen lassen will, würde verfehlt, wenn sie nicht über wirksame Instrumente zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügte (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Erfordernisse der Verfahrensgestaltung im Parteiverbotsverfahren ausnahmslos nach sich zieht, dass eine Fortsetzung des Verfahrens von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit).
Auch wenn ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt, ist Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens, dass seine Fortsetzung auch bei einer Abwägung mit den staatlichen Interessen am wirksamen Schutz gegen die von einer möglicherweise verfassungswidrig tätigen Partei ausgehenden Gefahren rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; Senatsmehrheit).
Im Fall des eindeutigen Überwiegens des Präventionszwecks des Parteiverbotsverfahrens kann dessen Fortführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit).
Mit dieser Bezugnahme auf Bundes- und Landesvorstände orientiert sich der Antragsteller an den Vorgaben der Senatsminderheit im vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 107, 339 ) und wird dem hier anzuwendenden Maßstab gerecht.
Im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, die sich einer verfassungsrechtlichen Qualifizierung der politischen Parteien enthielt, weist das Grundgesetz ihnen eine besondere - im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG hervorgehobene (vgl. BVerfGE 107, 339 ) - Stellung zu.
Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 2, 1 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" (BVerfGE 1, 208 ) anerkannt.
514 c) Die Etablierung des Parteiverbots in Art. 21 Abs. 2 GG war Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
515 2. Dieses Konzept des Schutzes der Freiheit durch eine Beschränkung der Freiheit steht zu der Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 2 GG für einen Prozess der staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 107, 339 ) nicht in Widerspruch.
Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem Geltungsverlust führen kann (…bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 454 f.;… Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" (BVerfGE 91, 262) und die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)" (BVerfGE 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.
Vielmehr soll im Wege präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ; zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerfGE 80, 244 ;… Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 515 ) die Entstehung konkreter Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits weit im Vorfeld verhindert werden.
Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als notwendigen Instrumenten für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ; 107, 339 ).
Die Partei darf zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 47, 198 ; 107, 339 ).
Das Grundgesetz nimmt in seiner gegenwärtigen Form die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ; 107, 339 ).
533 cc) In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 44, 125 ) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 ), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 107, 339 ), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend BVerfGE 77, 65 m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 27, 195 ) und die Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 137, 273 ) ergänzt.
In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ).
Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ;… Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 ).
Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde (vgl. BVerfGE 107, 339 ) nicht.
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 69, 92 ; 73, 40 ; 107, 339 ; 121, 30 ). - BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …
Dabei ist nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - davon auszugehen, dass ein parteipolitisches Engagement, welches seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verkennt insoweit, dass nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - ein parteipolitisches Engagement, das seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.
- BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11
ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne
Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit (vgl. BVerfGE 107, 339 m.w.N.).Im politischen Wettbewerb um Amt und Mandat stehen sie sich gegenüber und provozieren damit Solidarisierungs- oder Abgrenzungsprozesse, die auch Differenzen oder Gemeinsamkeiten in der Sache um des Gesamtzusammenhalts willen in erheblichem Umfang überspielen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 85, 264 ; 107, 339 ; 121, 30 ).
- BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen
aa) Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 339 ).Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).
Dass die Parteien nicht mit dem Staat ineins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 sowie BVerfGE 107, 339 ).
Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 ).
Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).
- BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos
Besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen die Vereinigungen, denen das Grundgesetz als politischen Parteien eine hervorgehobene Stellung zugewiesen hat (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ), sowie Religionsgesellschaften. - VG Bremen, 08.08.2014 - 2 K 1002/13
Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD …
Schon deshalb, aber in erster Linie wegen Fehlens einer Entscheidung in der Sache lässt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2003 (- 2 BvB 1/01 u.a. - juris), mit dem das Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist, keinen positiven Schluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Ziele dieser Partei zu. - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08
Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz …
vgl. für die Beobachtung von Parteien BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -, juris Rdnr. 77 (= BVerfGE 107, 339); Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 19 (= BVerfGE 40, 287); Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rdnr. 62 (= BVerfGE 39, 334); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 79; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 3 (= DÖV 1994, 917); für die Beobachtung anderer Organisationen OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 387 (…= juris Rdnr. 371). - BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05
Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung …
Das verträgt sich jedoch im Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 67, 100 ;… BGH, NStZ 2000, S. 265 ; und für das strafprozessähnliche Parteiverbotsverfahren BVerfGE 107, 339 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05
Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287, 293, und 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - BVerfGE 107, 339, 365 f.; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126, 132 f. - StGH Niedersachsen, 24.11.2020 - StGH 6/19
Äußerungsbefugnis des Ministerpräsidenten bei Angriffen einer …
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
Drei-Länder-Quorum
- BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02
Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des …
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R
Kein Geld vom Staat für marxistische Jugendcamps
- BVerfG, 06.12.2013 - 2 BvQ 55/13
Eilantrag gegen SPD-Abstimmung über das Zustandekommen einer Großen Koalition …
- BVerfG, 19.03.2015 - 2 BvB 1/13
Hinweisbeschluss im NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05
Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast; …
- BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07
Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer …
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R
Kein Geld vom Staat für marxistische Jugendcamps
- BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner …
- VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03
Ehemaliges NPD-Mitglied darf nicht Justizwachtmeister werden
- VG München, 13.11.2013 - M 7 K 12.2797
Widerruf der Waffenbesitzkarte; Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen …
- OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen …
- VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447
Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung
- OVG Saarland, 27.04.2005 - 2 R 14/03
Anspruch auf Unterlassung der andauernden Beobachtung mit nachrichtendienstlichen …
- VG Sigmaringen, 30.07.2009 - 2 K 2558/07
Anspruch einer politischen Partei auf Kontoeröffnung bei Sparkasse
- BGH, 13.02.2007 - X ZR 184/03
Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Einhaltung der Frist und mangels …
- VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
... e.V. (...)
- VGH Bayern, 24.01.2007 - 4 A 06.52
Verbot des Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe …
- VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00127
Entlassung eines Soldaten auf Zeit
- VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532
Verbot der "Fränkischen Aktionsfront" bestätigt
- VG Greifswald, 02.12.2008 - 2 A 1267/08
Nichtzulassung eines NPD-Kandidaten zur Landratswahl
- LG Düsseldorf, 03.12.2003 - 2b O 122/03
(Amts-) Pflichtverletzung durch die Weitergabe von Informationen über eine …
- VG Greifswald, 23.03.2010 - 2 A 1011/09
Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung eines Mitgliedes der Nationaldemokratischen …
- VG Berlin, 13.02.2013 - 2 L 16.13
- VG Schwerin, 01.12.2010 - 1 A 1469/08
Anfechtung einer Kommunalwahl aufgrund der negativen Entscheidung des …