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   BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07   

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https://dejure.org/2008,403
BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 (https://dejure.org/2008,403)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 (https://dejure.org/2008,403)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 (https://dejure.org/2008,403)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Bewertung von Äußerungen; Berücksichtigung des Kontexts); Beleidigung ("Dummschwätzer"; Schmähkritik; Recht auf "verbalen Gegenschlag"; gerichtliche Prüfungs- und Darstellungspflichten)

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Dummschwätzer - Die Bezeichnung einer Person mit dem Begriff "Dummschwätzer" stellt zwar eine Ehrverletzung dar, nicht aber eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext stets als Schmähkritik des Betroffenen anzusehen ist.

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer” ist nicht zwingend unzulässig

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 5 Abs 1 GG durch strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung - Hier: Bezeichnung als "Dummschwätzer" im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Dummschwätzer" eventuell keine Beleidigung

  • stroemer.de

    Dummschwätzer

  • Wolters Kluwer

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" als Beleidigung i.S.d. § 185 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB; Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit; Schranken der Meinungsfreiheit; Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    "Dummschwätzer": Bezeichnung nicht zwingend beleidigend

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; StGB § 185

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung eines zwischenrufenden Ratsmitglieds als "Dummschwätzer"

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 ; StGB § 185
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung eines zwischenrufenden Ratsmitglieds als "Dummschwätzer"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Der "Dummschwätzer” im Allgemeinen und im Besonderen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dummschwätzer

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als Dummschwätzer nicht zwingend eine Beleidigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht immer eine Beleidigung

  • nennen.de (Kurzinformation)

    Dummschwätzer muss keine Beleidigung sein

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als Dummschwätzer nicht zwingend eine Beleidigung

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht immer eine Beleidigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 185, 193 StGB, Art. 5 GG
    Die Bezeichnung als "Dummschwätzer" kann als Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt sein

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrecht: Bezeichnung "Dummschwätzer" ist nicht zwingend Beleidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 749
  • MIR 2009, Dok. 008
  • DVBl 2009, 243
  • DÖV 2009, 253
  • afp 2009, 49
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Zudem kann - auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen - der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Zudem kann - auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen - der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 1161/96

    Zur Verurteilung wegen Beleidigung im Zusammenhang mit der Verbreitung einer von

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
    Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG Hamm, 27.03.2007 - 1 Ss 48/07

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen anhand

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16).
  • KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20

    Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzerdaten auf Online-Plattform bei

    Eine Schmähkritik stellt nach dem oben Gesagten eine strafrechtlich sanktionsfähige Beleidigung dar, bei der eine ansonsten notwendige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Schutz der Ehre des Betroffenen entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris, Rn. 16 = NJW 2009, 749f.).

    Denn es liegt kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreicht auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes -anders als die zu Ziffer I. zu beurteilenden Äußerungen- lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris Rn. 16 = NJW 2009, 749f.).

    Eine solche Betrachtung würde indessen den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht werden, da eine strafrechtliche Relevanz erst dann erreicht wird, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint (vgl. BVerfG, 1 BvR 1318/07, Rn. 116).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 749 ).

  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von

    Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749).
  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Im Fall von Schmähkritik ist eine eingehende Abwägung in der Regel entbehrlich (vgl. BVerfG, NJW 2009, 749, 750; NJW 2014, 3357, 3358).

    Die Rechtsprechung hat den Begriff der Schmähkritik jedoch "eng definiert" (BVerfG, NJW 2009, 749; NJW 2009, 3016, 3017; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 -, Rdnr. 21, zit. nach juris, m.w.N.).

    Hiernach genügt eine überzogene oder gar ausfällige Kritik nicht zur Charakterisierung als Schmähung, sondern es muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2009, 749, 750 m.w.N.; NJW 2009, 3016, 3017; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 -, Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Bei der Beurteilung, ob die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, so dass von einer Schmähkritik auszugehen ist, sind regelmäßig Anlass und Kontext der Äußerung zu beachten (BVerfG, NJW 2009, 749, 750; NJW 2009, 3016, 3018).

    Von der Berücksichtigung von Anlass und Kontext kann abgesehen werden, "wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter ­ etwa aus der Fäkalsprache ­ der Fall sein kann" (BVerfG, NJW 2009, 749, 750; Hervorhebungen durch Uz.).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).
  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    (1) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbarem Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - verneint für die Bezeichnung "Dummschwätzer").

    Zwar mag es sich bei den Äußerungen "kotzen die mich an von O2" und "solche Penner" bei isolierter Betrachtung um Ehrverletzungen handeln (können), nicht aber um solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person oder Institution stets als Ganzes herabsetzen, ihr also ihren (personalen) Wert insgesamt absprechen und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Anders verhält es sich hingegen dann, wenn - wie hier - die Benutzung des entsprechenden Vokabulars sich nur als sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten sachlichen Aussage über die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses durch den Betroffenen darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Erst wenn diese nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzer Kritik - die Diffamierung der Person oder eines Unternehmens in den Vordergrund stellt, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    Auch bei der Frage, ob eine Schmähkritik vorliegt, sind Anlass und Kontext der Äußerung zu berücksichtigen (BVerfG, ebenda und BVerfG NJW 2009, 749 Tz. 16, auch zu Ausnahmen).
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Sie setzt die Berücksichtigung von Anlass und Kontext (BVerfG NJW 2009, 749, 750) sowie zunächst die Auslegung der Äußerung zur Ermittlung ihres Gehalts voraus.

    Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein (BVerfG NJW 2009, 749, 750; Beschluss vom 20. Mai 1999, 1 BvR 1294/96 - BeckRS 1999, 30060310).

  • LG Berlin, 15.08.2013 - 27 O 183/13

    TAZ darf Äußerungen über Thilo Sarrazin nicht wiederholen

  • LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16

    Politikerin Claudia Roth als "ekelhaft" bezeichnet

  • AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11

    Anwaltlicher Berufsverstoß: Missbilligende Belehrung wegen herabsetzender

  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

  • VG Magdeburg, 30.03.2017 - 15 A 16/16

    Disziplinarklage gegen Polizeibeamte; hier: Verwendung von Formularen aus dem

  • LG Cottbus, 27.01.2009 - 25 Ns 278/08

    Beleidigung eines Richters durch eine Unmutsäußerung

  • BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als

  • VG Ansbach, 22.03.2018 - AN 1 S 18.00403

    Entlassung eines Beamten auf Probe im Polizeivollzugsdienst wegen persönlicher

  • LAG Düsseldorf, 04.03.2016 - 10 TaBV 102/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats - Zustimmungsersetzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2016 - 3 Sa 387/16

    Außerordentliche Kündigung - Volksverhetzung - Beleidigung - Facebook

  • LAG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12

    Äußerungen über Arbeitgeber wie "betrügen" und "bescheißen" während des Streiks

  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

  • VG Hannover, 09.06.2015 - 18 A 131/14

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Kinderpornographie; Sex-Chat

  • VG Magdeburg, 02.11.2016 - 15 B 29/16

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Polizeivollzugsbeamter; Eintreten

  • VG Ansbach, 29.11.2018 - AN 13a D 18.00600

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Nähe zur "Reichsbürgerbewegung"

  • OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Polemische und überzogene Äußerungen im Rahmen

  • OLG Hamm, 14.08.2014 - 2 RVs 28/14

    Beleidigung; Meinungsfreiheit; ehrverletzende Äußerung; Behördenvertreter

  • OLG Nürnberg, 14.10.2009 - 1 St OLG Ss 41/09

    Beleidigung: Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" im Zusammenhang

  • ArbG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 Ga 44/12

    Einstweilige Verfügung aufgrund angeblich beleidigender Äußerungen während eines

  • VG Magdeburg, 24.09.2019 - 15 A 5/17

    Berücksichtigung von Entlastungs- und Milderungsgründen im Disziplinarrecht;

  • LG Duisburg, 22.08.2012 - 38 Ns 172/11

    Vorliegen einer Beleidigung durch ehrverletztende Äußerungen eines Richters in

  • AG Köln, 17.09.2012 - 523 Ds 86/12

    Markus Beisicht

  • OLG Stuttgart, 07.02.2014 - 1 Ss 599/13

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Persönliche Diffamierung eines Polizeibeamten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 9 S 938/09

    Ausschluss eines Schülers aus dem Unterricht wegen Beleidigung

  • VG Magdeburg, 28.01.2020 - 15 A 6/19

    Verweis gegen einen Bundesbeamten wegen Äußerungen in AfD WhatsApp-Chat -

  • KG, 18.08.2009 - 5 W 95/09

    Abwertende Äußerung eines Apothekers in einem Leserbrief einer Apotheker-Zeitung

  • VG Magdeburg, 02.11.2016 - 15 B 32/16

    Disziplinarrecht: Einbehaltung der Dienstbezüge und vorläufige Dienstenthebung

  • VG Magdeburg, 26.08.2013 - 8 B 13/13

    Disziplinarrecht (Antrag nach § 61 Abs. 1 DG LSA; vorläufige Dienstenthebung)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 498/19

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Titular-Geschäftsführer -

  • VG Magdeburg, 28.01.2020 - 15 A 4/19

    Disziplinarmaßnahme gegen Bundesbeamten wegen Äußerungen in AfD WhatsApp-Chat

  • VG Magdeburg, 27.09.2018 - 15 A 41/16

    Disziplinarmaßnahme wegen Absingens von Wehrmachtsliedern durch

  • LG Saarbrücken, 16.03.2017 - 11 Ns 151/16

    Beleidigung, Werturteil

  • VG Magdeburg, 16.03.2015 - 8 B 5/15

    Disziplinarrecht: Dienstenthebung nach disziplinarrechtlich relevanter

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Fehlerhafte Annahme von Schmähkritik

  • VG Magdeburg, 14.08.2023 - 15 B 29/23

    Unwirksame Entlassung eines Probebeamten wegen charakterlicher Nichteignung -

  • VG Ansbach, 28.12.2017 - AN 13a DS 17.01351

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung - hier: Anhänger der

  • VG Magdeburg, 16.03.2015 - 8 B 3/15

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Polizeivollzugsbeamter; Nähe zur

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 20/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Sachbuch: Identifizierende Beschreibung

  • VG Magdeburg, 23.01.2013 - 8 A 21/12

    Disziplinarverfügung wegen der Ansehensschädigung des Berufsstandes der

  • LG Coburg, 29.09.2021 - 12 O 68/21

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Zur Nutzung einer Internet-Domain unter

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 119/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

  • VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16

    Ausschluss vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens in Whatsapp

  • LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schonungslose Kritik an der Präsentation eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 3 N 109.12

    Girokonto für Landesverband einer politischen Partei; Beachtung des

  • OLG Hamburg, 16.06.2009 - 7 U 9/09
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17

    Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich des Begriffs Lügenpresse

  • LG Hamburg, 02.03.2010 - 325 O 442/09

    Unterlassung einer Äußerung: Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem

  • VG Magdeburg, 08.06.2011 - 8 A 16/10

    Disziplinarrecht: Geschäftsführung einer Gerichtsvollzieherin; Bargeldbestand;

  • VG Sigmaringen, 19.12.2014 - 4 K 5015/14

    Aussetzung des Schulausschlusses - Nachweis des Pflichtverstoßes

  • LG Köln, 10.07.2012 - 11 S 339/11

    Anspruch auf Rücknahme einer bei einem Bewertungsportal eingestellten

  • LG Köln, 21.09.2011 - 28 O 596/11

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auf

  • AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13

    Berufsrechte und -pflichten: Abfällige Bemerkungen über einen Richter

  • LG Heidelberg, 26.07.2019 - 5 T 58/19

    Meinungsäußerungsfreiheit in Gemeinderatssitzung

  • LG Hamburg, 03.07.2009 - 324 O 771/08
  • ArbG Paderborn, 01.06.2012 - 3 Ca 93/12

    Äußerung auf Facebook über Arbeitgeber - fristlose verhaltensbedingte Kündigung

  • LG Hamburg, 03.07.2009 - 324 O 770/08
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