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   BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20   

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https://dejure.org/2020,7154
BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 (https://dejure.org/2020,7154)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 (https://dejure.org/2020,7154)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 (https://dejure.org/2020,7154)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf vorläufige Zulassung öffentlicher Gottesdienste in einer Kirche in Berlin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, CoronaVV BE
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit des Abhaltens öffentlicher Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Einhaltung konkreter Schutzmaßnahmen (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Berlin ) - ...

  • RA Kotz

    Corona - Verordnung - Gottesdienstverbot - Verhältnismäßigkeitsprüfung - aktuelle Erkenntnisse

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit des Abhaltens öffentlicher Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Einhaltung konkreter Schutzmaßnahmen (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Berlin ) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit des Abhaltens öffentlicher Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Einhaltung konkreter Schutzmaßnahmen (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Berlin ); ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Gottesdienstverbot zur Bekämpfung des Corona-Virus; Gottesdienstverbot als schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit; Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebotes an ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit des Abhaltens öffentlicher Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Einhaltung konkreter Schutzmaßnahmen (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Berlin ) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine vorläufige Zulassung öffentlicher Gottesdienste - auch wenn sie mit Schutzvorkehrungen verbundenen sind

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot von Gottesdiensten an Ostern: Gesundheitsschutz hat Vorrang

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Das gilt nach den plausiblen Angaben der Antragsteller noch verstärkt, soweit sich das Verbot auch auf öffentliche Gottesdienste während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstreckt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

    Angesichts dessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) erheblich erhöhen, obwohl dies durch ein Verbot öffentlicher Gottesdienste in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte vermieden werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

    Nach der Bewertung etwa des Robert-Koch-Instituts kann in dieser frühen Phase der Corona-Pandemie ein Kollabieren des staatlichen Gesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen nur dadurch vermieden werden, dass die Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch eine möglichst weitgehende Verhinderung von Kontakten verlangsamt wird (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/NeuartigesCoronavirus/Risikobewertung.html; vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

    Hierbei ist - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von öffentlichen Gottesdiensten eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen zu lockern (vgl. bereits Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. für förmliche Gesetze BVerfGE 122, 342 ; 131, 47 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • VG Berlin, 07.04.2020 - 14 L 32.20

    Coronavirus: Gottesdienste dürfen in Berlin weiterhin nicht stattfinden

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Der Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. April 2020 - VG 14 L 32/20 -).

    Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Berlin im Beschluss vom 7. April 2020 - VG 14 L 32/20 - über die Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen, dass davon nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden könne, ohne dass dies von den Antragstellern ernsthaft in Frage gestellt wird.

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Angesichts dessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) erheblich erhöhen, obwohl dies durch ein Verbot öffentlicher Gottesdienste in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte vermieden werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2020 - 11 S 21.20

    Coronavirus: OVG bestätigt befristetes Verbot von Gottesdiensten in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 - OVG 11 S 21/20 -).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    cc) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ), muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten.
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    b) Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

    Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20, Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).
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