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   BVerfG, 29.05.2020 - 1 BvR 1150/20   

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https://dejure.org/2020,16365
BVerfG, 29.05.2020 - 1 BvR 1150/20 (https://dejure.org/2020,16365)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.2020 - 1 BvR 1150/20 (https://dejure.org/2020,16365)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - 1 BvR 1150/20 (https://dejure.org/2020,16365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen Betretungsverbot für Einrichtungen der Kinderbetreuung (§ 2 CoronaVV HE2) nicht zur Entscheidung angenommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 CoronaVV HE 2 vom 07.05.2020, § 2 Abs 2 CoronaVV HE 2 vom 07.05.2020, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlichen Betretungsverbot bzgl Kindertagesstätten gem § 2 CoronaVV HE 2 - Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle gem § 47 VwGO

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlichen Betretungsverbot bzgl Kindertagesstätten gem § 2 CoronaVV HE 2 - Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle gem § 47 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Betretungsverbote in Einrichtungen der Kinderbetreuung; Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes; Anforderungen des Gebots der Erschöpfung des Rechtswegs; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlichen Betretungsverbot bzgl Kindertagesstätten gem § 2 CoronaVV HE 2 - Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle gem § 47 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betretungsverbot für Kinderbetreuungseinrichtungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlichen Betretungsverbot ...

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2020 - 1 BvR 1150/20
    Zudem kommt vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erheben, um sich gegen die individuelle Verbindlichkeit des Betretungsverbots zu wehren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 15).

    Zudem bedarf die tatsächliche Entwicklung einschließlich der vom Beschwerdeführer bestrittenen Infektiosität von Kindern einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht mit den weiteren verfassungsrechtlichen Fragen befassen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2020 - 1 BvR 1150/20
    Dazu müsste die Verfassungsbeschwerde über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schaffen (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2020 - 1 BvR 1150/20
    Schließlich setzt sich die Verfassungsbeschwerde weder mit der Befristung der Verbote noch mit den weiteren Ausnahmen auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - Rn. 10 f.).
  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 29.05.2020 - 1 BvR 1150/20
    Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterschiedliche Behandlung von gleichermaßen betreuungsbedürftigen Kindern wendet und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, hätte er darlegen müssen, welche Personen hier inwiefern miteinander verglichen werden, worin konkret der individuelle Nachteil einer Ungleichbehandlung liegt und welche naheliegenden Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung sprechen (vgl. BVerfGE 131, 66 ).
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