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   BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20   

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https://dejure.org/2020,35141
BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 (https://dejure.org/2020,35141)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 (https://dejure.org/2020,35141)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 (https://dejure.org/2020,35141)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 CoronaVV BY 9, § 11 Abs 1 S 2 CoronaVV BY 9, § 13 Abs 1 CoronaVV BY 9
    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY ...

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag gegen Untersagung eines Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen; Erforderlichkeit der Rechtswegerschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung; Folgenabwägung hinsichtlich der Untersagung des Gastronomiebetriebs

  • RA Kotz

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinos, Restaurants - und der bayerische Corona-Lockdown

  • lto.de (Kurzinformation)

    Teil-Lockdown: Restaurant bleibt geschlossen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lockdown Light im Einstweiligen Rechtsschutz durchgewunken

 
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Wird zitiert von ... (185)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8; jeweils m.w.N., stRspr).

    Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Sache bereits entschieden hat, erscheint es gegenwärtig unzumutbar, der Beschwerdeführerin abzuverlangen, dort zwar nun in eigener Sache, aber zu identischen Rechtsfragen um Eilrechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 08.06.2018 - 2 BvR 1094/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei derzeitiger

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8; jeweils m.w.N., stRspr).
  • BVerfG, 22.10.2020 - 1 BvQ 116/20

    Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Sache bereits entschieden hat, erscheint es gegenwärtig unzumutbar, der Beschwerdeführerin abzuverlangen, dort zwar nun in eigener Sache, aber zu identischen Rechtsfragen um Eilrechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
    In einem Beschluss vom 5. November 2020 (20 NE 20.2468) hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lediglich mit den Beschränkungen des Hotel- und Gaststättengewerbes nach §§ 13, 14 der 8. BayIfSMV beschäftigt und entschieden, dass diese Normen nicht außer Vollzug gesetzt werden.
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ging bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wohl auch bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der SARS-CoV-2-Pandemie von einem weitem Einschätzungsspielraum der Exekutive aus (BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris, BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris., VerfGH NW, B.v. 30.11.2020 - 185/20.VB-1 - juris, SaarlVerfGH, B.v. 28.4.2020 - Lv 7/20 -NVwZ-RR 2020, 514; zur Verordnung über vorläufige Ausgangsbeschränkungen: BayVerfGH, E.v 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris).
  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

    Keinesfalls können ihre Belange die gegenläufigen Interessen in Bezug auf die Verwirklichung des Staatsziels aus Art. 7 SächsVerf und auf den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegen, welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

    Keinesfalls können seine Belange die gegenläufigen Interessen in Bezug auf den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf das Ziel einer Ermöglichung der Grundrechtsverwirklichung der von infektionsschutzrechtlichen Schließungen betroffenen Rechtsträger überwiegen, welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.).

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