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   BVerfG, 21.02.2017 - 2 BvR 240/17   

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https://dejure.org/2017,4130
BVerfG, 21.02.2017 - 2 BvR 240/17 (https://dejure.org/2017,4130)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.2017 - 2 BvR 240/17 (https://dejure.org/2017,4130)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 (https://dejure.org/2017,4130)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

  • Wolters Kluwer

    Richterablehnung im Rahmen eines Zivilverfahrens; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterablehnung im Rahmen eines Zivilverfahrens; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de

    Richterablehnung im Rahmen eines Zivilverfahrens; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.1998 - 2 BvR 1916/97

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2017 - 2 BvR 240/17
    Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte, Richter, Justizmitarbeiter sowie die Gegenpartei eines Zivilverfahrens und deren Rechtsanwalt in maßloser Weise zu kriminalisieren und auf diese Weise an einem sinnvollen Einsatz seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2017 - 2 BvR 240/17
    Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    Mit der Behauptung "möglicherweise" seien in der Nacht vom 6. Juli 2022 "ja auch gleich zwei Richter 'gedreht' worden, damit die 'Impf-Kampagne' der Bundesregierung und der Bundeswehr keinen irreparablen Schaden" erleide, befeuert er unter anhaltsloser Kriminalisierung von Richtern (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 - juris Rn. 5 sowie vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 - juris Rn. 8) zudem Verschwörungstheorien (über kollusives Zusammenwirken von Judikative und Exekutive), die wegen ihrer Realitätsferne die Behauptung gerade nicht glaubhaft werden lassen.
  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats im

    Mit der Behauptung "möglicherweise" seien in der Nacht vom 6. Juli 2022 "ja auch gleich zwei Richter 'gedreht' worden, damit die 'Impf-Kampagne' der Bundesregierung und der Bundeswehr keinen irreparablen Schaden" erleide, befeuert er unter anhaltsloser Kriminalisierung von Richtern (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 - juris Rn. 5 sowie vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 - juris Rn. 8) zudem Verschwörungstheorien (über kollusives Zusammenwirken von Judikative und Exekutive), die wegen ihrer Realitätsferne die Behauptung gerade nicht glaubhaft werden lassen.".
  • BVerfG, 07.05.2020 - 1 BvR 275/20

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich

    Auch muss das Bundesverfassungsgericht es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder sich in einer Vertiefung der Ehrabschneidungen erschöpft, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, ohne sich ernsthaft um die Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze zu bemühen.
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 2029/17

    Auferlegung eines Missbrauchsgebühr bei beleidigendem Inhalt der

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 648/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Androhung einer Missbrauchsgebühr

    Ein Missbrauch liegt weiter dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 31.03.2022 - 2 BvR 1954/21

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich substanzloser Verfassungsbeschwerden und

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit Verfassungsbeschwerden befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 2029/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2020 - 2 BvR 386/20 -, Rn. 6).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - L 17 R 544/18

    Anwendbarkeit der Vorschrift des § 247 Abs 2a SGB 6 auf in der DDR absolvierte

    Daneben ist Missbrauch auch gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren für justizfremde Zwecke missbraucht wird und in seiner äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter gegen andere Beteiligte oder das Gericht aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, juris; vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, juris; vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris; vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris und vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 192 Rn. 9; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 192 Rn. 25).
  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 386/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 2029/17 -, Rn. 8).
  • BVerfG, 20.09.2020 - 1 BvR 1709/20

    Offensichtlich unbegründete, lediglich politische Polemik beinhaltende

    Desgleichen gilt das für Verfassungsbeschwerden, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte zu beschimpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder allgemeine Vorwürfe und Unmutsbekundungen gegenüber der Justiz, dem Gesetzgeber oder der Exekutive zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, Rn. 3 ff.).
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