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   BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08   

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BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08 (https://dejure.org/2012,48991)
BVerfG, Entscheidung vom 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08 (https://dejure.org/2012,48991)
BVerfG, Entscheidung vom 21. März 2012 - 1 BvR 2492/08 (https://dejure.org/2012,48991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 3 Abs 3 VersammlG BY vom 22.07.2008
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 3 Abs 3 VersammlG BY vom 22.07.2008
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 13 bis 16, Art. 20, Art. 21 BayVersG, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92, § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG
    Versammlungsrecht: Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Versammlungsgesetz erfolglos | Rechtsschutzbedürfnis; Nachträgliches Feststellungsinteresse; Beschwerdebefugnis; Unmittelbare Betroffenheit; Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben und körperliche ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 13 bis 16, Art. 20, Art. 21 BayVersG, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92, § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG
    Versammlungsrecht: Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Versammlungsgesetz erfolglos | Rechtsschutzbedürfnis; Nachträgliches Feststellungsinteresse; Beschwerdebefugnis; Unmittelbare Betroffenheit; Persönlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben und körperliche ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde unzulässig - BVerfG weist Klage gegen bayerisches Versammlungsgesetz ab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig - Beschwerdeführer fehlt es nach zwischenzeitlich geänderten Vorschriften an fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • internet-law.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.06.2010)

    Neues bayerisches Versammlungsgesetz in Kraft getreten

  • abendzeitung.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 31.05.2010)

    Kampf gegen neues Versammlungsgesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 818
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Dass dieses Tatbestandsmerkmal hierfür durchaus geeignet sein kann, ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    (3) Auch hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG geregelten Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG verkennen die Beschwerdeführer, dass der bayerische Landesgesetzgeber mit der geänderten Fassung des Art. 13 BayVersG nunmehr den Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift des § 14 VersG in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315 ff.) weitestgehend übernommen hat, die anzeigepflichtigen Angaben auf die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung wesentlichen Informationen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn. 14 ff.) zurückgeführt hat und anders als noch in § 26 Nr. 2 VersG die Durchführung einer nichtangezeigten (vormals nichtangemeldeten) Versammlung nunmehr nicht mehr strafbewehrt, sondern lediglich noch bußgeldbewehrt ist.

    Sowohl zu § 14 VersG als auch zu § 26 Nr. 2 VersG hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    (4) Bezüglich Art. 14 BayVersG setzen sich die Beschwerdeführer insbesondere nicht damit auseinander, dass die dort normierte Kooperationspflicht der Veranstalter gerade auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zurückgeht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Darüberhinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht mit der in Art. 16 Abs. 3 BayVersG normierten Möglichkeit auseinander, Verbotsausnahmen zuzulassen; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ) unverhältnismäßige Beeinträchtigungen, insbesondere auf der Sanktionsebene, vermieden werden können.

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 gab der Senat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise statt (vgl. BVerfGE 122, 342).

    In der Folge erließ der bayerische Gesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der tragenden Gründe des Senatsbeschlusses (BVerfGE 122, 342 ), das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010, welches am 1. Juni 2010 in Kraft trat.

    Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 BayVersG normierten Pflichten sind darüber hinaus nicht straf- oder bußgeldbewehrt, so dass es den Beschwerdeführern insofern vor Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich zuzumuten ist, zunächst einen Vollzugsakt abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 122, 342 ).

    Denn anders als in der ursprünglichen Fassung (vgl. BVerfGE 122, 342 ) haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Im Verhältnis zu den unzulässigen Rügen erscheint wie bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren (vgl. BVerfGE 122, 342 ) die Erstattung der Auslagen im Umfange von einem Drittel billig.

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Dass dieses Tatbestandsmerkmal hierfür durchaus geeignet sein kann, ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Sowohl zu § 14 VersG als auch zu § 26 Nr. 2 VersG hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Soweit die Beschwerdeführer im Besonderen noch rügen, dass die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG geregelte Pflicht zur Angabe der persönlichen Daten des Veranstalters und des Leiters im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayVersG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit verletze, verkennen sie, dass die Angabe der identitätsbestimmenden persönlichen Daten des Veranstalters und gegebenenfalls des von diesem bestimmten Leiters auch nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich als anmeldepflichtig angesehen worden ist (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn.14), und beschränken sich letztlich darauf, festzustellen, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit vorliegt, ohne hinreichend auf die Frage einer möglichen Rechtfertigung hierfür zu Zwecken der Sicherstellung eines störungsfreien Versammlungsverlaufs (vgl. BVerfGE 85, 69 ) einzugehen.

    Darüberhinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht mit der in Art. 16 Abs. 3 BayVersG normierten Möglichkeit auseinander, Verbotsausnahmen zuzulassen; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ) unverhältnismäßige Beeinträchtigungen, insbesondere auf der Sanktionsebene, vermieden werden können.

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Insbesondere befassen sich die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend mit der Frage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welchem Umfang die Störung von Versammlungen vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 84, 203 ).

    Dass sich auf den Schutz der Versammlungsfreiheit auch derjenige berufen kann, der den in der Versammlung geäußerten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenübersteht (vgl. BVerfGE 84, 203 ), wird entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die angegriffenen Vorschriften hingegen nicht in Frage gestellt.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der im Einzelnen angegriffenen Vorschriften (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Denn anders als in der ursprünglichen Fassung (vgl. BVerfGE 122, 342 ) haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 811/83

    Verstoß gegen das Uniformverbot durch eine "Wehrsportgruppe" - Strafbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Die Beschwerdeführer setzen sich dabei jedoch weder mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies und auch bei nichtöffentlichen Versammlungen Anwendung fand, noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28 VersG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, NJW 1982, S. 1803) und der Fachgerichte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 -, NStZ 1984, S. 123; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg …

    Insbesondere lässt die Verfassungsbeschwerde jede substantielle Auseinandersetzung mit der insoweit maßgeblichen Frage vermissen, inwieweit das weitere Tatbestandsmerkmal im 2. Halbsatz des Art. 7 BayVersG ("sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht") geeignet ist, etwaigen als unverhältnismäßig erscheinenden Anwendungsfällen des Uniformierungsverbots - insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen, denen in der Regel keine massensuggestive Wirkung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 - juris, Rn. 8 und 10) - hinreichend entgegenzuwirken.

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Es ist daher billig, den Beschwerdeführern insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).
  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Es ist daher billig, den Beschwerdeführern insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Es ist daher billig, den Beschwerdeführern insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).
  • BVerfG, 15.09.1994 - 1 BvR 1651/94

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten von Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
    Denn das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und das Verfahren über die Hauptsache sind selbständige, voneinander getrennte Verfahren (vgl. ebenso schon BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357).
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1651/94

    Wegen Wegfalls der Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig gewordene

  • BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 10.05.2004 - 1 BvR 368/99

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 ALG

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • LG Hamburg, 07.03.1983 - 172/81
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 151/11

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Justizvollzugsdatenschutzgesetz als Ganzes richtet, ohne die angegriffenen Vorschriften genau zu bezeichnen und insoweit substantiiert eine Grundrechtsverletzung darzulegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2492/08 -, juris Rn. 9).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.01.2013 - LVG 6/12

    BesNeuRG LSA

    gegen Gesetzesvorschriften müssen die einzelnen Bestimmungen, durch die der Beschwerdeführer seine Grundrechte verletzt sieht, hingegen genau bezeichnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08 -, NVwZ 2012, 818 [819]).
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