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   BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15   

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BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15 (https://dejure.org/2016,9198)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15 (https://dejure.org/2016,9198)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 (https://dejure.org/2016,9198)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 154a Abs. 1 StPO; § 154a Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO; § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO
    Verbot informeller Absprachen (Recht auf ein faires Verfahren; abschließender Charakter des Verständigungsgesetzes; zulässiger Gegenstand von Verständigungen; Verfahrenseinstellungen unter Opportunitätsgesichtspunkten; Verfolgungsbeschränkungen; Rücknahme von ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Grundrecht auf ein faires Verfahren durch Auslegung und Anwendung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 335 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 154a Abs 1 S 1 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen informellen Verständigung im Strafverfahren - Einvernehmen der Beteiligten auch bei verbaler Distanzierung sowie bei Widerruflichkeit der Handlungsbeiträge - hier: Verletzung des Anspruchs ...

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme von gestellten Beweisanträgen sowie Verfolgungsbeschränkung als zulässige Inhalte einer Verständigung; Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm; Synallagmatisches Verhältnis zwischen der Rücknahme gestellter Beweisanträge und einer ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen informellen Verständigung im Strafverfahren - Einvernehmen der Beteiligten auch bei verbaler Distanzierung sowie bei Widerruflichkeit der Handlungsbeiträge - hier: Verletzung des Anspruchs ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme von gestellten Beweisanträgen sowie Verfolgungsbeschränkung als zulässige Inhalte einer Verständigung; Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm; Synallagmatisches Verhältnis zwischen der Rücknahme gestellter Beweisanträge und einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen informellen Verständigung im Strafverfahren - Einvernehmen der Beteiligten auch bei verbaler Distanzierung sowie bei Widerruflichkeit der Handlungsbeiträge - hier: Verletzung des Anspruchs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2, 20 GG; §§ 154a, 257c StPO
    Eine Verständigung setzt keinen Rechtsbindungswillen voraus

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 58 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Prüfungskompetenz und Prüfungsdichte des Bundesverfassungsgerichts bei "informellen Absprachen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 422
  • StV 2016, 409
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15
    Der Sache nach handle es sich um eine informelle Absprache, die nach Maßgabe von BVerfGE 133, 168 (212 Rn. 75) das Urteil insgesamt kontaminiere.

    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Gemessen daran liegt dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2015 eine Auslegung und Anwendung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO zugrunde, die den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt der Vorschrift grundlegend verkennt und auch bei einer Gesamtschau (vgl. BVerfGE 133, 168 ) als nicht mehr hinnehmbar erscheint.

    a) Bereits aus dem Wortlaut von § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO, der Verständigungen nur "nach Maßgabe der folgenden Absätze' zulässt, folgt, dass jegliche sonstigen "informellen' Absprachen, Vereinbarungen und "Gentlemen's Agreements' untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Dementsprechend war es sein zentrales Ziel, die Verständigung in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werdenden Weise in das geltende Strafverfahrensrecht zu integrieren, ohne die den Strafprozess dominierenden Grundsätze der richterlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung anzutasten (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber den zulässigen Inhalt von Verständigungen und das Verständigungsverfahren umfassend und abschließend normieren (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Die Auslegung und Anwendung des Verständigungsgesetzes hat sich zuvörderst an diesem gesetzgeberischen Konzept zu orientieren (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende "informelle' Absprachen oder "Deals' sind wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Darin liegt eine Verkennung der Bedeutung, die dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Verbot informeller Absprachen für das gesetzliche Schutzkonzept und die dahinter stehenden verfassungsrechtlichen Wertungen zukommt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Soweit sich der Generalbundesanwalt insoweit auf Ausführungen im strafrechtlichen Schrifttum beruft (vgl. Velten, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 2012, § 257c Rn. 10), ist zu bemerken, dass diese die in der Entscheidung BVerfGE 133, 168 vorgenommene präzisierende Auslegung des Verständigungsgesetzes noch nicht berücksichtigen konnten und im Übrigen nicht zwingend im dargestellten Sinne zu verstehen sind.

    Sie ist vielmehr geeignet, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise informelles Verständigungsgeschehen den Schutz- und Transparenzvorschriften des Gesetzes und der gebotenen effektiven revisionsrechtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 133, 168 ) zu entziehen.

    Nach dem Regelungsziel des Gesetzgebers, weiterhin ein der Wahrheitserforschung und der Findung einer gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtetes Strafverfahren sicherzustellen, sollen die tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung der Disposition der Beteiligten entzogen bleiben (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15
    Hierbei kommen namentlich Verfahrenseinstellungen nach Vorschriften in Betracht, denen das Opportunitätsprinzip zu Grunde liegt, wie dies vor allem bei § 153 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 2 StPO und § 154 Abs. 2 StPO der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14 -, NStZ 2016, S. 171 ; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 -, NJW 2016, S. 513 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10 -, NStZ-RR 2011, S. 49 , jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn zusätzliche Umstände darauf hindeuten, dass die Verfahrensbeschränkung einer Umgehung des in § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO normierten Verbots dienen soll; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht den ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum überschreitet oder das Vorgehen sonst nicht vom Gesetz gedeckt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 -, NJW 2016, S. 513 ; Ignor, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 257c Rn. 58).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15
    Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 130, 1 ).

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Zwar dürften auch Gespräche über eine vollständige Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO der Mitteilungspflicht unterfallen (vgl. BVerfG, NStZ 2016, 422, 424; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 StR 571/15, NStZ 2016, 743, 744).
  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    bb) Die mit einer konkludenten Zustimmung einhergehenden Unsicherheiten über das Zustandekommen einer Verständigung ließen auch Raum für "informelle' Absprachen und "Deals', die wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Gebots der Verfahrensfairness schon von Verfassungs wegen untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 18).

    Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Revisionsstaatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Insbesondere legt das Oberlandesgericht nicht dar, welchen Sinn ein derart beschränkter Vorbehalt des Verteidigers haben sollte, der sich nicht auch auf die übrigen notwendigen Bestandteile einer Verständigung bezieht, die gerade durch eine synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 21 f. m.w.N.).

    Selbst eine vorbehaltlos im Zwischenverfahren abgeschlossene Verständigung hätte für den Beschwerdeführer keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 -, Rn. 25; Jahn/Kudlich, Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 257c, Rn. 56, 155).

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

    Eine als Verständigungsgegenstand allenfalls in Betracht kommende Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF (vgl. BVerfG, NStZ 2016, 422, 424; Altvater, FS für Rissing-van Saan, 2011, S. 14; KKStPO/Moldenhauer/Wenske StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15) oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF ist im Verständigungsvorschlag der Strafkammer weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen gewesen.
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Eine solche synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge kennzeichnet aber ein Verständigungsgeschehen (vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 Rn. 21, NStZ 2016, 422 mwN).
  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 2/19

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, also Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe lag (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. Rn. 85; BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 Rn. 12 und vom 3. Mai 2017 - 2 StR 576/15 Rn. 14 f.; Beschlüsse vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 14 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 564/17 Rn. 7; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 Rn. 20 ff. zur "synallagmatischen Verknüpfung').

    Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann aber auch Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 2 StR 576/15 Rn. 15 mwN).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie in einen Konnex zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht wird, sich also die (vorläufige) Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht als "Gegenleistung' für eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellte oder zugesagte Leistung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 Rn. 21 "synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge'; BGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 2 StR 576/15 Rn. 15).

  • BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20

    Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage

    Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422 mwN).
  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

    Etwas anderes muss gelten, wenn zusätzliche Umstände darauf hindeuten, dass die Rechtsmittelbeschränkung einer Umgehung des in § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO normierten Verbots dienen soll (BVerfG StV 2016, 409 Rdn. 28 nach juris zur Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO).

    Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einer synallagmatischen Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge (BVerfG StV 2016, 409 Rdn. 21 nach juris).

  • BGH, 25.10.2016 - 1 StR 120/15

    Untreue (Schadenshöhe); Beschränkung der Verfolgung (unzutreffende Anwendung);

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2016 (2 BvR 1422/15) den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, damit erneut über die Revision des Angeklagten entschieden wird.
  • BGH, 03.05.2017 - 2 StR 576/15

    Pflicht zur Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 43/21

    Verständigung (Begriff des Verständigungsvorschlags: Konnex zwischen prozessualem

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 564/17

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 343/18

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

  • BGH, 10.05.2016 - 1 StR 571/15

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

  • OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer

  • BGH, 19.07.2017 - 4 StR 536/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

  • BGH, 06.12.2016 - 4 StR 343/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 1 Ws 361/20

    Definition einer Verständigung über Strafmaßhöhe

  • LG Schwerin, 24.06.2021 - 33 Qs 47/21

    Terminsverlegung, Ablehung, Ermessensabwägung

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