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   BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52   

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https://dejure.org/1952,5
BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52 (https://dejure.org/1952,5)
BVerfG, Entscheidung vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52 (https://dejure.org/1952,5)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 (https://dejure.org/1952,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Wohnungsbauförderung

  • openjur.de

    Wohnungsbauförderung

  • opinioiuris.de

    Wohnungsbauförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verteilung von Förderungsmitteln im Sozialen Wohnungsbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 299
  • NJW 1952, 737
  • DVBl 1952, 641
  • DÖV 1952, 446
 
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Wird zitiert von ... (530)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 10, 234 ; 35, 263 ; 105, 135 ; 133, 168 ).

    Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 59, 128 ; 119, 96 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Senat dem für die Auslegung maßgeblichen, in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 105, 135 ; 110, 226 ; stRspr) ebenso wenig gerecht wird wie den im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zutage getretenen subjektiven Vorstellungen der Gesetzgebungsorgane.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 105, 135 ; stRspr).
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