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   BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75   

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BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 (https://dejure.org/1977,90)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 (https://dejure.org/1977,90)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 (https://dejure.org/1977,90)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 272
  • NJW 1977, 1629
  • MDR 1977, 909
  • GRUR 1977, 732
  • AnwBl 1977, 419
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75
    »Das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung (§ 146 StPO n.F.) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als es nach § 46 Abs. 1 OWiG 'sinngemäß' im Bußgeldverfahren anzuwenden ist (Ergänzung zu BVerfGE 39, 156).«.

    Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 11. März 1975 (BVerfGE 39, 156) entschieden, daß das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Beschuldigter für den Bereich des Strafverfahrens mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Ebenso ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt; ein milderes Mittel, das - gemessen am Regelungszweck - einen vergleichbaren Erfolg verspräche, ist nicht ersichtlich (BVerfGE 39, 156 (164f)).

    Denn dieses Recht gewährleistet nicht die Befugnis, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, der gesetzlich an der Mandatswahrnehmung gehindert ist, sofern das Gesetz selbst zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, also insbesondere nicht Grundrechte des Anwaltes beeinträchtigt oder aus anderen Gesichtspunkten gegen die Verfassung verstößt (BVerfGE 39, 156 (166)).

    Daß die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 3 Ergänzungsgesetz sachlich vertretbar ist und den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügt, hat der Senat bereits entschieden (BVerfGE 39, 156 (166f)).

    Prozeßrecht erfaßt aber, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an auch anhängige Verfahren; der Rechtsanwalt kann ebensowenig wie jeder andere Bürger darauf vertrauen, daß es unverändert bleibt (BVerfGE 1, 4; 11, 139 (146f); 24, 33 (55); 39, 156 (167)).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75
    Zum Kernbereich des Strafrechts gehören alle bedeutsamen Unrechtstatbestände, während das Ordnungswidrigkeitenrecht Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt erfaßt (BVerfGE 8, 197 (207); 9, 167 (171); 22, 49 (80ff); 22, 125 (132); 23, 113 (126); 27, 18 (28ff); 27, 36 (40); 43, 101 (105)).

    Die exakte Grenzlinie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten historischen Situation im einzelnen verbindlich und im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung festzulegen, ist Sache des Gesetzgebers, dessen Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht nur in gewissem Umfange überprüft werden kann (vgl BVerfGE 27, 18 (30)).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75
    Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Regelung der Berufsausübung und speziell zum Verteidigerausschluß (BVerfGE 34, 293 ) nicht beachtet.

    Der Gesetzgeber habe - anders als vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1973 (BVerfGE 34, 293 ) gefordert - der grundsätzlichen Bedeutung der freien Verteidigerwahl und dem hohen Wert der freien Advokatur nicht hinreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 45, 272 ).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf BVerfGE 45, 272 zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Recht der Ordnungswidrigkeiten und das allgemeine Strafrecht in wesentlichen (auch dem Schutz des Betroffenen dienenden) Punkten voneinander unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70, 361/75 -, BVerfGE 45, 272 [288 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 45, 272 ).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. insoweit zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren auch BVerfGE 45, 272 ).

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