Rechtsprechung
BVerfG, 21.06.2017 - 2 BvQ 31/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung von Anträgen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
- Wolters Kluwer
Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de
Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
Somalia
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Auszug aus BVerfG, 21.06.2017 - 2 BvQ 31/17
Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). - BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen …
Auszug aus BVerfG, 21.06.2017 - 2 BvQ 31/17
Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).
- BVerfG, 21.02.2019 - 2 BvQ 7/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich Maßnahmen …
Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2017 - 2 BvQ 31/17 -, juris, Rn. 1; stRspr).