Rechtsprechung
BVerfG, 21.07.1992 - 1 BvR 959/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 19 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Anforderungen an die Erfüllung verfassungsgerichtlicher Zeitvorgaben zur Neuregelung von Rechtsverhältnissen - Steuerrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76
Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente
Auszug aus BVerfG, 21.07.1992 - 1 BvR 959/85
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11 ) die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten bisher nicht neu geregelt hat.Vielmehr gilt, daß dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Aufgabe, eine dem Gleichheitssatz entsprechende umfassende Regelung der Besteuerung aller Altersbezüge zu schaffen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11 ) eine erhebliche Zeitspanne zur Verfügung steht.
- BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87
Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von …
Auszug aus BVerfG, 21.07.1992 - 1 BvR 959/85
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. Juni 1992 ( 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 - BVerfGE 86, 369 - Amtl. Umdruck S. 15 ff.) entschieden, daß die dem Gesetzgeber für die Angleichung der Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Renten und Ruhegehältern zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen ist.
- BFH, 12.03.2003 - X B 211/01
Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989
d) Die Beschwerdeschrift lässt eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Fragen einschließlich derjenigen einer Übergangsfrist für eine Neuregelung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 1992 1 BvR 959/85, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1993, 119) vermissen (…vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 X B 186/98, BFH/NV 1999, 1332). - BFH, 25.03.2003 - X B 212/01
Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988
d) Die Beschwerdeschrift lässt eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Fragen einschließlich derjenigen einer Übergangsfrist für eine Neuregelung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 1992 1 BvR 959/85, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1993, 119) vermissen (…vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 X B 186/98, BFH/NV 1999, 1332). - FG Thüringen, 11.07.2002 - II 430/02
Ermittlung des gemeinen Werts eines im Beitrittsgebiet gelegenen …
Ungeachtet dessen wird dem Gesetzgeber im Allgemeinen für die Angleichung der Rechtsverhältnisse eine erhebliche Zeitspanne zugebilligt (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 1992 1 BvR 959/85, Information Steuer und Wirtschaft -StW- 1993, 119), die nach Auffassung des Senats trotz des gegenwärtigen Stillstandes des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsangleichung noch nicht verstrichen ist.
- BFH, 28.05.1999 - X B 186/98
Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte
Die Beschwerdeschrift der Kläger läßt eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Fragen einschließlich derjenigen einer Übergangsfrist für eine Neuregelung (vgl. BVerfG-Beschluß vom 21. Juli 1992 1 BvR 959/85, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1993, 119) vermissen. - FG Thüringen, 11.07.2002 - II 73/99
Ermittlung des gemeinen Werts eines im Beitrittsgebiet gelegenen …
Ungeachtet dessen wird dem Gesetzgeber im Allgemeinen für die Angleichung der Rechtsverhältnisse eine erhebliche Zeitspanne zugebilligt (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 1992 1 BvR 959/85, Information Steuer und Wirtschaft - StW - 1993, 119), die nach Auffassung des Senats trotz des gegenwärtigen Stillstandes des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsangleichung noch nicht verstrichen ist. - FG Thüringen, 16.11.2000 - II 273/99
Bewertung von im Beitrittsgebiet belegenen Geschäftsgrundstücken mit dem im …
Für die Angleichung der Rechtsverhältnisse steht dem Gesetzgeber im Allgemeinen eine erhebliche Zeitspanne zu (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 1992 1 BvR 959/85, Information Steuer und Wirtschaft -StW- 1993, 119), die nach Auffassung des Senats trotz des gegenwärtigen Stillstandes des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsangleichung noch nicht verstrichen ist.