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   BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00   

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https://dejure.org/2001,2234
BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00 (https://dejure.org/2001,2234)
BVerfG, Entscheidung vom 21.08.2001 - 2 BvR 282/00 (https://dejure.org/2001,2234)
BVerfG, Entscheidung vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 (https://dejure.org/2001,2234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Ablehnung der Bearbeitung - Maßnahmen im Strafvollzug - Verfügungen der Justizvollzugsanstalt - Rechtsweggarantie des Grundgesetzes

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG § 109 Abs. 1
    Generelle Behandlung von Eingaben eines Strafgefangenen als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 697
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Frankfurt, 19.01.1989 - 3 Ws 867/88
    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann jedoch von einer Sachentscheidung oder Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nur abgesehen werden, wenn sich die Eingabe überwiegend oder ausschließlich in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, S. 462; KG, NStZ 1998, S. 399; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296).

    Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl. BGHSt 38, 111 ; OLG Hamm, ZfStrVO 1988, S. 113; OLG Karlsruhe, MDR 1978, S. 74; OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einl. Rn. 111; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 15; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., § 109 Rn. 39).

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens ist für die Frage, ob missbräuchliches Verhalten vorliegt, zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 38, 111 ff.; vgl. auch LG Bonn, NStZ 1993, S. 54).

    Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl. BGHSt 38, 111 ; OLG Hamm, ZfStrVO 1988, S. 113; OLG Karlsruhe, MDR 1978, S. 74; OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einl. Rn. 111; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 15; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., § 109 Rn. 39).

  • OLG Frankfurt, 06.03.1979 - 3 Ws 9/25
    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann jedoch von einer Sachentscheidung oder Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nur abgesehen werden, wenn sich die Eingabe überwiegend oder ausschließlich in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, S. 462; KG, NStZ 1998, S. 399; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296).

    Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl. BGHSt 38, 111 ; OLG Hamm, ZfStrVO 1988, S. 113; OLG Karlsruhe, MDR 1978, S. 74; OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einl. Rn. 111; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 15; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., § 109 Rn. 39).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden (BVerfGE 22, 49 ; 27, 297 ; 40, 272 ).

    Daher ist es durchaus zulässig, die Anrufung des Gerichts von der Erfüllung bestimmter, gesetzlich geregelter formaler Voraussetzungen, wie der Einhaltung einer Frist oder einer bestimmten Form, abhängig zu machen, wenn dadurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 10, 264 ; 32, 305 ; 37, 93 ; 40, 272 ).

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Daher ist es durchaus zulässig, die Anrufung des Gerichts von der Erfüllung bestimmter, gesetzlich geregelter formaler Voraussetzungen, wie der Einhaltung einer Frist oder einer bestimmten Form, abhängig zu machen, wenn dadurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 10, 264 ; 32, 305 ; 37, 93 ; 40, 272 ).

    Gleiches gilt auch für eine Einschränkung des Rechtswegs durch ungeschriebene, allgemein anerkannte Prozessgrundsätze (vgl. BVerfGE 32, 305 zur Frage der Verwirkung prozessualer Befugnisse).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.1999 - 1 Ws 329/99
    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1999 - 1 Ws 329/99, 1 Ws 377/99 -,.

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1999 - 1 Ws 329/99 und 1 Ws 377/99 sowie 1 Ws 420/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4. Sie werden aufgehoben.

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    a) Eine Eingabe, die sich in beleidigenden oder erpresserischen Ausführungen erschöpft, entspricht nicht den Mindestanforderungen, die an Eingaben bei Behörden und Gerichten zu stellen sind (vgl. BVerfGE 2, 225 für den Bereich des Petitionsrechts; OLG Düsseldorf, wistra 1992, S. 200; OLG Hamm, NJW 1976, S. 978; OLG Karlsruhe, MDR 1978, S. 74; OLG Karlsruhe, MDR 1973, S. 867 f.).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Nachdem nunmehr feststeht, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht als unzulässig verwerfen durfte, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00
    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97

    Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben

  • LG Bonn, 13.07.1992 - 52 Vollz 19/92
  • OLG Düsseldorf, 27.12.1991 - 1 Ws 1186/91
  • OLG Hamm, 17.03.1976 - 4 Ss 158/76
  • OLG Düsseldorf, 20.11.1992 - 4 Ws 342/92
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 444/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Vielmehr finden auch hier allgemeine ungeschriebene Prozessgrundsätze wie das prozessuale Missbrauchsverbot Anwendung, etwa wenn sich eine Eingabe in beleidigenden oder erpresserischen Ausführungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00-, juris Rn. 10 ff.).

    aa) An einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt es, wenn der Antragsteller die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. Rn. 15 m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung; Laubenthal a.a.O.).

    bb) Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darf von einer Sachentscheidung oder Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig jedoch nur abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. Rn. 13 unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

    Lässt sich seinem Verhalten entnehmen, dass es ihm jedenfalls auch um ein sachliches, von der eingeräumten prozessualen Befugnis gedecktes Anliegen geht, muss das Gericht sich damit auch inhaltlich auseinandersetzen (BVerfG, Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. Rn. 15).

    Andernfalls wird die Versagung einer inhaltlichen Prüfung zu einer Sanktion für ungehöriges Verhalten und verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. Rn. 15 und 17).

  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Verfahrensordnung eingeräumte Möglichkeit zur Wahrung seiner Belange benutzt, um statt des Schutzes seiner Rechte gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 sowie 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S. 3770; speziell für das Strafverfahren BGHSt 38, 111 ; Kudlich, Strafprozess und allgemeines Missbrauchsverbot, 1998, S. 21 m.w.N.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 1 VB 50/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH in

    Daher ist es durchaus zulässig, die Anrufung des Gerichts von der Erfüllung bestimmter, gesetzlich geregelter Prozessvoraussetzungen abhängig zu machen, wenn dadurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 10, 264 - Juris Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21.8.2001 - 2 BvR 282/00 -, Juris Rn. 9 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - L 9 SO 37/23
    Gleiches gilt auch für eine Einschränkung des Rechtswegs durch ungeschriebene, allgemein anerkannte Prozessgrundsätze (BVerfG Beschluss vom 28.07.2022 - 2 BvR 1814/21 und Beschluss vom 21.08.2001 - 2 BvR 282/00).

    Ein allgemeines prozessuales Missbrauchsverbot ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG Beschluss vom 21.08.2001 - 2 BvR 282/00).

    Für die Bejahung von Missbrauch muss festgestellt werden können, dass der Betroffene die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und -widrigen Zwecken einsetzt (BVerfG Beschluss vom 21.08.2001 - 2 BvR 282/00 mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 11 SF 293/14
    Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 21.08.2001, 2 BvR 282/00, juris).

    Daher muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG 21.08.2001, aaO).

  • LSG Hessen, 14.02.2006 - L 7 SO 1/06

    Sozialhilfe - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts - Suche einer Haushaltshilfe

    Zwar entspricht sie mit ihrer extremen Unsachlichkeit nicht den Mindestanforderungen, die an Eingaben bei Behörden und Gerichten zu stellen sind (vgl. BVerfGE 2, 225, 229), jedoch kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz von einer Sachentscheidung oder Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nur abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen erfolgt wird, weil andernfalls die Versagung einer inhaltlichen Prüfung zu einer Sanktion für ungehöriges Verhalten würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 21. August 2001 - Az.: 2 BvR 282/00).
  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 66/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung -

    Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (vgl BVerfG Beschluss vom 21.8.2001 - 2 BvR 282/00 - Juris RdNr 15 mwN; BGHSt 38, 111, 113; BSG SozR 1500 § 148 Nr. 5 S 7 unter Hinweis auf Baumgärtel, Zeitschrift für Zivilprozess - ZZP 69 (1956), 89, 93 f; ZZP 86 (1973), 353, 358).

    Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.8.2001 - 2 BvR 282/00 - Juris RdNr 15 mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.06.2017 - L 2 SF 3843/14
    Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, 2 BvR 282/00, juris Rn. 15).

    Daher muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.06.2017 - L 2 SF 3844/14
    Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, 2 BvR 282/00, juris Rn. 15).

    Daher muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2015 - L 2 SF 3844/14
    Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, 2 BvR 282/00, juris Rn. 15).

    Daher muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG Beschluss vom 21. August 2001, aaO).

  • BVerwG, 22.08.2013 - 2 AV 5.13

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; tatsächliche oder rechtliche Verhinderung an

  • BVerfG, 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein gerichtliches Informationsschreiben und

  • BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvR 1766/03

    Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das RBerG angebrachten Antrags auf

  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2016 - L 11 R 83/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - analoge Anwendung des § 158 SGG -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 SF 2092/14
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 SF 2091/14
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