Rechtsprechung
BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde - Einstweiligen Anordnung - Offener Ausgang - Hauptverfahren - Beschwerdeführer
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Vollstreckungsschutz; Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.07.1991 - 61 S 317/89
- LG Berlin, 05.09.1991 - 61 S 317/89
- LG Berlin, 16.09.1991 - 81 T 691/91
- LG Berlin, 19.09.1991 - 81 T 691/91
- BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91
- BVerfG, 29.09.1991 - 1 BvR 1466/91
- BVerfG, 15.01.1992 - 1 BvR 1466/91
- LG Berlin, 18.06.1992 - 61 S 317/89
- BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1659/92
Papierfundstellen
- BVerfGE 84, 345
- NJW 1991, 3207
- ZMR 1991, 465
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79
Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit
Auszug aus BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird zu klären sein, ob das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Beschluß vom 16. September 1991 in der nach den Grundsätzen von BVerfGE 52, 214 (219 ff.) [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 614/79] gebotenen Weise gewürdigt hat. - BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87
Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses …
Auszug aus BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 76, 253 (255) [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]; st. Rspr.).
- BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündiung
Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entspricht im Ausgangspunkt vielmehr der für Räumungsschutzverfahren (§ 765 a ZPO ) entwickelten Rechtspr. des BVerfG (BVerfGE 52, 214 "219 f." [WuM 1980, 27]; BVerfG, NJW 1991, 3207 Nr. 1 = WuM 1992, 6 ), deren Grundsätze auch für vergleichbare Härteprüfungen des materiellen Rechts gelten (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG, NJW 1992, 1378 = WuM 1992, 104 "107"). - BVerfG, 24.06.1999 - 2 BvQ 28/99
Teilweise Stattgabe eines Antrags auf Erlass einer eA bzgl des Vollzugs …
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (stRspr, BVerfGE 84, 345 ). - BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99
Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform, hier: keine einstweilige Anordnung …
Der Vortrag der Antragsteller ergibt nicht, daß diese Voraussetzungen, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 84, 345 [347]), hier vorliegen. - BVerfG, 06.08.1999 - 2 BvQ 34/99
Ablehnung einer eA gegen Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug mangels …
Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (stRspr, BVerfGE 84, 345 [347]).