Rechtsprechung
BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 104 Abs. 2; § 230 Abs. 2 StPO; § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen; Rehabilitierungsinteresse bei Freiheitsentziehungen; Überprüfung der Untersuchungshaft und der ... - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs.1 Nr. 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls
- rechtsprechung-im-internet.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - teilweise Parallelentscheidung
- rewis.io
Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - teilweise Parallelentscheidung
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - teilweise Parallelentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG München, 28.04.2015 - 3 Ws 336/15
- BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos …
Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 21).In der Sache nichts anderes gilt für einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).
Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).
Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris).
Eine Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt diesen aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 25).
Gilt dies für den Fall der Erhebung der weiteren Beschwerde erst nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris), ist dies erst recht dann anzunehmen, wenn - wie hier - die weitere Beschwerde sogar noch vor Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung erhoben wurde.
Dieses Rechtsschutzinteresse ist - wie ausgeführt - nicht entfallen, sondern besteht nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung des Beschwerdeführers als Feststellungsinteresse fort (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 26).
Aus diesem Gesichtspunkt können indes keine Rückschlüsse auf die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten generellen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 27).
- BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17
Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven …
Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden - und damit willkürlich erfolgenden Weise - erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33 f.;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 29; stRspr).b) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es danach zwar grundsätzlich vereinbar, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von einem Rechtsschutzinteresse im Sinne einer gegenwärtigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34).
Dabei sind, soweit schwere Grundrechtseingriffe - insbesondere in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) - im Raum stehen, allerdings keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 23, 26;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 35, 38).
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 109-IV-20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen (nicht vollstreckten) Sitzungshaftbefehl
Die insofern vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - juris Rn. 25 ff.;… ebenso Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 - juris Rn. 37 ff.;… Beschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 36 ff.) betrifft erkennbar den hier.
- VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der …
Dies gilt insbesondere bei Eingriffen in das Freiheitsgrundrecht (…vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 113/02 - Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - juris Rn. 22; BVerfG…, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 - juris Rn. 31). - OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19
Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des …
Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -). - VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 125-IV-20 Die insofern vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - juris Rn. 25 ff.;… ebenso Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 - juris Rn. 37 ff.;… Beschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 36 ff.) betrifft erkennbar den hier nicht maßgeblichen Aspekt des (auch nach Aufhebung des Haftbefehls fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses.
- OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
Verhältnismäßigkeit eines Sicherungshaftbefehls nach Ausbleiben des Angeklagten …
Das gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 - Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - jeweils zitiert nach Juris). - OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 A 558/17
Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Mitwirkungsentzug für eine Oberschule
29 bb) Einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff nimmt das Bundesverfassungsgericht insbesondere bei Anordnungen an, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt stellt, wie Freiheitsentziehungen (…vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris Rn. 33, 34; Kammerbeschl. v. 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -, juris Rn 32 ff.) und Durchsuchungen (…vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 -, juris Rn. 17, 18), präventivem polizeilichen Unterbringungsgewahrsam (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris Rn. 34) oder Vollstreckungshaftbefehlen (…vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, juris Rn. 11).