Rechtsprechung
BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Bundesverfassungsgericht
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht
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§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht - Gegenstandswertfestsetzung - rewis.io
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht - Gegenstandswertfestsetzung
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Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht; Gegenstandswertfestsetzung
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Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht; Gegenstandswertfestsetzung
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Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht - Gegenstandswertfestsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die wegen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts erledigte Verfassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- VG Dresden, 06.01.2021 - 4 L 510/20
- VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
- BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2021, 1047
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).Durch den Beschluss vom 31. Mai 2021, mit dem der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 (Az. 4 L 510/20.A) aufgehoben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen als Teil der öffentlichen Gewalt dieses Freistaates zu verstehen gegeben, dass er das verfassungsrechtliche Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
- BVerfG, 17.12.2008 - 1 BvR 2554/06
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Allein die Tatsache, dass durch dieses Vorgehen zweimal Kosten entstanden sind, führt noch nicht dazu, dass die Auslagenerstattung in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als unbillig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris).Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris), sind nicht ersichtlich.
- VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Falle einer Abschiebung nach …
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 (HS) -, juris, wegen eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung) stattgegeben.Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen stützt sich auch im Verfahren des Beschwerdeführers bei der Auslegung des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerfG auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 (HS) -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
- BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89
Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem …
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).Durch den Beschluss vom 31. Mai 2021, mit dem der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 (Az. 4 L 510/20.A) aufgehoben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen als Teil der öffentlichen Gewalt dieses Freistaates zu verstehen gegeben, dass er das verfassungsrechtliche Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
- VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 25-IV-01
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsens inhaltsgleich (auch) mit der des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 25-IV-01 -, S. 4 d. U.). - BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77
Untersuchungsgegenstand
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). - BVerfG, 29.05.2018 - 2 BvR 2767/17
Nichtannahme einer nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig …
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13). - BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83
Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge …
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). - BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
Auszug aus BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
- BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20
Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung nach …
Da nach § 90 Abs. 3 BVerfGG das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt bleibt, darf es im Rahmen des § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagen, dass er von diesen Rechten vollen Gebrauch gemacht hat (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 10;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 5).Deshalb kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht unterstellt werden (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, Rn. 9;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 6 ff.; zu einer landesgesetzlichen Neuregelung vgl. BVerfGE 85, 109 ).
Hieran muss sich das Saarland als Kostenschuldner des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung festhalten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 7).
bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7;… Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4;… vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.
- BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvQ 8/22
Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung
Hieran muss sich der Freistaat Sachsen als Kostenschuldner des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung festhalten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 7).bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7;… Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4;… vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.