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   BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79   

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https://dejure.org/1980,1144
BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79 (https://dejure.org/1980,1144)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1980 - 1 BvR 614/79 (https://dejure.org/1980,1144)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 614/79 (https://dejure.org/1980,1144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34 Abs. 3
    Anspruch auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 132
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 49/51

    Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79
    Nach der bisherigen Auslegung des § 34 Abs. 3 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht betrifft diese Vorschrift nur die Erstattung der Auslagen, die einem am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligten Antragsteller erwachsen sind; die Erstattung der einem am Verfahren nicht Beteiligten und nicht Antragsberechtigten entstandenen Auslagen kann danach nicht angeordnet werden (vgl. BVerfGE 1, 433 [438]; 20, 350 [351]; 36, 101).

    Sie sind daher nicht als Beteiligte des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzusehen (BVerfGE 1, 433 [438]).

  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79
    Nach der bisherigen Auslegung des § 34 Abs. 3 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht betrifft diese Vorschrift nur die Erstattung der Auslagen, die einem am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligten Antragsteller erwachsen sind; die Erstattung der einem am Verfahren nicht Beteiligten und nicht Antragsberechtigten entstandenen Auslagen kann danach nicht angeordnet werden (vgl. BVerfGE 1, 433 [438]; 20, 350 [351]; 36, 101).
  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61

    Erstattung notwendiger Auslagen

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79
    Nach der bisherigen Auslegung des § 34 Abs. 3 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht betrifft diese Vorschrift nur die Erstattung der Auslagen, die einem am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligten Antragsteller erwachsen sind; die Erstattung der einem am Verfahren nicht Beteiligten und nicht Antragsberechtigten entstandenen Auslagen kann danach nicht angeordnet werden (vgl. BVerfGE 1, 433 [438]; 20, 350 [351]; 36, 101).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79
    Die Antragsteller waren im Ausgangsverfahren, einer Zwangsvollstreckungssache im Zivilprozeß, die Gegner des Beschwerdeführers, der mit seiner Verfassungsbeschwerde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 214 ) die Aufhebung der von ihm angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die Erstattung seiner notwendigen Auslagen erreichte.
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 ) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren.
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 ) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren.
  • BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt § 34a Abs. 3 BVerfGG keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris; sowie BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).
  • BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 1183/90

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren:

    Die einem Anhörungsberechtigten entstehenden Kosten sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 55, 132 [133]).
  • BVerfG, 02.12.2010 - 1 BvR 2414/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 1 S 2 GG durch

    Erstattungsberechtigt gemäß § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur der Beschwerdeführer; die einem Anhörungsberechtigten entstehenden Kosten sind hingegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 55, 132 ; 99, 46 ; Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 31 und 56).
  • BVerfG, 26.03.2018 - 1 BvL 4/14

    Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der konkreten Normenkontrolle - keine

    Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 ; 20, 350 ; 36, 101; 55, 132 ; 99, 46 ).
  • StGH Hessen, 14.09.2000 - P.St. 1314

    Heranziehung von Jägern zur Jagdsteuer; Inanspruchnahme durch jagdrechtliche

    Eine den Bürger belastende fachgerichtliche Entscheidung aber, die darauf beruht, dass das Gericht seiner Prüfung eine verfassungswidrige Norm zugrunde gelegt hat, ist in jedem Fall eine spezifische Verfassungsverletzung (vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerfG seit BVerfGE 1, 418 [420], etwa BVerfGE 55, 72; 55, 132 [141]; 55, 144 [147]).
  • StGH Hessen, 12.09.2001 - P.St. 1667

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Grundrechtsklage gegen

    § 28 Abs. 7 StGHG betrifft lediglich die Erstattung von Kosten und Auslagen Beteiligter (vgl. BVerfGE 55, 132 zu § 34 Abs. 3 BVerfGG a.F., jetzt § 34 a Abs. 3 BVerfGG).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 123-IV-08
    Für die Erstattung von Auslagen der Klägerin des Ausgangsverfahrens fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 55, 132 [133]).
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