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   BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19   

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BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19 (https://dejure.org/2019,37717)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19 (https://dejure.org/2019,37717)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 1 BvR 2309/19 (https://dejure.org/2019,37717)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 176 GVG
    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Medienberichterstattung (Presse- und Rundfunkfreiheit; Medienverfügung; verfassungsrechtliches Begründungserfordernis; praktische Konkordanz; Ausgleich zwischen ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 2 GVG, § 176 GVG, StPO
    Erlass einer eA zur vorläufigen, partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren - offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Begründung der angegriffenen Medienverfügung - Zu den ...

  • rewis.io

    Erlass einer eA zur vorläufigen, partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren - offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Begründung der angegriffenen Medienverfügung - Zu den ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzureichend begründete Medienverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren; Offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer eA zur vorläufigen, partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren - offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Begründung der angegriffenen Medienverfügung - Zu den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 38
  • afp 2019, 512
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    a) Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 10 f.).

    Ihre Vorgaben verstehen sich auch nicht in einer Weise von selbst, die eine konkrete Begründung der einzelnen Beschränkungsmaßnahmen entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 11).

    Dabei wird der Vorsitzende Richter im Wege praktischer Konkordanz einen Ausgleich zwischen grundrechtlich geschützten Informations- und Berichterstattungsinteressen der Medien und den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensablaufs, insbesondere mit Blick auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten, zu treffen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 13-17).

    Als Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ) bedürfen Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 15).

    Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Als Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ) bedürfen Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 15).

    Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16).

    Allerdings kann bei einer identifizierenden Abbildung von Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten sein, sodass ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 08.07.2016 - 1 BvR 1534/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    a) Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 10 f.).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16).
  • BGH, 08.12.1964 - VI ZR 201/63

    Verbreitung eines erdichteten Interview über private Angelegenheiten in der

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Dem entspricht, als deren Kehrseite, dass für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Grenzen die jeweils für die Veröffentlichung verantwortlichen Redakteure und die sie beauftragenden Verlage auch selbst haftbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 -, juris, Rn. 38), nicht aber die nur im Vorfeld der Berichterstattung tätigen Akteure (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09 -, juris, Rn. 12) wie hier die allein aus Gründen der Praktikabilität und des geordneten Ablaufs der Hauptverhandlung bestimmten Poolführer.
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen einer sogenannten Pool-Lösung eine Pflicht der Poolführer zur Anonymisierung von ihnen erstellter Bildaufnahmen bereits vor Weitergabe an die übrigen akkreditierten Medienvertreter im Pool als erheblicher zusätzlicher Eingriff in deren durch die Pressefreiheit geschützte Möglichkeit der Informations- und Materialbeschaffung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 85, 1 ) gesteigerten Anforderungen genügen muss.
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Denn zur Pressefreiheit gehört grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit für die Aufmachung von Beiträgen (vgl. BVerfGE 97, 125 ) und die hierbei zu beachtenden Grenzen.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
    Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen einer sogenannten Pool-Lösung eine Pflicht der Poolführer zur Anonymisierung von ihnen erstellter Bildaufnahmen bereits vor Weitergabe an die übrigen akkreditierten Medienvertreter im Pool als erheblicher zusätzlicher Eingriff in deren durch die Pressefreiheit geschützte Möglichkeit der Informations- und Materialbeschaffung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 85, 1 ) gesteigerten Anforderungen genügen muss.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30/09

    Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die

  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

  • OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit von Beschwerden

    An dem über viele Jahrzehnte von der herrschenden Meinung durch alle Instanzen gezogenen Umkehrschluss aus § 181 GVG , dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, ist deshalb - ungeachtet seiner Einstufung als zumindest "nicht zwingend" in jüngeren Entscheidungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, die die Beantwortung der Rechtsfrage letztlich jedoch ausdrücklich offen bzw. den Fachgerichten überlassen (vgl. a. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.10.2019, 1 BvR 2309/19) - im Ergebnis festzuhalten, weil er nach Auffassung des Senats jedenfalls richtig und sachgerecht ist.
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