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   BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93   

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BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93 (https://dejure.org/1994,2304)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93 (https://dejure.org/1994,2304)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 (https://dejure.org/1994,2304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Vollstreckungsdauer bei fünffachem Mord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollstreckungsdauer - Lebensalter - Gefangener - Gesundheitszustand - Fünffacher Mord - Tatmehrheit - Entlassung zu Lebzeiten - Praxis in den Bundesländern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3244
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Der Senat gehe dabei allerdings nicht davon aus, daß sich aus den nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 ff.) berücksichtigungsfähigen Feststellungen im Urteil des Schwurgerichts bei isolierter Betrachtung der fünf jeweils mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndeten Taten, für eine oder mehrere von ihnen eine besonders schwere Schuld bejahen lasse.

    Überprüfe man die einzelnen Taten des Verurteilten hinsichtlich ihrer Schuldschwere nach den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkten Kriterien (BVerfGE 86, 288.

    Auch trete in den genannten Fällen zu den Verbrechen des Mordes jeweils tateinheitlich ein Verbrechen des besonders schweren Raubes hinzu, ein Umstand, der ebenfalls zum Vorliegen besonders schwerer Schuld beitragen könne (BVerfGE 86, 288 [333]) , wenn auch nicht müsse.

    Die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 86, 288 [334, f.]) angedachte Festlegung einer generellen zeitlichen Höchstgrenze für die Weitervollstreckung bei besonders schwerer Schuld käme demgegenüber praktisch einer Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe gleich.

    Im Hinblick auf die sich stellende Frage, ob mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 57a und 57b StGB ) und ihrer verfassungskonformen Auslegung ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die in jedem Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [334 f.]), hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Sammlung von Erfahrungsmaterial aufgegeben.

    Die lebens1ange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]; 64, 261 [271]; 86, 288 [312]).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip leitet sich die Verpflichtung aller Staatsgewalt ab, dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]; 64, 261 [272, 281]; 72, 105 [116 f.]; 86, 288 ,[312]).

    Die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die stets auch einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person darstellt (vgl. BVerfGE 86, 288 [326]), bedarf deshalb einer besonders strengen Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]).

    b) Mit der Einführung des § 57a in das Strafgesetzbuch hält sich der Gesetzgeber in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen (BVerfGE 86, 288 [312]).

    Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285 f.]; 45, 187 [228]; 80, 244 [255]; 86, 288 [313]).

    Die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist mithin entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mildernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zugrunde liegt (BVerfGE 86, 288 [313]).

    a) Das Oberlandesgericht kommt zu seiner Wertung einer vom Beschwerdeführer verwirklichten besonderen Schwere der Schuld, wie sie sich zwar nicht aus einer Beurteilung der begangenen einzelnen Mordtaten, wohl aber bei ihrer gebotenen zusammenfassenden Würdigung nach § 57b StGB ergebe, in Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben für die der Rechtsprechung anvertraute Auslegung des Merkmals der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ) (vgl. BVerfGE 86, 288 [314 f.]) und in Beschränkung auf die für die Schuldbewertung in sogenannten Altfällen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen allein verwertbaren Umstände der Ausführung und der Auswirkungen der Taten (vgl. dazu BVerfGE 86, 288 , [324 f.]).

    Insoweit hält sich der Beschluß im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Wertung (vgl. BVerfGE 86, 288 [333]; siehe auch BVerfGE 72, 105 [117]; BGH NStZ 1993, 235 f.; Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57a StGB Rdn. 7c und § 57b StGB Rdn. 2; Stree in: Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 57a StGB Rdn. 5 und § 57b StGB Rdn. 2).

    Erst wenn die vom Bundesverfassungsgericht entfaltete verfassungskonforme Auslegung eine gewisse Zeit erprobt ist und sich abzeichnet, wie die Rechtsprechung die Kriterien der besonderen Schwere der Schuld und des Gebietens in die Festsetzung einer konkreten Verbüßungszeit umsetzt, hat der Gesetzgeber das erforderliche Erfahrungsmaterial, um prüfen zu können, ob ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die im Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [334 f.]; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [252]).

    Einer Unbestimmtheit der Regelung sind verfassungsrechtliche Grenzen jedenfalls schon von daher gesetzt, daß das Strafvollstreckungsgericht, falls es die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu Bewährung ablehnt, gehalten ist zu bestimmen, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [331 f.]; siehe auch Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rdn. 2).

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Es hat allerdings dann einzugreifen, wenn das zuständige Fachgericht bei der Sachverhaltswürdigung oder bei der Handhabung des § 57a StGB in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist und damit gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Willkürverbot verstoßen hat oder wenn es bei der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Prüfung, ob die besondere Schuldschwere die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet, die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruches verkannt hat (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ; vgl. BVerfGE 72, 105 [114 f.]).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip leitet sich die Verpflichtung aller Staatsgewalt ab, dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]; 64, 261 [272, 281]; 72, 105 [116 f.]; 86, 288 ,[312]).

    Es träfe deren Kern, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung auf Freiheit aufgeben müßte und damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilt würde; das gilt auch für denjenigen, der mit besonders schwerer Tatschuld beladen ist (BVerfGE 72, 105 [113]).

    Indes begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die Vollstreckung der Strafe über die 15jährige Mindestverbüßungszeit hinaus gebieten kann (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ; vgl. BVerfGE 64, 261 [271]; 72, 105 [114]) Dies kann im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Folge haben, daß die Strafe im Wortsinn ein Leben lang vollstreckt wird (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

    c) Dabei ist es nach dem Grundgesetz die vornehmste Pflicht der Staatsgewalt in all ihren Erscheinungsformen, die Würde des Menschen und die freie menschliche Persönlichkeit, die den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung darstellen, zu achten (vgl. BVerfGE 45, 187 [227]; 72, 105 [115]).

    Insoweit hält sich der Beschluß im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Wertung (vgl. BVerfGE 86, 288 [333]; siehe auch BVerfGE 72, 105 [117]; BGH NStZ 1993, 235 f.; Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57a StGB Rdn. 7c und § 57b StGB Rdn. 2; Stree in: Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 57a StGB Rdn. 5 und § 57b StGB Rdn. 2).

    Die Beschlußgründe lassen deutlich erkennen, daß es die die Mindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ) erheblich übersteigende Haftzeit von damals etwa 28 Jahren zum Lebensalter des Beschwerdeführers und seinem Gesundheitszustand in Beziehung gesetzt und seine Aussicht, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden, gewürdigt hat (vgl. dazu auch BVerfGE 72, 105 [117 f.]).

    Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rdn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

    Eine Grundrechtswidrigkeit ist aber nicht schon darin zu erkennen, daß die Anwendung des Strafrechts, insbesondere damit verbundene Wertungen durch den dazu berufenen Richter, zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 72, 105 [118]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nicht (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 f.]; 64, 261 [270 f.]).

    Die lebens1ange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]; 64, 261 [271]; 86, 288 [312]).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip leitet sich die Verpflichtung aller Staatsgewalt ab, dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]; 64, 261 [272, 281]; 72, 105 [116 f.]; 86, 288 ,[312]).

    Die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die stets auch einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person darstellt (vgl. BVerfGE 86, 288 [326]), bedarf deshalb einer besonders strengen Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]).

    c) Dabei ist es nach dem Grundgesetz die vornehmste Pflicht der Staatsgewalt in all ihren Erscheinungsformen, die Würde des Menschen und die freie menschliche Persönlichkeit, die den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung darstellen, zu achten (vgl. BVerfGE 45, 187 [227]; 72, 105 [115]).

    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, auf dem höchste Anforderungen an die Gerechtigkeit gestellt werden, bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (BVerfGE 45, 187 [228]).

    Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285 f.]; 45, 187 [228]; 80, 244 [255]; 86, 288 [313]).

    Erst wenn die vom Bundesverfassungsgericht entfaltete verfassungskonforme Auslegung eine gewisse Zeit erprobt ist und sich abzeichnet, wie die Rechtsprechung die Kriterien der besonderen Schwere der Schuld und des Gebietens in die Festsetzung einer konkreten Verbüßungszeit umsetzt, hat der Gesetzgeber das erforderliche Erfahrungsmaterial, um prüfen zu können, ob ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die im Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [334 f.]; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [252]).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nicht (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 f.]; 64, 261 [270 f.]).

    Die lebens1ange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]; 64, 261 [271]; 86, 288 [312]).

    Das Prinzip der Schuldangemessenheit der Strafe beherrscht jedoch nicht nur die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ), sondern auch die Regelung der Aussetzung eines Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 64, 261 [271]).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip leitet sich die Verpflichtung aller Staatsgewalt ab, dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]; 64, 261 [272, 281]; 72, 105 [116 f.]; 86, 288 ,[312]).

    Indes begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die Vollstreckung der Strafe über die 15jährige Mindestverbüßungszeit hinaus gebieten kann (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ; vgl. BVerfGE 64, 261 [271]; 72, 105 [114]) Dies kann im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Folge haben, daß die Strafe im Wortsinn ein Leben lang vollstreckt wird (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

    Auch die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt lebenslange Freiheitsstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rdn. 2), die unter Umständen im Wortsinne auch ein Leben lang vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]; 72, 105 [116]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Daß es demgegenüber anderen - vom Beschwerdeführer für wesentlich erachteten - Umständen (Reifezustand im Tatzeitpunkt, Aufwachsen in der Kindheit ohne Vater) kein maßgebliches Gewicht zugesprochen hat, hält sich im Rahmen verfassungsrechtlich unangreifbarer Wertung in Auslegung des Gesetzesrechts durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Eine Grundrechtswidrigkeit ist aber nicht schon darin zu erkennen, daß die Anwendung des Strafrechts, insbesondere damit verbundene Wertungen durch den dazu berufenen Richter, zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 72, 105 [118]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Das Willkürverbot sieht der Rechtsprechung bei der Ausfüllung der ihr eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräume nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 [73]).
  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285 f.]; 45, 187 [228]; 80, 244 [255]; 86, 288 [313]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285 f.]; 45, 187 [228]; 80, 244 [255]; 86, 288 [313]).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 58, 369 [374]; 80, 48 [51]; 81, 132 [137]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93
    Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 58, 369 [374]; 80, 48 [51]; 81, 132 [137]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

  • OLG Karlsruhe, 21.06.1993 - 1 Ws 39/93
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Die lebenslange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, NJW 1995, S. 3244, 3245 m.w.N.).
  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BVerfG, NJW 1995, S. 3244), also unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (BGH, NStZ-RR 2012, 339).
  • BGH, 14.12.2023 - 1 StR 316/23

    Verletzung des § 261 StPO durch Nichtausschöpfung zu berücksichtigender

    Für den Endzeitpunkt der Verbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unbedingter Strafe ergibt sich weder aus der Regelung des § 57a StGB noch aus der des § 57b StGB eine absolute Grenze für die aus Gründen der Schuld zu verbüßende Zeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 Rn. 41).
  • BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95

    Grundrechtliche Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung nach §§

    Die Kammer wies in einem durch Mehrfachtäterschaft, durch die Zahl der Mordmerkmale und durch die Ausführung der Mordtaten gekennzeichneten ähnlichen Fall außergewöhnlicher Schuldschwere bereits darauf hin, daß nach der Entscheidungspraxis der Gerichte auch bei besonders schwerer Mordschuld die Vollstreckungsdauer zwar im allgemeinen 30 Jahre nicht übersteige, daß aber die dort für geboten erachtete Vollstreckungsdauer von 38 Jahren sich noch im Grenzbereich dessen halte, was ansonst in Rechtsprechung und strafrechtlichem Schrifttum als zulässige Erhöhung der Verbüßungszeit in Fällen der Mehrfachtäterschaft angesehen worden sei oder angesehen werde (Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -).
  • LG Essen, 22.12.2020 - 22 Ks 15/20

    Niedriger Beweggrund, Mord

    Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 I StGB gelten (BVerfG, NJW 1995, S. 3244).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2010 - 2 Ws 172/10

    Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

    In einer weiteren Stellungnahme mit eigenem Schreiben vom 4.5.2010 wies der Verurteilte auf einen auf seine Beschwerde ergangenen Beschluss des BVerfG (2 BvR 1697/93) hin, in dem klargestellt werde, dass sich eine Strafvollstreckung von 38 Jahren noch im Grenzbereich halte, was in Fällen der Mehrfachtäterschaft als zulässig angesehen werde.
  • KG, 03.05.1999 - 5 Ws 215/99

    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bestimmung

    Bei der Bestimmung des frühesten Entlassungszeitpunkts war ihr ein Beurteilungs- und Bemessungsspielraum eingeräumt; denn eine exakte Richtigkeitskontrolle ist nicht möglich (vgl. BVerfG NJW 1995, 3244, 3246; OLG Karlsruhe JR 1988, 163, 164; KG, Beschluß vom 12. März 1996 - 5 Ws 245/95 - std. Rspr.).

    Daß der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer noch eine sehr lange Haftzeit hinter sich bringen muß und daß sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung ableitet, jedem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu geben, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3244, 3245), steht einer Mindestvollstreckungsdauer von 28 Jahren nicht entgegen.

  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

    Dabei hat der Senat auch das vom Bundesverfassungsgericht ermittelte Spektrum berücksichtigt, wonach in Fällen einer einzelnen Mordtat - wie vorliegend - die im Durchschnitt festgesetzte Vollstreckungszeit bei 15 bis 20 Jahren liegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, juris).
  • OLG Celle, 24.05.2017 - 2 Ws 116/17

    Zuständigkeitskonzentration des OLG Celle hinsichtlich lebenslanger

    Die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mildernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zugrunde liegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288-369).
  • LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09

    Beantragung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung einer

    Die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [254 ff.]; 64, 261 [271]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 1697/93 -, NJW 1995, S. 3244, 3245 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 28.01.1997 - Ws 1211/96

    Warnfunktion der Strafe

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