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   BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17   

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https://dejure.org/2017,50042
BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17 (https://dejure.org/2017,50042)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17 (https://dejure.org/2017,50042)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 (https://dejure.org/2017,50042)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 455 StPO
    Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (Gebot der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs; Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Menschenwürde; Erfordernis einer realisierbaren Chance, die ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 27 StGB, § 211 StGB, § 455 Abs 3 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen 96-Jährigen mit dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) vereinbar - fachgerichtliche Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs (§ 455 Abs 3 StPO) nicht zu beanstanden - ...

  • Wolters Kluwer

    Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen; Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs; Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen; Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen 96-Jährigen mit dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) vereinbar - fachgerichtliche Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs (§ 455 Abs 3 StPO) nicht zu beanstanden - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen; Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs; Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen; Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des ...

  • rechtsportal.de

    Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen; Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs; Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen; Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen 96-Jährigen mit dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) vereinbar - fachgerichtliche Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs (§ 455 Abs 3 StPO) nicht zu beanstanden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensalter: 96 Jahre - und die Vollstreckung einer vierjährigen Freiheitsstrafe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ehemaliger SS-Buchhalter Oskar Gröning muss in Haft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.12.2017)

    Haftantritt von Ex-SS-Mann Gröning: Verfassungsbeschwerde

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Privilegierung aufgrund Alters? (Dr. Niels Kaltenhäuser; HRRS 2018, 104-108)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 289
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09

    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung über Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 StPO in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 133 ).

    Diese Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfGK 17, 133 ).

    Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (vgl. BVerfGK 17, 133 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).

    Deshalb muss auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Verurteilte die grundsätzlich realisierbare Chance haben, seine Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

    Fallgestaltungen, die den Verurteilten von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilen oder seine Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduzieren, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    c) Darüber hinaus verpflichtet Art. 1 Abs. 1 GG die Strafvollstreckungsbehörde dazu, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).

    Deshalb muss auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Verurteilte die grundsätzlich realisierbare Chance haben, seine Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    a) Die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Diese Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfGK 17, 133 ).

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Deshalb muss auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Verurteilte die grundsätzlich realisierbare Chance haben, seine Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

    Fallgestaltungen, die den Verurteilten von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilen oder seine Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduzieren, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 ; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 ; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17
    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Die Vorschrift des § 455 StPO trage diesem Spannungsverhältnis allerdings ausreichend Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines

    Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, Rn. 24 und vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 8).

    Dies ist jedenfalls der Fall, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, Rn. 2 und vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 9).

    Fallgestaltungen, die den Verurteilten von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilen oder seine Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduzieren, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 10).

    Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, Rn. 27, 28 und vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 11).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; vgl. zum Maßstab insgesamt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 12).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Mittelbare Einwirkungen auf den Körper des Grundrechtsträgers bilden aber nur dann einen Eingriff, wenn sie eine Verletzung ernstlich befürchten lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 48-IV-19 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/Vf. 121-IV-08 [e.A.] jeweils in Bezug auf Strafgefangene; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 23 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979, BVerfGE 51, 324 [345 ff.]).
  • BVerfG, 10.12.2019 - 2 BvR 2061/19

    Einstweilige Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs bei einer Freiheitsstrafe

    bb) Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Form eines Verstoßes gegen die auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Strafaufschub bestehende Pflicht zur zureichenden Sachaufklärung (siehe BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 12) nicht ausgeschlossen.
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Diesem Spannungsverhältnis trägt allerdings die Vorschrift des § 455 StPO zu genüge Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 18-IV-19
    Die Eingriffsgrenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/Vf. 121-IV-08 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 23 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979, BVerfGE 51, 324 [345 ff.]).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 12; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [308]).

    Stehen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs gerade nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 59/22

    Fortsetzung der Strafvollstreckung nach zeitweiser gesundheitsbedingter

    Danach ist eine Gesamtabwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse der Allgemeinheit und dem Gesundungsinteresse des Verurteilten vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KG BeckRS 2006, 12982 = StV 2008, 87), wobei die Behandlungsmöglichkeiten nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG zu berücksichtigen sind (KG BeckRS 2013, 07664; BeckOK StPO/Coen, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 455 Rn. 8; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289).

    Bei der Auslegung von § 455 Abs. 4 StPO hat die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289).

  • VerfGH Berlin, 29.03.2022 - VerfGH 11/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache (Untersagung

    Stehen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, juris Rn. 11).
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