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   BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12   

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https://dejure.org/2014,2347
BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12 (https://dejure.org/2014,2347)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12 (https://dejure.org/2014,2347)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2759/12 (https://dejure.org/2014,2347)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 103 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd Art 103 Abs 2, Abs 3 GG umfasst nicht auch Sicherungsverwahrung - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - mangelnde Auseinandersetzung mit ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung; Begründung einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd Art 103 Abs 2, Abs 3 GG umfasst nicht auch Sicherungsverwahrung - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - mangelnde Auseinandersetzung mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 66b Abs. 3
    Anforderungen an eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung; Begründung einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung in Altfällen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12
    a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung geltend macht, setzt er sich nicht damit auseinander, dass Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sich in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und daher eine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    b) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) komme als Rechtsgrundlage zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach vorheriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht, da die Vorschrift verfassungswidrig sei, setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht § 66b StGB zwar wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt, zugleich aber gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet hat (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Demgemäß darf § 66b StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 25).

    In Fällen, in denen ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, weil die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren (sogenannte Altfälle) darf eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27, 42).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12
    Demgemäß darf § 66b StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 25).

    In Fällen, in denen ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, weil die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren (sogenannte Altfälle) darf eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27, 42).

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12
    Demgemäß darf § 66b StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 25).

    In Fällen, in denen ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, weil die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren (sogenannte Altfälle) darf eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27, 42).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12
    a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung geltend macht, setzt er sich nicht damit auseinander, dass Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sich in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und daher eine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).
  • BGH, 05.04.2017 - 5 StR 86/17

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall (strikte

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es, hinsichtlich beider Elemente der Gefährlichkeitsprognose - der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - einen gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengeren Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2016 - 2 StR 4/16 mwN; vgl. auch BVerfG (Kammer), Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2759/12).
  • OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14

    Unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht in einem Übergangsfall:

    Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen, etwa die rein präventive Maßnahme der Sicherungsverwahrung, sind hingegen von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst (BVerfGE 109, 133, Rn. 125; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2014, 2 BvR 2759/12 - juris).
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