Rechtsprechung
BVerfG, 22.01.2019 - 2 BvR 43/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist - Wolters Kluwer
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- datenbank.nwb.de
Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung, dass der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 1 AR 13/18
- BVerfG, 22.01.2019 - 2 BvR 43/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist …
Auszug aus BVerfG, 22.01.2019 - 2 BvR 43/19
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).