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   BVerfG, 22.02.2017 - 1 BvR 2875/16   

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https://dejure.org/2017,6512
BVerfG, 22.02.2017 - 1 BvR 2875/16 (https://dejure.org/2017,6512)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2017 - 1 BvR 2875/16 (https://dejure.org/2017,6512)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 2875/16 (https://dejure.org/2017,6512)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 Abs 3 BVerfGG, § 16 Abs 2 S 3 Brand/KatSchG NW, § 15 Abs 2 S 1 FeuerschG NW 1998
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Brandschutzdienstleisters gegen § 16 Abs 2 S 3 Brand/KatSchG NW (Erfordernis der Betriebszugehörigkeit von Angehörigen einer Werkfeuerwehr) - lediglich redaktionelle Änderung gegenüber § 15 Abs 2 S 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Bindung der Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze an eine eng auszulegende Ausschlussfrist von einem Jahr; Redaktionelle Änderungen eines Gesetzes

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Brandschutzdienstleisters gegen § 16 Abs 2 S 3 Brand/KatSchG NW (Erfordernis der Betriebszugehörigkeit von Angehörigen einer Werkfeuerwehr) - lediglich redaktionelle Änderung gegenüber § 15 Abs 2 S 1 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung der Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze an eine eng auszulegende Ausschlussfrist von einem Jahr; Redaktionelle Änderungen eines Gesetzes

  • rechtsportal.de

    Bindung der Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze an eine eng auszulegende Ausschlussfrist von einem Jahr; Redaktionelle Änderungen eines Gesetzes

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Brandschutzdienstleisters gegen § 16 Abs 2 S 3 Brand/KatSchG NW (Erfordernis der Betriebszugehörigkeit von Angehörigen einer Werkfeuerwehr) - lediglich redaktionelle Änderung gegenüber § 15 Abs 2 S 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Gesetzesänderungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Redaktionelle Gesetzänderung: Beschwerdefrist beginnt nicht von vorn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Beschwerdefrist nach § 93 BVerfGG - Nicht immer gilt die Jahresfrist

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1376
  • NVwZ-RR 2017, 433
  • DÖV 2017, 558
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 07.10.2009 - 1 BvR 3479/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2017 - 1 BvR 2875/16
    Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 129, 208 ; BVerfGK 7, 276 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, NVwZ 2010, S. 181 ).

    Gleiches gilt, wenn sich durch die Gesetzesänderung für die formal identisch gebliebene Norm ein erweiterter Anwendungsbereich ergibt (vgl. BVerfGE 12, 10 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, NVwZ 2010, S. 181 ).

    Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, NVwZ 2010, S. 181 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2017 - 1 BvR 2875/16
    Die Frist wird nur neu in Lauf gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 78, 350 ; 111, 382 m.w.N.).

    Aber selbst eine in ihrem Wortlaut unverändert gebliebene Vorschrift kann dann erneut mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie durch die Änderung anderer Vorschriften derart in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet wird, dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; BVerfGK 18, 328 ; siehe auch BVerfGE 45, 104 ; 78, 350 ; BVerfGK 16, 199 ).

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2017 - 1 BvR 2875/16
    Diese beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 43, 108 ; 80, 137 ; 120, 274 ).

    Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber das materielle Gewicht einer Regelung verändert (vgl. BVerfGE 17, 364 ; 26, 100 ; 79, 1 ) oder wenn ihr Anwendungsbereich - etwa durch Präzisierung eines Legalbegriffs - eindeutiger als bisher begrenzt und der Vorschrift damit ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 43, 108 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 2875/16, NVwZ-RR 2017, 433 = juris, Rn. 6 f. m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer Norm erweitert oder er sie eindeutiger als bisher bestimmt, etwa um in einem Auslegungsstreit eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2000 - 1 BvR 630/93, NJW 2001, 3402 = juris, Rn. 19, und vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 2875/16, NVwZ-RR 2017, 433 = juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.08.2019 - VerfGH 30/19

    Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 23 Abs. 3 KiBiz

    Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 2875/16 -, NVwZ-RR 2017, 433 = juris, Rn. 6 f., m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer Norm erweitert oder er sie eindeutiger als bisher bestimmt, etwa um in einem Auslegungsstreit eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss 22. Februar 2017 - 1 BvR 2875/16 -, NVwZ-RR 2017, 433 = juris, Rn. 7, vom 29. November 2000 - 1 BvR 630/93 -, NJW 2001, 3402 = juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 30.08.2019 - 4 C 12/17

    Verschwiegenheitspflicht; Beratungsunterlagen; Freies Mandat

    Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt ein neuer Fristlauf auch dann nicht ein, wenn der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (so bereits BVerfG, Urt. v. 2. November 1960 - 2 BvR 504/60 -, juris Rn. 21 ff. = BVerfGE 11, 351; Beschl. v. 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08 -, juris Rn. 168 = BVerfGE 129, 208; Kammerbeschl. v. 22. Februar 2017 - 1 BvR 2875/16 -, juris Rn. 6 m. w. N. [jeweils zu § 93 Abs. 3 BVerfGG]; st. Rspr.; BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - juris Rn. 28 = BVerwGE 120, 82; Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 17 m. w. N.; st. Rspr.).
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