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   BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvQ 9/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4551
BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvQ 9/19 (https://dejure.org/2019,4551)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2019 - 2 BvQ 9/19 (https://dejure.org/2019,4551)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 2 BvQ 9/19 (https://dejure.org/2019,4551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung betreffend die einstweilige Untersagung einer Abschiebung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Erlass einer eA mit Tenorbegründung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien - unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen (Art 6 Abs 1 GG) im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Erlass einer eA mit Tenorbegründung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien - unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen (Art 6 Abs 1 GG) im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer eA mit Tenorbegründung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien - unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen (Art 6 Abs 1 GG) im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 19 ZB 21.1371

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen

    Es entspreche nicht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, einen Trennungszeitraum von fünf Jahren als absehbar und damit zumutbar zu erachten (mit Verweis auf BVerfG, B.v. 22.2.2019 - 2 BvQ 9/19).
  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 10 CE 22.2347

    Verbundene Beschwerden, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Duldung,

    Unabhängig davon ist bezüglich der Trennungsprognose, welche mit Blick auf die Zumutbarkeit der Trennung für kleine Kinder entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.2.2019 - 2 BvQ 9/19 - juris Tenor: "sehr jung"; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 2 und 3 "Kleinkind" sowie Rn. 14: "noch sehr kleines Kind"; B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 3 u. Rn. 22: "geringe Alter"; B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 10: "bei einem kleinen Kind"), festzustellen, dass der Antragsteller zu 2), der Sohn des Antragstellers zu 1), am 21. Oktober 2012 geboren, mittlerweile zehn Jahre alt und kein kleines Kind mehr ist.
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