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   BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09   

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BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09 (https://dejure.org/2011,5278)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2011 - 2 BvR 983/09 (https://dejure.org/2011,5278)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2011 - 2 BvR 983/09 (https://dejure.org/2011,5278)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinarmaßnahme - strenger Gesetzesvorbehalt für Disziplinarmaßnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 20 RDG, § 3 RDG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinarmaßnahme - strenger Gesetzesvorbehalt für Disziplinarmaßnahmen - hier: disziplinarische Ahndung der ...

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Gewährleistung der Herbeiholung einer umgehenden gerichtlichen Entscheidung gegen strafvollzugsrechtliche Disziplinarmaßnahmen aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinarmaßnahme - strenger Gesetzesvorbehalt für Disziplinarmaßnahmen - hier: disziplinarische Ahndung der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinarmaßnahme - strenger Gesetzesvorbehalt für Disziplinarmaßnahmen - hier: disziplinarische Ahndung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen wegen des Schreibenlassens einer Strafanzeige durch einen Mitgefangenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2348
  • StV 2013, 449
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    Die Strafvollstreckungskammer verkennt insoweit auch, dass die bloße Feststellung der Entgegennahme einer Gefälligkeit - sei es auch in Rechtsangelegenheiten - zur Begründung des disziplinarischen Vorwurfs der Schaffung sicherheits- und ordnungsstörender Abhängigkeitsverhältnisse nicht genügt, weil dem Gefangenen nicht jede Gegenseitigkeitsbeziehung und damit jede Form des normalen menschlichen Miteinander als ordnungsstörend verboten sein kann (vgl. im Einzelnen BVerfGK 9, 390 ).

    Die Strafvollstreckungskammer wäre im Übrigen auch nicht befugt, eine Disziplinarmaßnahme unter Auswechselung der von der Anstalt angeführten Gründe für die angenommene Pflichtwidrigkeit des sanktionierten Verhaltens als rechtmäßig zu bestätigen (vgl. BVerfGK 9, 390 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    Soweit bei belastenden Maßnahmen - wie im Fall einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinierung - die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, muss gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43 ; BVerfGK 8, 118 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    Disziplinarmaßnahmen unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 71, 108 ) des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 45, 346 ); sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt.
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    Soweit bei belastenden Maßnahmen - wie im Fall einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinierung - die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, muss gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43 ; BVerfGK 8, 118 ).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    Disziplinarmaßnahmen unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 71, 108 ) des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 45, 346 ); sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt.
  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    cc) Ob es aus diesem Grund und im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wenn für die disziplinarische Sanktionierung rechtsbezogener Hilfestellungen unter Gefangenen auf eine Auslegung des Art. 90 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayStVollzG zurückgegriffen wird, nach der jegliche von der Anstalt nicht genehmigte Annahme von Schriftverkehr anderer Gefangener - und demzufolge wohl auch die Abgabe entsprechender Schriftstücke, vgl. Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG - eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Vf. 3-VI-09 -, juris), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen auch für den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    Soweit bei belastenden Maßnahmen - wie im Fall einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinierung - die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, muss gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43 ; BVerfGK 8, 118 ).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen auch für den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09
    Disziplinarmaßnahmen unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 71, 108 ) des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 45, 346 ); sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt.
  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 09.08.2004 - 2 BvR 1766/03

    Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das RBerG angebrachten Antrags auf

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

  • BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (Eilrechtsschutz im Strafvollzug; Wirksamkeit;

  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen

  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1582/04

    Verwerfung einer unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommenen

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

  • LG Braunschweig, 30.04.2020 - 11 O 3092/19

    Abgasskandal; Inkassodienstleistungserlaubnis; Forderungen nach ausländischem

    Indes: Abgesehen davon, dass dieses Ergebnis - worauf noch einzugehen sein wird - nicht zwingend sein muss, wäre dies der Konzeption des § 3 RDG - einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - geschuldet und - an der Verfassungsmäßigkeit von § 3 RDG bestehen keine Zweifel (hierzu jeweils zum Rechtsberatungsgesetz: Inkasso I Rn. 30 zur Rechtfertigung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt; Inkasso II Leitsatz lit. 3d), Rn. 9 zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Rechtsberatungsgesetzes sowie Rn. 11 und 15 zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; Zu § 3 RDG: BVerfG Beschl. v. 22.3.2011 - 2 BvR 983/09, BeckRS 2011, 49813, beck-online: "Das in § 3 RDG statuierte, nach § 20 RDG bußgeldbewehrte Verbot, jenseits gesetzlicher oder gesetzlich fundierter Erlaubnisnormen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, richtet sich nicht an denjenigen, dem die Leistung erbracht wird; dieser soll durch die Norm gerade geschützt werden.
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R

    (Vertrags[zahn]arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis -

    Disziplinarverfahren unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 22.3.2011 - 2 BvR 983/09 = StV 2013, 449, Juris RdNr 11; BVerfGE 26, 186, 203 f; BVerfGE 45, 346, 351; BVerwGE 93, 269, 273 f) .
  • OLG Hamm, 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14

    Verbale Auseinandersetzung; Disziplinarmaßnahme

    Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Disziplinarmaßnahmen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen; sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2011 - 2 BvR 983/09 = BeckRS 2011, 49813).
  • OLG Celle, 22.10.2014 - 1 Ws 413/14

    Disziplinarmaßnahme bei unerlaubter Abgabe eines Schriftstückes unter Gefangenen

    Insoweit geht auch der Einwand des Antragstellers in seiner Rechtsbeschwerde, die Auffassung der Kammer sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in StV 2013, 449 unvereinbar, fehl.
  • VG Hamburg, 01.12.2020 - 14 K 1946/18

    Fahrverbot für ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg;

    Es gilt im Disziplinarrecht ein strenger Gesetzesvorbehalt; Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2011, 2 BvR 983/09, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20

    Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab

    Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Disziplinarmaßnahmen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen; sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2011 - 2 BvR 983/09 = BeckRS 2011, 49813).
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