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   BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18   

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https://dejure.org/2018,9156
BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18 (https://dejure.org/2018,9156)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 1 BvR 501/18 (https://dejure.org/2018,9156)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 (https://dejure.org/2018,9156)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiger Antrag auf Richterablehnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter als unzulässig hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter als unzulässig hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 885
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18
    Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18
    Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18
    Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. BVerfGE 133, 163 ).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 142, 1 ).
  • BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

    Einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Frank bedarf es nicht, da dieser nicht Mitglied der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer ist (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 -, Rn. 1).
  • BVerwG, 24.06.2019 - 6 AV 10.19

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Wahlprüfungsbeschwerde

    Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f. und vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - DVBl 2018, 885).

    Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf die abgelehnten Richter bezogen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 7. September 1989 - 2 B 109.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41), dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3 und BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - DVBl 2018, 885), oder dass verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen.

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2082/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ernennung zum Richter des

    Die (deklaratorische) Entscheidung über die Ausschließung ist unter Mitwirkung des vermeintlich ausgeschlossenen Richters zu treffen, wenn die vorgebrachten Umstände offensichtlich ungeeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. BVerfGE 133, 163 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 -, Rn. 2).
  • BVerwG, 24.07.2018 - 8 PKH 4.17

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit

    Soweit der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 auch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, weil die Richterin nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - juris Rn. 1 m.w.N.).
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