Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8689
BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18 (https://dejure.org/2018,8689)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 1 BvR 399/18 (https://dejure.org/2018,8689)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 (https://dejure.org/2018,8689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,8689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter bei mangelnder Konsensfähigkeit der getrennt lebenden Eltern sowie Konformität der Sorgerechtsregelung mit dem Willen der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter bei mangelnder Konsensfähigkeit der getrennt lebenden Eltern sowie Konformität der Sorgerechtsregelung mit dem Willen der ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter bei mangelnder Konsensfähigkeit der getrennt lebenden Eltern sowie Konformität der Sorgerechtsregelung mit dem Willen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 826
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    Die Gerichte setzen dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechte durch die konkrete Regelung des Sorgerechts um (zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (vgl. BVerfGE 136, 382 sowie zuletzt näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; stRspr; zuletzt näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfGE 127, 132 ; stRspr).

    Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; stRspr; zuletzt näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    a) Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter des Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).

    Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 127, 132 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfGE 127, 132 ; stRspr).

    Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 127, 132 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (vgl. BVerfGE 136, 382 sowie zuletzt näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    a) Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter des Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    Dabei ist es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGK 2, 185 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 399/18
    Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 14.04.2021 - 1 BvR 1839/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung

    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2017 - 1 BvR 1914/17 -, Rn. 27 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris, Rn. 12).

    Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, Rn. 13 m.w.N.).

  • KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18

    Umgangsrecht: Umkehrung einer bisher praktizierten Betreuungsaufteilung im Rahmen

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris Rn. 12, 13).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2022 - 6 UF 23/22

    Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf anderen Elternteil

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 9 UF 49/18

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Verfahrensbeistands für das

    Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris; siehe auch BVerfGE 127, 132; BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 -, FamRZ 2008, 592).

    Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich die elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, aaO; BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 -, aaO).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im

    Bei fehlendem Einvernehmen der Eltern bleibt es in erster Linie dem Familiengericht vorbehalten zu beurteilen, inwieweit nach § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge aufgehoben und welchem Elternteil die Alleinsorge übertragen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 7 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris, Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 22/22

    Entgegenstehende Interessen des Kindes nach § 1680 Abs. 2 BGB

    Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, Rn. 13, juris).
  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 61/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sorgerechtliche Entscheidung - keine

    Die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 - juris Rn. 14, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris Rn. 8; anders bei der Überprüfung von Entscheidungen, die zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht entziehen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • OLG Köln, 22.07.2022 - 14 UF 66/22
    Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17, FamRZ 2018, 72; Beschluss vom 22.03.2018 - 1 BvR 399/18, FF 2018, 247).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht