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   BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96   

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BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96 (https://dejure.org/2002,7597)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2002 - 1 BvR 797/96 (https://dejure.org/2002,7597)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 1 BvR 797/96 (https://dejure.org/2002,7597)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Verfügungsurteil - Unterlassung von Äußerungen - AG - Meinungsfreihieit - Falsche Behauptung

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Erschöpfung des Rechtswegs bei Verurteilung zur Unterlassung einer Meinungsäußerung im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; stRspr, zuletzt Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ).

    Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15 ), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; stRspr, zuletzt Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -).

    Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15 ), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
    Es liegt vielmehr nahe, dass das Kammergericht von seinem eigenen Rechtsstandpunkt aus durchaus eine Möglichkeit gesehen hat, im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 1845) weiter gehenden Sachvortrag zu dieser Frage zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; stRspr, zuletzt Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
    Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15 ), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
    Es liegt vielmehr nahe, dass das Kammergericht von seinem eigenen Rechtsstandpunkt aus durchaus eine Möglichkeit gesehen hat, im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 1845) weiter gehenden Sachvortrag zu dieser Frage zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2002 - 1 BvR 797/96
    Dagegen spricht nicht, dass dem Beschwerdeführer nach Erlass des Berufungsurteils die Möglichkeit offen gestanden hätte, gemäß § 926 Abs. 1, § 936 ZPO einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zu stellen, und dass er diesen Weg nicht eingeschlagen hat (vgl. BVerfGE 75, 318 ).
  • BVerfG, 27.02.2006 - 1 BvR 1690/01

    Verfassungsbeschwerde gegen die einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung

    Insofern ist davon auszugehen, dass eine eindeutige Tatsachenbasis für eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Verfügungsverfahren nicht geschaffen wurde (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 1 BvR 797/96).
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